In der Fahrzeugvollversicherung Musterklauseln

In der Fahrzeugvollversicherung. Schlingerdeckung R.2.1 Abweichend von A.2.2.2.2 sind Schäden am ziehenden Pkw mitver- sichert, die durch einen verbundenen Anhänger ohne Einwirkung von außen ent- standen sind.
In der Fahrzeugvollversicherung. Andere Rückstufung im Schadenfall P.3.1 Abweichend von Anhang 1 wird der Vertrag eines Pkw nach der nachstehenden Tabelle zurückgestuft. bei einem bei zwei bei drei bei vier und Schaden Schäden Schäden mehr Schäden SF 50 SF 39 SF 23 SF 12 M SF 49 SF 33 SF 19 SF 9 M SF 48 SF 32 SF 19 SF 9 M SF 47 SF 31 SF 18 SF 8 M SF 46 SF 31 SF 18 SF 8 M SF 45 SF 30 SF 17 SF 8 M SF 44 SF 28 SF 16 SF 7 M SF 43 SF 27 SF 15 SF 6 M SF 42 SF 27 SF 15 SF 6 M SF 41 SF 26 SF 14 SF 5 M SF 40 SF 25 SF 14 SF 5 M SF 39 SF 24 SF 13 SF 5 M SF 38 SF 24 SF 13 SF 5 M SF 37 SF 23 SF 12 SF 4 M SF 36 SF 22 SF 12 SF 4 M SF 35 SF 22 SF 11 SF 3 M SF 34 SF 21 SF 11 SF 3 M SF 33 SF 20 SF 10 SF 2 M SF 32 SF 19 SF 10 SF 2 M SF 31 SF 19 SF 9 SF 2 M SF 30 SF 18 SF 9 SF 2 M SF 29 SF 17 SF 8 SF 1 M SF 28 SF 16 SF 8 SF 1 M SF 27 SF 16 SF 7 SF ½ M SF 26 SF 15 SF 6 0 M SF 25 SF 14 SF 6 0 M SF 24 SF 13 SF 5 0 M SF 23 SF 13 SF 5 0 M SF 22 SF 12 SF 4 M M SF 21 SF 11 SF 4 M M SF 20 SF 10 SF 3 M M SF 19 SF 10 SF 3 M M SF 18 SF 9 SF 2 M M SF 17 SF 8 SF 2 M M SF 16 SF 7 SF 1 M M SF 15 SF 7 SF ½ M M SF 14 SF 6 SF ½ M M SF 13 SF 5 0 M M SF 12 SF 4 0 M M SF 11 SF 4 0 M M SF 10 SF 3 M M M SF 9 SF 2 M M M Fahrzeugvollversicherung SF 8 SF 1 M M M SF 7 SF 1 M M M SF 6 SF ½ M M M SF 5 0 M M M SF 4 0 M M M SF 3 M M M M SF 2 M M M M SF 1 M M M M SF ½ M M M M 0 M M M M Q Welche Leistungserweiterungen umfasst die Produktlinie Motor Premium? Die Produktlinie Motor Premium kann für Pkw, Krafträder und Lieferwagen ver- einbart werden. Es gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen.
In der Fahrzeugvollversicherung. Andere Rückstufung im Schadenfall P.3.1 Abweichend von Anhang 1 wird der Vertrag eines Pkw nach der nachstehenden Tabelle zurückgestuft.
In der Fahrzeugvollversicherung. Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Verlaufs Schadenfreiheitsklasse (SF) / Schadenklasse (S und M)

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  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungs- berechnung. a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13.1 a) dd) und Antiquitäten (siehe § 13.1 a) ee) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (siehe § 13.2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.