Mietpreis-Einstelldauer. 1. Der Mietpreis (Parkgebühr) bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste, soweit nichts Anderes vereinbart wurde. 2. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrt(en) zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird die Parkgebühr ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig. 3. Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten nach Bezahlung der Parkgebühr abgeholt werden. 4. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen ist. 5. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz eine der Mietpreisliste entsprechende Parkgebühr zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder - wenn dieser ihm nicht bekannt ist - den Halter des Kfz schriftlich einmalig auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z.B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ermitteln kann. 6. Bei Verlust des Parktickets, Parkcoins oder einem entsprechend vergleichbaren Medium ist mindestens der volle Tagespreis bzw. der aufgeführte Betrag bei Ticketverlust gemäß ausgewiesenem Tarifschild pro nachgewiesenen Standtag zu berechnen, es sei denn der Mieter bzw. Vermieter weist eine kürzere oder längere Standzeit nach. Bei einem Verlust oder einer Beschädigung der Dauerparker Park-Karten werden Kosten für den Verwaltungsaufwand von EUR 40,00 pro Karte erhoben. 7. Die Weitergabe der Dauerparker Park-Karten oder die Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
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Samples: Mietvertrag
Mietpreis-Einstelldauer. 1. Der Mietpreis (Parkgebühr) bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste, soweit nichts Anderes vereinbart wurdePreisliste (siehe Aushang z. B. an der Einfahrt oder an der Kasse).
2. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrt(en) Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird die Parkgebühr das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
3. Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten nach Bezahlung der Parkgebühr abgeholt werden.
4. Die Höchsteinstelldauer für Kurzparker beträgt vier Wochen, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung (Dauerparker-Mietvertrag) getroffen ist.
5. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz eine ein der Mietpreisliste entsprechende Parkgebühr entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder - wenn dieser ihm nicht bekannt ist - den Halter des Kfz schriftlich einmalig unter Androhung der Räumung auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z.B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ermitteln kann.
6. Bei Verlust des Parktickets, Parkcoins oder einem Parkausweises ist der maximale Tages-/Mietpreis entsprechend vergleichbaren Medium ist mindestens der volle Tagespreis bzw. der aufgeführte Betrag bei Ticketverlust gemäß ausgewiesenem Tarifschild pro nachgewiesenen Standtag aushängenden Preisliste für 24 Stunden zu berechnenbezahlen, es sei denn denn, der Mieter bzw. Vermieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Standzeit Einstelldauer als 24 Stunden nach. Bei einem Verlust oder einer Beschädigung der Dauerparker Park-Karten werden Kosten für den Verwaltungsaufwand von EUR 40,00 pro Karte erhoben.
7. Die Eine Weitergabe der Dauerparker Park-Karten oder die Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
8. Falschparker, also Mieter, die ihr Fahrzeug unberechtigt auf Sonderstellplätzen beispielsweise für Behinderte oder E-Fahrzeuge abstellen, haften für die erforderliche Halterermittlung und sämtliche Kosten, die mit der Benachrichtigung etc. entstehen. Xxxxxx, die ihr Fahrzeug wiederholt und unberechtigt auf Sonderstellplätzen abstellen, müssen mit einem Hausverbot rechnen.
9. Fährt der Xxxxxx aus, ohne den Parkpreis zu bezahlen, ist der Vermieter berechtigt, über ein Inkassounternehmen auf Kosten und zu Lasten des Mieters die offenen Forderungen einzuziehen. Der Vermieter ist in diesen Fällen berechtigt, eine Halterauskunft beim Kraftfahrtbundesamt einzuholen und sämtliche Kosten für die nachträgliche Abrechnung dem Mieter oder Fahrzeughalter in Rechnung zu stellen.
10. Der Vermieter ist berechtigt für berechtigte Mahnungen eine Mahngebühr zu berechnen.
11. Für Serviceleistungen wie Sonderöffnungen von Nachtzugängen bei vergessenem Ticket oder die Preisermittlung bei verlorenem Ticket wird eine Servicegebühr berechnet, die sich nach dem Aufwand richtet.
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Samples: Mietvertrag Für Parkplätze
Mietpreis-Einstelldauer. 1. Der Mietpreis (Parkgebühr) bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste, soweit nichts Anderes vereinbart wurdePreisliste (siehe Aushang z. B. an der Kasse).
2. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich unver- züglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrt(en) Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird die Parkgebühr das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
3. Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten nach Bezahlung der Parkgebühr Öffnungszei- ten abgeholt werden.
4. Die Höchsteinstelldauer für Kurzparker beträgt vier Wochen, soweit so- weit keine schriftliche Sondervereinbarung (Dauerparker-Mietver- trag) getroffen ist.
5. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz eine ein der Mietpreisliste entsprechende Parkgebühr entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter Mie- ter oder - wenn dieser ihm nicht bekannt ist - den Halter des Kfz schriftlich einmalig unter Androhung der Räumung auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z.B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle Zulassungs- stelle ermitteln kann.
6. Bei Verlust des Parktickets, Parkcoins oder einem Parkausweises ist der Mietpreis entsprechend vergleichbaren Medium ist mindestens der volle Tagespreis bzw. der aufgeführte Betrag bei Ticketverlust gemäß ausgewiesenem Tarifschild pro nachgewiesenen Standtag aushängenden Preisliste zu berechnenbezahlen, es sei denn denn, der Mieter bzw. Vermieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Standzeit Einstelldauer als 24 Stunden nach. Bei einem Verlust oder einer Beschädigung der Dauerparker Park-Karten werden Kosten für den Verwaltungsaufwand von EUR 40,00 pro Karte erhoben.
7. Die Eine Weitergabe der Dauerparker Park-Karten oder die Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
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Samples: Mietvertrag
Mietpreis-Einstelldauer. 1. Der Mietpreis (Parkgebühr) bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste, soweit nichts Anderes vereinbart wurde.
2. Nach dem Bezahlvorgang hat die/der Mieter das Parkobjekt Mieter/in die Tiefgarage unverzüglich zu verlassen. Dazu hat sie/er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu ihrem/seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung Tiefgarage über die Ausfahrt(en) Ausfahrten zu verlassen. Hält sich die/der Mieter Mieter/in dabei länger in der Parkeinrichtung auf, Tiefgarage auf als zum Verlassen erforderlich, wird die Parkgebühr das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
3. Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten nach Bezahlung der Parkgebühr abgeholt werden.
4. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen ist.
5. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter die Vermieterin berechtigt, das Kfz auf Kosten der/des Mieters Mieters/in zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter der Vermieterin bis zur Entfernung des Kfz eine ein der Mietpreisliste entsprechende Parkgebühr entsprechendes Entgelt, zuzüglich entstehender Kosten für die Ermittlung der/des Mieters/in bzw. der/des Halters/in, zu. Zuvor fordert der Vermieter die Vermieterin die/den Mieter Mieter/in oder - ‐ wenn dieser ihm diese/r ihr nicht bekannt ist - – die/den Halter Halter/in des Kfz schriftlich einmalig unter Androhung der Räumung auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter die Vermieterin die/den Halter Halter/in nicht mit zumutbarem Aufwand z.z. B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle Kfz‐Zulassungsstelle ermitteln kann.
6. Bei Verlust des Parktickets, Parkcoins oder einem Parktickets ist der maximale Tagespreis entsprechend vergleichbaren Medium ist mindestens der volle Tagespreis bzw. der aufgeführte Betrag bei Ticketverlust gemäß ausgewiesenem Tarifschild pro nachgewiesenen Standtag aushängenden Preisliste für 24 Stunden zu berechnenbezahlen, es sei denn denn, die/der Mieter bzw. Vermieter Mieter/in weist eine kürzere oder die Vermieterin eine längere Standzeit Einstelldauer als 24 Stunden nach. Bei einem Zusätzlich werden bei Verlust oder einer Beschädigung der Dauerparker Park-von Plastik‐ Karten werden Kosten für den Verwaltungsaufwand von EUR 40,00 10,00 € pro Karte erhobenStück fällig.
7. Die Eine Weitergabe der Dauerparker Park-Karten oder die Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermietersder Vermieterin.
8. Mieter und Eigentümer von Stellplätzen in den angrenzenden Privatgaragen sind zur Durchfahrt berechtigt, nicht aber zum Abstellen der Fahrzeuge in der öffentlichen Tiefgarage.
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Samples: Mietvertrag
Mietpreis-Einstelldauer. 1. Der Mietpreis (Parkgebühr) bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preislisteaushängenden, soweit nichts Anderes vereinbart wurdejeweils gültigen Liste für Entgelte.
2. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrt(en) zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird die Parkgebühr ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
3. Das Kfz Kraftfahrzeug kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten nach gegen Vorlage des Parkscheines und Bezahlung der Parkgebühr des Entgelts abgeholt werden. Soweit der Mieter sein Kraftfahrzeug außerhalb dieser Öffnungszeiten aus der Parkgarage ausfahren will, ist er dem Parkgaragenbetreiber unbeschadet weiterer Ansprüche zum Ersatz der durch diese Sonderöffnungsmaßnahme entstehenden Kosten (Zeitaufwand, Kilometergeld etc.) verpflichtet. Diese Kosten sind sofort bei der Abholung des Kraftfahrzeuges zur Zahlung fällig und zahlbar.
43. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, soweit keine sofern nicht im Einzelfall eine schriftliche Sondervereinbarung getroffen istwird.
54. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter Parkgaragenbetreiber berechtigt, das Kfz Kraftfahrzeug auf Kosten des Mieters aus der Parkgarage entfernen zu entfernenlassen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters und/oder Kraftfahrzeughalters unter Fristsetzung von zwei Wochen erfolgt und ergebnislos geblieben ist oder der Wert des Kraftfahrzeugs die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Darüber hinaus Dem Parkgaragenbetreiber steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz Kraftfahrzeuges ein der Liste für Entgelte entsprechendes Entgelt zu.
5. Bei Verlust des Parkscheines wird mindestens ein Entgelt in Höhe eines Tagessatzes fällig, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Mietpreisliste entsprechende Parkgebühr zuParkgaragenbetreiber eine längere Parkzeit nach. Zuvor fordert Der Parkgaragenbetreiber darf die Berechtigung zur Abholung und Benutzung des Kraftfahrzeuges nachprüfen. Der Nachweis wird u. a. durch die Vorlage des Parkscheines geführt, der Vermieter den Mieter oder - wenn dieser ihm nicht bekannt ist - den Halter des Kfz schriftlich einmalig auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z.B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ermitteln kannkann einen anderen Nachweis erbringen.
6. Bei Verlust des Parktickets, Parkcoins oder einem entsprechend vergleichbaren Medium ist mindestens der volle Tagespreis bzw. der aufgeführte Betrag bei Ticketverlust gemäß ausgewiesenem Tarifschild pro nachgewiesenen Standtag zu berechnen, es sei denn Sofern der Mieter bzwsein Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß, d. h. auf nicht als Stellplatz ausgewiesenen Flächen oder auf einem Dauerstellplatz abgestellt hat und offensichtlich nicht sofort diesen Zustand wieder beenden will, ist der Parkgaragenbetreiber - unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche oder Maßnahmen nach den Einstellbedingungen - berechtigt, das Kraftfahrzeug abschleppen zu lassen. Vermieter weist Für deren Entfernung wird eine kürzere Pauschale erhoben. Der Mieter kann nachweisen, dass Kosten in dieser Höhe nicht entstanden oder längere Standzeit nach. Bei einem Verlust oder einer Beschädigung der Dauerparker Park-Karten werden Kosten für den Verwaltungsaufwand von EUR 40,00 pro Karte erhobenwesentlich geringer sind als die Pauschale.
7. Die Weitergabe Benutzt der Dauerparker Park-Karten oder Mieter mit seinem Kraftfahrzeug mehr als einen Stellplatz, ist der Parkgaragenbetreiber berechtigt, den jeweils vollen Mietzins für die Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieterstatsächlich benutzte Anzahl von Stellplätzen zu erheben.
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Samples: Event Venue Rental
Mietpreis-Einstelldauer. 1. Der Mietpreis (Parkgebühr) bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preislistebzw. online auf der Webseite xxx.xxx-xxxxxx.xx einsehbaren Tarifordnung. Nutzt der Mieter eine Dauerparkkarte, soweit nichts Anderes vereinbart wurderichtet sich die Einstelldauer und der Mietpreis ergänzend zu dieser Ziffer III. nach den besonderen Bedingungen für die Online-Buchung eines Dauerparktickets sowie nach der Vertragsbestätigung des Vermieters.
2. Nach dem Bezahlvorgang Bezahlung des Parktickets hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz KFZ zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrt(en) Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird die Parkgebühr das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig. Nutzt der Mieter die Komfortkarte, wird der Mietvertrag durch die Ausfahrt unter Verwendung der Komfortkarte beendet und das Parkentgelt entsprechend der registrierten Mietdauer abgerechnet. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Komfortkarte.
3. Das Kfz KFZ kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten nach Bezahlung der Parkgebühr abgeholt werden.
4. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier WochenWochen / Kalenderjahr, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen ist. Bei einer Einstelldauer von länger als 3 Tagen ist die GKK berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung auf den Mietpreis zu verlangen, soweit im Einzelfall nicht eine längere Einstelldauer individuell vereinbart ist.
54. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz KFZ auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz eine KFZ ein der Mietpreisliste entsprechende Parkgebühr Tarifordnung (Tagessatz für Kurzparker) entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder - wenn dieser ihm nicht bekannt ist - – den Halter des Kfz KFZ schriftlich einmalig unter Androhung der Räumung auf, das Kfz KFZ zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z.B. über die Auskunft der KfzKFZ-Zulassungsstelle ermitteln kann.
65. Bei Verlust des Parktickets, Parkcoins oder einem Parktickets ist der maximale Tagespreis entsprechend vergleichbaren Medium ist mindestens der volle Tagespreis bzw. der aufgeführte Betrag bei Ticketverlust gemäß ausgewiesenem Tarifschild pro nachgewiesenen Standtag aushängenden Tarifordnung zu berechnenbezahlen, es sei denn denn, der Mieter bzw. Vermieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Standzeit Einstelldauer nach. Bei einem Verlust oder einer Beschädigung der Dauerparker Park-Karten werden Kosten für den Verwaltungsaufwand Zusätzlich wird eine Servicegebühr in Höhe von EUR 40,00 pro Karte 20,- € erhoben.
76. Die Weitergabe Kann der Dauerparker ParkMietpreis nicht vor Verlassen der Parkeinrichtung an den dafür vorgesehenen Kassenautomaten oder über das Komfortkarten-Karten oder Portal entrichtet werden, ist dies über die Untervermietung des Einstellplatzes bedarf Sprech-/Notrufanlage an einem Kassenautomaten mitzuteilen. Der Mieter hat seine Kontaktdaten anzugeben und sich wenn möglich – durch die Vorlage eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis) auszuweisen. Der Mieter erhält umgehend eine schriftliche Rechnung, welche innerhalb der schriftlichen Zustimmung des Vermietersdort genannten Zahlungsfrist zu begleichen ist. Soweit der zusätzliche Service- und Abrechnungsaufwand durch ein dem Mieter zurechenbares Verhalten entstanden ist, wird zusätzlich zu dem in der Tarifordnung festgelegten Entgelt, eine Servicegebühr von 25,-€ erhoben.
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Samples: Mietvertrag