Mietwagen bei Fahrzeugausfall Musterklauseln

Mietwagen bei Fahrzeugausfall. Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden anstelle der Leistungen nach Ziffer 1.4 oder 1.5 die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Selbst- fahrervermietfahrzeuges bis zur Wiederherstellung der Fahrbereit- schaft, jedoch höchstens für sieben Tage zu maximal 50 EUR je Tag erstattet. Bei Schadenfällen im Ausland werden Mietwagenkosten für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers bis zu 350 EUR auch für eine geringere Anzahl von Tagen übernommen.
Mietwagen bei Fahrzeugausfall. Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahr- bereit oder wurde es gestohlen, werden die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrervermietfahrzeuges bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, jedoch höchstens für sieben Tage zu maximal 60,– EUR je Tag, erstattet. Bei Schaden- fällen im Ausland werden Mietwagenkosten für die Fahrt zum Geschäftssitz des Versicherungsnehmers bis zu 420,– EUR auch für eine geringere Anzahl von Tagen übernommen. A.5.1.5.2 Was ist unter Panne und Unfall zu verstehen? Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden zu verstehen. Ein Unfall ist jedes unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. A.5.1.5.3 Verpflichtung Dritter Ist im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags leistungspflichtig oder wenn Sie eine Entschädigungs- leistung aus anderen Versicherungsverträgen beanspruchen können, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Wenn Sie uns den Schadenfall zu diesem Vertrag melden, sind wir zur Vor- leistung verpflichtet. A.5.1.5.4 Wann können Sie die KH-Plus Gewerbe abschließen? Sie können die KH-Plus Gewerbe für Pkw in der Kraftfahrtver- sicherung Gewerbe abschließen. A.5.1.5.5 Wann endet die KH-Plus Gewerbe? Die KH-Plus Gewerbe endet mit Beendigung des Kraftfahrt- versicherungsvertrags Gewerbe. Bei Verkauf des Fahrzeugs (G.7) endet die KH-Plus Gewerbe zum Zeitpunkt der Übergabe. A.5.2 In der Fahrzeugversicherung (Kasko) A.5.2.1 Rabattschutz (Leistungs- und Beitragserhöhung) A.5.2.1.1 Was ist Rabattschutz? Ihr erster belastender Schaden (I.4.2) führt nicht zu einer Rück- stufung des Schadenfreiheitsrabattes nach der Tabelle im Anhang 1 Nr. 1.2.2. Für jeden weiteren belastenden Schaden im Kalenderjahr erfolgt die Rückstufung entsprechend der Tabelle im Anhang 1. A.5.2.1.2 Wann können Sie Rabattschutz abschließen? Sie können Rabattschutz bei Erfüllung der folgenden Voraus- setzungen abschließen: – Sie können den Rabattschutz in der Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) nur abschließen, wenn und solange dieser auch für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, – Ihr versichertes Fahrzeug ist ein Pkw im Tarif Gewerbe oder ein privat genutztes Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad oder Wohnmobil im Tarif Standard – Sie und alle weiteren berechtigten Fahrer im Sinne dieser Bestimmungen sind mindestens 23 Jahre alt, – Ihr Versicherungsvertrag ist mindestens in die Schadenfreiheits- klasse SF 4 eingestuft,...
Mietwagen bei Fahrzeugausfall. Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbe- reit oder wurde es gestohlen, und kann am selben Tag nicht wie- der fahrbereit gemacht oder aufgefunden werden, werden nach Xxxx anstelle der Leistungen nach Ziffer 2.1.4, 2.1.5 oder 2.1.8 Abs. 2 (Pick-up-Service) die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrervermietfahrzeugs bis zur Wiederherstel- lung der Fahrbereitschaft, jedoch höchstens für sieben Tage zu maximal 100 Euro je Tag erstattet. Bei Schadenfällen im Ausland werden Mietwagenkosten für die Fahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu 700 Euro auch für eine geringere Anzahl von Ta- gen übernommen.
Mietwagen bei Fahrzeugausfall. Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbe- reit oder wurde es gestohlen, und kann am selben Tag nicht wieder fahrbereit gemacht oder aufgefunden werden, werden nach Xxxx anstelle der Leistungen nach Ziffer 2.1.4, 2.1.5 oder

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  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?