Common use of Messung und Messeinrichtungen Clause in Contracts

Messung und Messeinrichtungen. 1. Der Netzbetreiber hat allen Netzkunden eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswer- te durch die dem Netzkunden zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten. Der Netzbetrei- ber führt die Erfassung der vom Netzkunden eingespeisten oder entnommenen Energie (Arbeit und allenfalls beanspruchte Leistung) durch. Im Fall des Einsatzes von intelligenten Messgeräten wird einmal täglich für Entnahme und Einspeisung von Wirkenergie ein Ver- brauchswert sowie sämtliche Viertelstunden- werte (Lastprofil) im intelligenten Messgerät erfasst und für 60 Kalendertage zur Verfüg- barkeit für den Kunden gespeichert, und zwar unabhängig davon, ob die Berechnung des Entgelts für die entnommene oder eingespeis- te Energie auf Basis des gemessenen Lastpro- fils erfolgt oder nicht.

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Samples: www.ikb.at

Messung und Messeinrichtungen. 1. Der Netzbetreiber hat allen Netzkunden eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswer- te Verbrauchswerte durch die dem Netzkunden zugeordneten zugeordne- ten Messgeräte zu gewährleisten. Der Netzbetrei- ber Netzbetreiber führt die Erfassung der vom Netzkunden eingespeisten oder entnommenen entnom- menen Energie (Arbeit und allenfalls beanspruchte Leistung) durch. Im Fall des Einsatzes von intelligenten Messgeräten wird einmal täglich für Entnahme und Einspeisung von Wirkenergie Wirk- energie ein Ver- brauchswert Verbrauchswert sowie sämtliche Viertelstunden- werte (Lastprofil) im intelligenten Messgerät erfasst und für 60 Kalendertage zur Verfüg- barkeit Verfügbarkeit für den Kunden gespeichert, und zwar unabhängig davon, ob die Berechnung des Entgelts für die entnommene oder eingespeis- te eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastpro- fils Lastprofils erfolgt oder nicht.

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Samples: www.ikb.at

Messung und Messeinrichtungen. 1. Der Netzbetreiber hat allen Netzkunden eine zuverlässigezuverläs- sige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswer- te Verbrauchswerte durch die dem Netzkunden Netz- kunden zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten. Der Netzbetrei- ber Netzbetreiber führt die Erfassung der vom Netzkunden Netz- kunden eingespeisten oder entnommenen Energie (Arbeit und allenfalls beanspruchte Leistung) durch. Im Fall des Einsatzes von intelligenten Messgeräten wird einmal täglich für Entnahme und Einspeisung von Wirkenergie ein Ver- brauchswert Verbrauchswert sowie sämtliche Viertelstunden- werte Vier- telstundenwerte (Lastprofil) im intelligenten Messgerät erfasst und für 60 Kalendertage zur Verfüg- barkeit Verfügbarkeit für den Kunden gespeichert, und zwar unabhängig davon, ob die Berechnung des Entgelts für die entnommene oder eingespeis- te eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastpro- fils Lastprofils erfolgt oder nicht.

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Samples: www.stww.at

Messung und Messeinrichtungen. 1. Der Netzbetreiber hat allen Netzkunden eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswer- te Verbrauchswerte durch die dem Netzkunden zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten. Der Netzbetrei- ber Netzbetreiber führt die Erfassung der vom Netzkunden eingespeisten oder entnommenen Energie (Arbeit und allenfalls beanspruchte Leistung) durch. Im Fall des Einsatzes von intelligenten Messgeräten wird werden einmal täglich für Entnahme und Einspeisung von Wirkenergie und Blindenergie ein Ver- brauchswert Verbrauchswert oder Zählerstän- de sowie sämtliche Viertelstunden- werte (Lastprofil) Viertelstundenwerte im intelligenten Messgerät erfasst und für 60 Kalendertage zur Verfüg- barkeit für den Kunden gespeichert, und zwar unabhängig davon, ob die Berechnung des Entgelts für die entnommene oder eingespeis- te Energie auf Basis des gemessenen Lastpro- fils erfolgt oder nicht.

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Samples: www.lichtgenossenschaft.at

Messung und Messeinrichtungen. 1. Der Netzbetreiber hat allen Netzkunden eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswer- te Verbrauchswerte durch die dem Netzkunden zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten. Der Netzbetrei- ber Netzbetreiber führt die Erfassung der vom Netzkunden eingespeisten oder entnommenen Energie (Arbeit und allenfalls beanspruchte Leistung) durch. Im Fall des Einsatzes von intelligenten Messgeräten wird einmal täglich für Entnahme und Einspeisung von Wirkenergie ein Ver- brauchswert Verbrauchswert sowie sämtliche Viertelstunden- werte Viertelstundenwerte (Lastprofil) im intelligenten Messgerät erfasst und für 60 Kalendertage zur Verfüg- barkeit Verfügbarkeit für den Kunden gespeichert, und zwar unabhängig davon, ob die Berechnung des Entgelts für die entnommene oder eingespeis- te eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastpro- fils Lastprofils erfolgt oder nicht.

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Samples: www.stadtwerke-kitzbuehel.at

Messung und Messeinrichtungen. 1. Der Netzbetreiber hat allen Netzkunden eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen Bestimmun- gen entsprechende Erfassung der Verbrauchswer- te Verbrauchswerte durch die dem Netzkunden zugeordneten zugeord- neten Messgeräte zu gewährleisten. Der Netzbetrei- ber Netzbetreiber führt die Erfassung der vom Netzkunden Netz- kunden eingespeisten oder entnommenen Energie (Arbeit und allenfalls beanspruchte Leistung) durch. Im Fall des Einsatzes von intelligenten Messgeräten wird einmal täglich für Entnahme und Einspeisung von Wirkenergie ein Ver- brauchswert Verbrauchswert sowie sämtliche Viertelstunden- werte Vier- telstundenwerte (Lastprofil) im intelligenten Messgerät erfasst und für 60 Kalendertage zur Verfüg- barkeit Verfügbarkeit für den Kunden gespeichert, und zwar unabhängig davon, ob die Berechnung Be- rechnung des Entgelts für die entnommene oder eingespeis- te eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastpro- fils ge- messenen Lastprofils erfolgt oder nicht.

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Samples: stadtwerkeschwaz.at