Militärdienst Musterklauseln

Militärdienst. Aktiver Dienst zur Wahrung der schweizerischen Neutra- lität sowie zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, beides ohne kriegerische Handlungen, gilt als Militärdienst in Friedenszeiten und ist als solcher im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ohne weiteres in die Versicherung eingeschlossen.
Militärdienst. Die Lehrlinge haben während obligatorischen, schweizerischen Militär-, Zivil-, Zivilschutz- und MFD- Dienstleistungen (Aktivdienst aus- genommen), Anspruch auf folgende Vergütung des Durch- schnittsverdienstes: 5.1. Rekrutenschule als Rekrut: Verheiratete oder Unterstützungspflichtige 75 % Übrige 50 % 5.2. Andere Instruktionsdienste: Verheiratete oder Unterstützungspflichtige in den ersten 30 Tagen 100 %, nachher 75 % Übrige: in den ersten 30 Tagen 100 %, nachher 75 % 5.3. Wiederholungskurs: 100 % 5.4. Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen sind in diesen Ansätzen inbegriffen.
Militärdienst. 26.1 Bei Arbeitsverhinderung durch obligatorischen Militärdienst, worunter jeder Dienst in Armee, Militärischem Frauendienst und Zivilschutz gilt, wird in Friedenszeiten folgende Salärauszahlung im Kalenderjahr ausgerichtet: 26.2 Treten Angestellte weniger als sechs Monate seit Abschluss des ge- leisteten Beförderungsdienstes aus, so kann der Arbeitgeber die aus- gerichtete Entschädigung pro rata temporis unter Verrechnung der Erwerbsausfallentschädigung zurückverlangen. 26.3 Soweit der Arbeitgeber das Salär bezahlt, kommen ihm die Leistungen der Erwerbsersatzordnung zu.
Militärdienst. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten während der Dauer des schweizerischen Militärdienst, des MFD, des Rot-Kreuz-Dienstes, des Feuerwehr- und Zivilschutzdienstes den vollen Lohn während 4 Wo- chen pro Kalenderjahr. Die Leistungen der EO fallen der Arbeitgeberin zu. Für die Rekrutenschule, mi- litärische Fortbildung und Beförderungsdienste werden besondere Regelungen vereinbart.
Militärdienst. Die Einberufung zu Militär- oder anderen Dienstleistungen ist sofort nach der öffentlichen Bekanntmachung und in Spezialfällen nach Erhalt des Aufgebotes dem zuständigen Vorgesetzten mitzuteilen. Militärdienstpflichtige schweizerischer Nationalität, die bei Dienstbeginn seit mindestens sechs Monaten im Dienste der KOST stehen, erhalten unter Verrechnung der gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigung • 100 % des Xxxxxx beim Absolvieren von obligatorischen Wiederholungs- und Ergänzungskursen, bei Inspektionen und bei allen anderen obligatorischen Kursen und Übungen (Zivilschutz, Feuerwehrdienst); • mindestens 80 % des Xxxxxx für die Zeit der Rekrutenschule und für die erste Unteroffiziersschule inklusive Abverdienen. Für freiwillige Dienstleistungen oder Strafdienst entsteht kein Anspruch auf Lohnzahlung durch die KOST.
Militärdienst. 1. Die Arbeitnehmer, welche dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, haben Anrecht, während dem obligatorischen Militärdienst oder Zivilschutz, auf folgende Entschädigung: a. Während der Rekrutenschule als Rekrut: • Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Xxxxxx, aber im Minimum den Betrag der EO, welchen der Arbeitgeber erhält • Verheiratete oder ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Xxxxxx b. Während einem Wiederholungskurs 100% des Xxxxxx c. Während anderen Perioden als diejenigen unter den Punkten a und b, ist eine Entschädigung, abhängig der Dienstjahre geschuldet (OR Art. 324) 2. Der Zivilschutz und der Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt. 3. Die EO-Entschädigungen behält der Arbeitgeber, sofern er die Zahlung gemäss Abs. 1 leistet.
Militärdienst. 18.1.1 Aktiver Dienst zur Wahrung der schweizerischen Neutrali- tät sowie zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im Inland, bei- des ohne kriegerische Handlungen, gilt als Militärdienst in Frie- denszeiten und ist als solcher im Rahmen der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen in die Versicherung eingeschlossen.
Militärdienst. 1 Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis, das auch während der Dienstzeit weiter besteht, bestehen folgende Lohnansprüche: a) während der Rekrutenschule 80 %, sofern die Arbeitnehmenden vor oder nach der Rekrutenschule zusammen ein Dienstjahr, wovon 6 Monate nach der Rekrutenschule liegen müssen, b) während dem Instruktions- und Beförderungsdienst (Abverdienen) 60 %, sofern die Arbeitnehmenden vor oder nach dem Beförderungsdienst (bzw. Abverdienen) zusammen mindestens gleich lang in Anstellung waren, wie der Beförderungsdienst dauerte; c) während der Wiederholungs- und Ergänzungskurse, einschliesslich Kadervorkurse 100 %; d) während des Durchdienerdienstes 100 %, für die Dauer gemäss Xxxxxx Xxxxx. e) während des Zivildienstes 80 % für die Dauer gemäss Xxxxxx Xxxxx, sofern die Arbeitnehmenden vor dem Zivildienst mindestens 3 Monate in Anstellung waren. Es ist der entsprechende Lohn, mindestens jedoch die EO-Entschädigung auszurichten. 2 Die Lohnzahlungspflicht besteht in jedem Falle nur, wenn die Arbeitnehmenden die gemäss Abs. 1 allen- falls geforderte Dauer in den Diensten der Arbeitgebenden bleiben. Die erforderliche Anstellungsdauer muss für jede einzelne Dienstleistung gesondert erfüllt werden. 3 Hält ein/e Arbeitnehmende/r die erforderliche Anstellungsdauer nicht ein, hat er/sie lediglich während einer bestimmten Zeit (nach Xxxxxx Xxxxx) Anspruch auf 100 % Lohn und danach auf die EO-Entschädigung. Die Differenz zu dem während der Dienstzeit bezahlten Xxxx ist den Arbeitgebenden zurückzuerstatten. 4 Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, die Erwerbsersatzformulare sofort ausgefüllt abzugeben. Die EO- Entschädigungen fallen den Arbeitgebenden zu, wenn sie während der Dienstleistung Lohn bezahlen. All- fällig gewährte Unterstützungszulagen werden jedoch nicht angerechnet. 5 Die Dienstpflicht endet am Entlassungstag. Ab dem darauf folgenden Tag richtet sich die Pflicht zur Ar- beitsleistung des/der Arbeitnehmenden nach Vertrag resp. Arbeitsplan.
Militärdienst. Für den in der Schweizer Armee, im Zivilschutz oder im Zivildienst geleisteten Dienst hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erwerbsersatz (EO). Gemäss der sogenannten Zürcher Skala werden die Leistungen der EO auf 80 % des Xxxxxx ausbezahlt, während: 3 Wochen im 1. Jahr (3-12 Monate), 8 Wochen im 2. Jahr, 9 Wochen im 3. Jahr, 10 Wochen im 4. Jahr, 11 Wochen im 5. Jahr, usw. 27 Wochen im 21. Jahr, 31 Wochen im 25. Jahr, 36 Wochen im 30. Jahr, 41 Wochen im 35. Jahr, 46 Wochen im 40. Jahr

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  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.