Messung und Messeinrichtungen. 1. Der Netzbetreiber hat allen Netzkunden eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte durch die dem Netzkunden zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten. Der Netzbetreiber führt die Erfassung der vom Netzkunden eingespeisten oder entnommenen Energie (Arbeit und allenfalls beanspruchte Leistung) durch.
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Messung und Messeinrichtungen. 1. Der Netzbetreiber hat allen Netzkunden eine zuverlässige, den gesetzlichen ge setzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte durch die dem Netzkunden zugeordneten Messgeräte zu gewährleistengewähr leisten. Der Netzbetreiber führt die Erfassung der vom Netzkunden eingespeisten oder entnommenen Energie (Arbeit und allenfalls beanspruchte Leistung) durch.. Im Fall des Einsatzes von intelligenten Messgeräten wird einmal täglich für Entnahme und Einspeisung von
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