Mietpreis-Einstelldauer. 1. Der Mietpreis bemisst sich nach der aushängenden, jeweils gültigen Liste für Entgelte. 2. Das Kraftfahrzeug kann nur während der Öffnungszeiten gegen Vorlage des Parkscheines und Bezahlung des Entgelts abgeholt werden. Soweit der Mieter sein Kraftfahrzeug außerhalb dieser Öffnungszeiten aus der Parkgarage ausfahren will, ist er dem Parkgaragenbetreiber unbeschadet weiterer Ansprüche zum Ersatz der durch diese Sonderöffnungsmaßnahme entstehenden Kosten (Zeitaufwand, Kilometergeld etc.) verpflichtet. Diese Kosten sind sofort bei der Abholung des Kraftfahrzeuges zur Zahlung fällig und zahlbar. 3. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, sofern nicht im Einzelfall eine schriftliche Sondervereinbarung getroffen wird. 4. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Parkgaragenbetreiber berechtigt, das Kraftfahrzeug auf Kosten des Mieters aus der Parkgarage entfernen zu lassen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters und/oder Kraftfahrzeughalters unter Fristsetzung von zwei Wochen erfolgt und ergebnislos geblieben ist oder der Wert des Kraftfahrzeugs die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Dem Parkgaragenbetreiber steht bis zur Entfernung des Kraftfahrzeuges ein der Liste für Entgelte entsprechendes Entgelt zu. 5. Bei Verlust des Parkscheines wird mindestens ein Entgelt in Höhe eines Tagessatzes fällig, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Parkgaragenbetreiber eine längere Parkzeit nach. Der Parkgaragenbetreiber darf die Berechtigung zur Abholung und Benutzung des Kraftfahrzeuges nachprüfen. Der Nachweis wird u. a. durch die Vorlage des Parkscheines geführt, der Mieter kann einen anderen Nachweis erbringen. 6. Sofern der Mieter sein Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß, d. h. auf nicht als Stellplatz ausgewiesenen Flächen oder auf einem Dauerstellplatz abgestellt hat und offensichtlich nicht sofort diesen Zustand wieder beenden will, ist der Parkgaragenbetreiber - unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche oder Maßnahmen nach den Einstellbedingungen - berechtigt, das Kraftfahrzeug abschleppen zu lassen. Für deren Entfernung wird eine Pauschale erhoben. Der Mieter kann nachweisen, dass Kosten in dieser Höhe nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale. 7. Benutzt der Mieter mit seinem Kraftfahrzeug mehr als einen Stellplatz, ist der Parkgaragenbetreiber berechtigt, den jeweils vollen Mietzins für die tatsächlich benutzte Anzahl von Stellplätzen zu erheben.
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Samples: Event Venue Rental
Mietpreis-Einstelldauer. 1. Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden, jeweils gültigen Liste für Entgelteaushängenden Preisliste (siehe Aushang z. B. an der Kasse).
2. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unver- züglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
3. Das Kraftfahrzeug Kfz kann nur während der Öffnungszeiten gegen Vorlage des Parkscheines und Bezahlung des Entgelts bekannt gegebenen Öffnungszei- ten abgeholt werden. Soweit der Mieter sein Kraftfahrzeug außerhalb dieser Öffnungszeiten aus der Parkgarage ausfahren will, ist er dem Parkgaragenbetreiber unbeschadet weiterer Ansprüche zum Ersatz der durch diese Sonderöffnungsmaßnahme entstehenden Kosten (Zeitaufwand, Kilometergeld etc.) verpflichtet. Diese Kosten sind sofort bei der Abholung des Kraftfahrzeuges zur Zahlung fällig und zahlbar.
34. Die Höchsteinstelldauer für Kurzparker beträgt vier Wochen, sofern nicht im Einzelfall eine so- weit keine schriftliche Sondervereinbarung (Dauerparker-Mietver- trag) getroffen wirdist.
45. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Parkgaragenbetreiber Vermieter berechtigt, das Kraftfahrzeug Kfz auf Kosten des Mieters aus der Parkgarage entfernen zu lassen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters und/oder Kraftfahrzeughalters unter Fristsetzung von zwei Wochen erfolgt und ergebnislos geblieben ist oder der Wert des Kraftfahrzeugs die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigtentfernen. Dem Parkgaragenbetreiber Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kraftfahrzeuges Kfz ein der Liste für Entgelte Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mie- ter oder - wenn dieser ihm nicht bekannt ist - den Halter des Kfz schriftlich unter Androhung der Räumung auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z.B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungs- stelle ermitteln kann.
56. Bei Verlust des Parkscheines wird mindestens ein Entgelt in Höhe eines Tagessatzes fälligParkausweises ist der Mietpreis entsprechend der aushängenden Preisliste zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Parkgaragenbetreiber Vermieter eine längere Parkzeit Einstelldauer als 24 Stunden nach. Der Parkgaragenbetreiber darf die Berechtigung zur Abholung und Benutzung des Kraftfahrzeuges nachprüfen. Der Nachweis wird u. a. durch die Vorlage des Parkscheines geführt, der Mieter kann einen anderen Nachweis erbringen.
6. Sofern der Mieter sein Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß, d. h. auf nicht als Stellplatz ausgewiesenen Flächen oder auf einem Dauerstellplatz abgestellt hat und offensichtlich nicht sofort diesen Zustand wieder beenden will, ist der Parkgaragenbetreiber - unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche oder Maßnahmen nach den Einstellbedingungen - berechtigt, das Kraftfahrzeug abschleppen zu lassen. Für deren Entfernung wird eine Pauschale erhoben. Der Mieter kann nachweisen, dass Kosten in dieser Höhe nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale.
7. Benutzt Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der Mieter mit seinem Kraftfahrzeug mehr als einen Stellplatz, ist der Parkgaragenbetreiber berechtigt, den jeweils vollen Mietzins für die tatsächlich benutzte Anzahl von Stellplätzen zu erhebenschriftlichen Zustimmung des Vermieters.
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Samples: Mietvertrag
Mietpreis-Einstelldauer. 1. Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängendenaushängenden bzw. online auf der Webseite xxx.xxx-xxxxxx.xx einsehbaren Tarifordnung. Nutzt der Mieter eine Dauerparkkarte, jeweils gültigen Liste richtet sich die Einstelldauer und der Mietpreis ergänzend zu dieser Ziffer III. nach den besonderen Bedingungen für Entgeltedie Online-Buchung eines Dauerparktickets sowie nach der Vertragsbestätigung des Vermieters.
2. Nach Bezahlung des Parktickets hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem KFZ zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig. Nutzt der Mieter die Komfortkarte, wird der Mietvertrag durch die Ausfahrt unter Verwendung der Komfortkarte beendet und das Parkentgelt entsprechend der registrierten Mietdauer abgerechnet. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Komfortkarte.
3. Das Kraftfahrzeug KFZ kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten gegen Vorlage des Parkscheines und Bezahlung des Entgelts abgeholt werden. Soweit der Mieter sein Kraftfahrzeug außerhalb dieser Öffnungszeiten aus der Parkgarage ausfahren will, ist er dem Parkgaragenbetreiber unbeschadet weiterer Ansprüche zum Ersatz der durch diese Sonderöffnungsmaßnahme entstehenden Kosten (Zeitaufwand, Kilometergeld etc.) verpflichtet. Diese Kosten sind sofort bei der Abholung des Kraftfahrzeuges zur Zahlung fällig und zahlbar.
3. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier WochenWochen / Kalenderjahr, sofern nicht soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen ist. Bei einer Einstelldauer von länger als 3 Tagen ist die GKK berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung auf den Mietpreis zu verlangen, soweit im Einzelfall nicht eine schriftliche Sondervereinbarung getroffen wirdlängere Einstelldauer individuell vereinbart ist.
4. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Parkgaragenbetreiber Vermieter berechtigt, das Kraftfahrzeug KFZ auf Kosten des Mieters aus der Parkgarage entfernen zu lassen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters und/oder Kraftfahrzeughalters unter Fristsetzung von zwei Wochen erfolgt und ergebnislos geblieben ist oder der Wert des Kraftfahrzeugs die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigtentfernen. Dem Parkgaragenbetreiber Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kraftfahrzeuges KFZ ein der Liste Tarifordnung (Tagessatz für Entgelte Kurzparker) entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder - wenn dieser ihm nicht bekannt ist – den Halter des KFZ schriftlich unter Androhung der Räumung auf, das KFZ zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z.B. über die Auskunft der KFZ-Zulassungsstelle ermitteln kann.
5. Bei Verlust des Parkscheines wird mindestens ein Entgelt in Höhe eines Tagessatzes fälligParktickets ist der maximale Tagespreis entsprechend der aushängenden Tarifordnung zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Parkgaragenbetreiber Vermieter eine längere Parkzeit Einstelldauer nach. Der Parkgaragenbetreiber darf die Berechtigung zur Abholung und Benutzung des Kraftfahrzeuges nachprüfen. Der Nachweis Zusätzlich wird u. a. durch die Vorlage des Parkscheines geführt, der Mieter kann einen anderen Nachweis erbringeneine Servicegebühr in Höhe von 20,- € erhoben.
6. Sofern Kann der Mieter sein Kraftfahrzeug Mietpreis nicht ordnungsgemäß, d. h. auf nicht als Stellplatz ausgewiesenen Flächen vor Verlassen der Parkeinrichtung an den dafür vorgesehenen Kassenautomaten oder auf einem Dauerstellplatz abgestellt hat und offensichtlich nicht sofort diesen Zustand wieder beenden willüber das Komfortkarten-Portal entrichtet werden, ist der Parkgaragenbetreiber - unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche oder Maßnahmen nach den Einstellbedingungen - berechtigt, das Kraftfahrzeug abschleppen zu lassen. Für deren Entfernung wird eine Pauschale erhobendies über die Sprech-/Notrufanlage an einem Kassenautomaten mitzuteilen. Der Mieter kann nachweisenhat seine Kontaktdaten anzugeben und sich wenn möglich – durch die Vorlage eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis) auszuweisen. Der Mieter erhält umgehend eine schriftliche Rechnung, dass Kosten welche innerhalb der dort genannten Zahlungsfrist zu begleichen ist. Soweit der zusätzliche Service- und Abrechnungsaufwand durch ein dem Mieter zurechenbares Verhalten entstanden ist, wird zusätzlich zu dem in dieser Höhe nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschaleder Tarifordnung festgelegten Entgelt, eine Servicegebühr von 25,-€ erhoben.
7. Benutzt der Mieter mit seinem Kraftfahrzeug mehr als einen Stellplatz, ist der Parkgaragenbetreiber berechtigt, den jeweils vollen Mietzins für die tatsächlich benutzte Anzahl von Stellplätzen zu erheben.
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Samples: Mietvertrag
Mietpreis-Einstelldauer. 1. Der Mietpreis (Parkgebühr) bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängendenaushängenden Preisliste, jeweils gültigen Liste für Entgeltesoweit nichts Anderes vereinbart wurde.
2. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrt(en) zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird die Parkgebühr ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
3. Das Kraftfahrzeug Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten gegen Vorlage des Parkscheines und nach Bezahlung des Entgelts der Parkgebühr abgeholt werden. Soweit der Mieter sein Kraftfahrzeug außerhalb dieser Öffnungszeiten aus der Parkgarage ausfahren will, ist er dem Parkgaragenbetreiber unbeschadet weiterer Ansprüche zum Ersatz der durch diese Sonderöffnungsmaßnahme entstehenden Kosten (Zeitaufwand, Kilometergeld etc.) verpflichtet. Diese Kosten sind sofort bei der Abholung des Kraftfahrzeuges zur Zahlung fällig und zahlbar.
34. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, sofern nicht im Einzelfall eine soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen wirdist.
45. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Parkgaragenbetreiber Vermieter berechtigt, das Kraftfahrzeug Kfz auf Kosten des Mieters aus der Parkgarage entfernen zu lassen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters und/oder Kraftfahrzeughalters unter Fristsetzung von zwei Wochen erfolgt und ergebnislos geblieben ist oder der Wert des Kraftfahrzeugs die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigtentfernen. Dem Parkgaragenbetreiber Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kraftfahrzeuges ein Kfz eine der Liste für Entgelte entsprechendes Entgelt Mietpreisliste entsprechende Parkgebühr zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder - wenn dieser ihm nicht bekannt ist - den Halter des Kfz schriftlich einmalig auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z.B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ermitteln kann.
56. Bei Verlust des Parkscheines wird Parktickets, Parkcoins oder einem entsprechend vergleichbaren Medium ist mindestens ein Entgelt in Höhe eines Tagessatzes fälligder volle Tagespreis bzw. der aufgeführte Betrag bei Ticketverlust gemäß ausgewiesenem Tarifschild pro nachgewiesenen Standtag zu berechnen, es sei denn, denn der Mieter bzw. Vermieter weist eine kürzere oder der Parkgaragenbetreiber eine längere Parkzeit Standzeit nach. Der Parkgaragenbetreiber darf die Berechtigung zur Abholung und Benutzung des Kraftfahrzeuges nachprüfen. Der Nachweis wird u. a. durch die Vorlage des Parkscheines geführt, Bei einem Verlust oder einer Beschädigung der Mieter kann einen anderen Nachweis erbringen.
6. Sofern der Mieter sein Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß, d. h. auf nicht als Stellplatz ausgewiesenen Flächen oder auf einem Dauerstellplatz abgestellt hat und offensichtlich nicht sofort diesen Zustand wieder beenden will, ist der Parkgaragenbetreiber - unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche oder Maßnahmen nach Dauerparker Park-Karten werden Kosten für den Einstellbedingungen - berechtigt, das Kraftfahrzeug abschleppen zu lassen. Für deren Entfernung wird eine Pauschale Verwaltungsaufwand von EUR 40,00 pro Karte erhoben. Der Mieter kann nachweisen, dass Kosten in dieser Höhe nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale.
7. Benutzt Die Weitergabe der Mieter mit seinem Kraftfahrzeug mehr als einen Stellplatz, ist Dauerparker Park-Karten oder die Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der Parkgaragenbetreiber berechtigt, den jeweils vollen Mietzins für die tatsächlich benutzte Anzahl von Stellplätzen zu erhebenschriftlichen Zustimmung des Vermieters.
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Samples: Mietvertrag
Mietpreis-Einstelldauer. 1. 4.1 Der Mietpreis bemisst sich nach der aushängenden, jeweils gültigen Liste für EntgelteParkgebühren-Preisliste.
24.2 Nach dem Bezahlvorgang ist das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen.
4.3 Zur reibungslosen Ausfahrt ist das Parkhaus nach dem Entwerten des Parkscheins bzw. Registrierung der Dauerkarte am Terminal innerhalb von 15 Minuten zu verlassen.
4.4 Das Kraftfahrzeug Kfz kann nur nur, während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten gegen Vorlage Rückgabe des Parkscheines Parkscheins und Bezahlung des Entgelts der Parkgebühr abgeholt werden. Soweit der Mieter sein Kraftfahrzeug das Fahrzeug außerhalb dieser Öffnungszeiten aus der Parkgarage ausfahren will, ist er dem Parkgaragenbetreiber der Stadt unbeschadet weiterer Ansprüche zum Ersatz der durch diese Sonderöffnungsmaßnahme entstehenden Kosten (Zeitaufwand, Kilometergeld Kilome- tergeld etc.) verpflichtet. Diese Kosten sind sofort bei der Abholung des Kraftfahrzeuges zur Zahlung fällig und zahlbar.verpfiichtet
3. 4.5 Die Höchsteinstelldauer beträgt vier zwei Wochen, sofern nicht im Einzelfall eine schriftliche Sondervereinbarung Sonderverein- barung getroffen wird.
4. 4.6 Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Parkgaragenbetreiber die Stadt berechtigt, das Kraftfahrzeug Kfz auf Kosten des Mieters aus der Parkgarage dem Parkhaus entfernen zu lassen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters und/oder Kraftfahrzeughalters Fahrzeughalters unter Fristsetzung von zwei Wochen erfolgt und ergebnislos geblieben ist oder der Wert des Kraftfahrzeugs Kfz die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Dem Parkgaragenbetreiber Betreiber steht bis zur Entfernung des Kraftfahrzeuges Kfz ein der Liste für Entgelte Parkgebühren-Preisliste entsprechendes Entgelt zu.
5. Bei Verlust des Parkscheines wird mindestens ein Entgelt in Höhe eines Tagessatzes fällig, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Parkgaragenbetreiber eine längere Parkzeit nach. Der Parkgaragenbetreiber darf die Berechtigung zur Abholung und Benutzung des Kraftfahrzeuges nachprüfen. Der Nachweis wird u. a. durch die Vorlage des Parkscheines geführt, der Mieter kann einen anderen Nachweis erbringen.
6. Sofern der Mieter sein Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß, d. h. auf nicht als Stellplatz ausgewiesenen Flächen oder auf einem Dauerstellplatz abgestellt hat und offensichtlich nicht sofort diesen Zustand wieder beenden will, ist der Parkgaragenbetreiber - unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche oder Maßnahmen nach den Einstellbedingungen - berechtigt, das Kraftfahrzeug abschleppen zu lassen. Für deren Entfernung wird eine Pauschale erhoben. Der Mieter kann nachweisen, dass Kosten in dieser Höhe nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale.
7. 4.7 Benutzt der Mieter mit seinem Kraftfahrzeug Kfz mehr als einen Stellplatz, ist der Parkgaragenbetreiber die Stadt berechtigt, den jeweils vollen Mietzins für die tatsächlich benutzte Anzahl von Stellplätzen zu erheben.
4.8 Blockiert der Mieter einen Dauerstellplatz, ist die Stadt und der betroffene Eigentümer in diesem Fall berechtigt das Kfz des Mieters auf dessen Kosten versetzen oder entfernen zu lassen.
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Mietpreis-Einstelldauer. 1. Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden, jeweils gültigen Liste für Entgelteaushängenden Preisliste.
2. Nach dem Bezahlvorgang hat die/der Mieter/in die Tiefgarage unverzüglich zu verlassen. Dazu hat sie/er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu ihrem/seinem Kfz zu begeben und die Tiefgarage über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich die/der Mieter/in dabei länger in der Tiefgarage auf als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
3. Das Kraftfahrzeug Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten gegen Vorlage des Parkscheines und Bezahlung des Entgelts abgeholt werden. Soweit der Mieter sein Kraftfahrzeug außerhalb dieser Öffnungszeiten aus der Parkgarage ausfahren will, ist er dem Parkgaragenbetreiber unbeschadet weiterer Ansprüche zum Ersatz der durch diese Sonderöffnungsmaßnahme entstehenden Kosten (Zeitaufwand, Kilometergeld etc.) verpflichtet. Diese Kosten sind sofort bei der Abholung des Kraftfahrzeuges zur Zahlung fällig und zahlbar.
34. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, sofern nicht im Einzelfall eine soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen wirdist.
45. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Parkgaragenbetreiber die Vermieterin berechtigt, das Kraftfahrzeug Kfz auf Kosten der/des Mieters aus Mieters/in zu entfernen. Darüber hinaus steht der Parkgarage entfernen zu lassen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters und/oder Kraftfahrzeughalters unter Fristsetzung von zwei Wochen erfolgt und ergebnislos geblieben ist oder der Wert des Kraftfahrzeugs die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Dem Parkgaragenbetreiber steht Vermieterin bis zur Entfernung des Kraftfahrzeuges Kfz ein der Liste Mietpreisliste entsprechendes Entgelt, zuzüglich entstehender Kosten für Entgelte entsprechendes Entgelt die Ermittlung der/des Mieters/in bzw. der/des Halters/in, zu. Zuvor fordert die Vermieterin die/den Mieter/in oder ‐ wenn diese/r ihr nicht bekannt ist – die/den Halter/in des Kfz schriftlich unter Androhung der Räumung auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls die Vermieterin die/den Halter/in nicht mit zumutbarem Aufwand z. B. über die Auskunft der Kfz‐Zulassungsstelle ermitteln kann.
56. Bei Verlust des Parkscheines wird mindestens ein Entgelt in Höhe eines Tagessatzes fälligParktickets ist der maximale Tagespreis entsprechend der aushängenden Preisliste für 24 Stunden zu bezahlen, es sei denn, die/der Mieter Mieter/in weist eine kürzere oder der Parkgaragenbetreiber die Vermieterin eine längere Parkzeit Einstelldauer als 24 Stunden nach. Der Parkgaragenbetreiber darf die Berechtigung zur Abholung und Benutzung des Kraftfahrzeuges nachprüfen. Der Nachweis wird u. a. durch die Vorlage des Parkscheines geführt, der Mieter kann einen anderen Nachweis erbringen.
6. Sofern der Mieter sein Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß, d. h. auf nicht als Stellplatz ausgewiesenen Flächen Zusätzlich werden bei Verlust oder auf einem Dauerstellplatz abgestellt hat und offensichtlich nicht sofort diesen Zustand wieder beenden will, ist der Parkgaragenbetreiber - unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche oder Maßnahmen nach den Einstellbedingungen - berechtigt, das Kraftfahrzeug abschleppen zu lassen. Für deren Entfernung wird eine Pauschale erhoben. Der Mieter kann nachweisen, dass Kosten in dieser Höhe nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die PauschaleBeschädigung von Plastik‐ Karten 10,00 € pro Stück fällig.
7. Benutzt Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
8. Mieter mit seinem Kraftfahrzeug mehr als einen Stellplatz, ist der Parkgaragenbetreiber und Eigentümer von Stellplätzen in den angrenzenden Privatgaragen sind zur Durchfahrt berechtigt, den jeweils vollen Mietzins für die tatsächlich benutzte Anzahl von Stellplätzen zu erhebennicht aber zum Abstellen der Fahrzeuge in der öffentlichen Tiefgarage.
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Samples: Mietvertrag
Mietpreis-Einstelldauer. 1. 2.1 Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden, jeweils gültigen Liste für Entgelteaushängenden Preisliste.
22.2 Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger als 14 Minuten in der Parkeinrichtung auf, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
2.3 Das Kraftfahrzeug Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten gegen Vorlage des Parkscheines und Bezahlung des Entgelts abgeholt werden. Soweit der Mieter sein Kraftfahrzeug außerhalb dieser Öffnungszeiten aus der Parkgarage ausfahren will, ist er dem Parkgaragenbetreiber unbeschadet weiterer Ansprüche zum Ersatz der durch diese Sonderöffnungsmaßnahme entstehenden Kosten (Zeitaufwand, Kilometergeld etc.) verpflichtet. Diese Kosten sind sofort bei der Abholung des Kraftfahrzeuges zur Zahlung fällig und zahlbar.
3. 2.4 Die Höchsteinstelldauer beträgt vier 4 Wochen, sofern nicht im Einzelfall eine soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen wirdist.
4. 2.5 Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Parkgaragenbetreiber Vermieter berechtigt, das Kraftfahrzeug Kfz auf Kosten des Mieters aus der Parkgarage entfernen zu lassenentfernen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters und/oder Kraftfahrzeughalters unter Fristsetzung von zwei Wochen erfolgt und bzw. ergebnislos geblieben ist oder sofern der Wert des Kraftfahrzeugs Fahrzeugs die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Dem Parkgaragenbetreiber Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kraftfahrzeuges Kfz ein der Liste für Entgelte Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu.
5. 2.6 Bei Verlust des Parkscheines wird mindestens ein Entgelt in Höhe eines Tagessatzes fälligAusfahrttickets bzw. falls kein gültiger Parkschein vorliegt (Parkzeit überschritten bzw. kein Parkschein ein- gelegt), ist der Tageshöchstsatz von 6,00 Euro zu zahlen, es sei denn, denn der Mieter weist eine kürzere oder der Parkgaragenbetreiber Vermieter eine längere Parkzeit Einstelldauer nach. Der Parkgaragenbetreiber darf die Berechtigung zur Abholung und Benutzung des Kraftfahrzeuges nachprüfen. Der Nachweis wird u. a. durch die Vorlage des Parkscheines geführt, Zahlt der Mieter kann einen anderen nicht, so werden im weiteren Mahnverfahren zusätzlich 15,00 Euro Verwaltungsaufwand erhoben. Dem Kunden ist der Nachweis erbringengestattet, dass den Stadtwerken Bad Oeynhausen kein Schaden oder ein wesentlich gerin- gerer Schaden entstanden ist.
6. Sofern 2.7 Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der Mieter sein Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß, d. h. auf nicht als Stellplatz ausgewiesenen Flächen oder auf einem Dauerstellplatz abgestellt hat und offensichtlich nicht sofort diesen Zustand wieder beenden will, ist der Parkgaragenbetreiber - unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche oder Maßnahmen nach den Einstellbedingungen - berechtigt, das Kraftfahrzeug abschleppen zu lassen. Für deren Entfernung wird eine Pauschale erhoben. Der Mieter kann nachweisen, dass Kosten in dieser Höhe nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschaleschriftlichen Zustimmung des Vermieters.
7. Benutzt der Mieter mit seinem Kraftfahrzeug mehr als einen Stellplatz, ist der Parkgaragenbetreiber berechtigt, den jeweils vollen Mietzins für die tatsächlich benutzte Anzahl von Stellplätzen zu erheben.
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Samples: Mietvertrag