Militärdienst Musterklauseln

Militärdienst. Aktiver Dienst zur Wahrung der schweizerischen Neutra- lität sowie zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, beides ohne kriegerische Handlungen, gilt als Militärdienst in Friedenszeiten und ist als solcher im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ohne weiteres in die Versicherung eingeschlossen.
Militärdienst. Die Lehrlinge haben während obligatorischen, schweizerischen Militär-, Zivil-, Zivilschutz- und MFD- Dienstleistungen (Aktivdienst aus- genommen), Anspruch auf folgende Vergütung des Durch- schnittsverdienstes:
Militärdienst. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten während der Dauer des schweizerischen Militärdienst, des MFD, des Rot-Kreuz-Dienstes, des Feuerwehr- und Zivilschutzdienstes den vollen Lohn während 4 Wo- chen pro Kalenderjahr. Die Leistungen der EO fallen der Arbeitgeberin zu. Für die Rekrutenschule, mi- litärische Fortbildung und Beförderungsdienste werden besondere Regelungen vereinbart.
Militärdienst. Die Einberufung zu Militär- oder anderen Dienstleistungen ist sofort nach der öffentlichen Bekanntmachung und in Spezialfällen nach Erhalt des Aufgebotes dem zuständigen Vorgesetzten mitzuteilen. Militärdienstpflichtige schweizerischer Nationalität, die bei Dienstbeginn seit mindestens sechs Monaten im Dienste der KOST stehen, erhalten unter Verrechnung der gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigung • 100 % des Xxxxxx beim Absolvieren von obligatorischen Wiederholungs- und Ergänzungskursen, bei Inspektionen und bei allen anderen obligatorischen Kursen und Übungen (Zivilschutz, Feuerwehrdienst); • mindestens 80 % des Xxxxxx für die Zeit der Rekrutenschule und für die erste Unteroffiziersschule inklusive Abverdienen. Für freiwillige Dienstleistungen oder Strafdienst entsteht kein Anspruch auf Lohnzahlung durch die KOST.
Militärdienst. 1. Die Arbeitnehmer, welche dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, haben Anrecht, während dem obligatorischen Militärdienst oder Zivilschutz, auf folgende Entschädigung:
Militärdienst. 1 Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis, das auch während der Dienstzeit weiter besteht, bestehen folgende Lohnansprüche:
Militärdienst. 18.1.1 Aktiver Dienst zur Wahrung der schweizerischen Neutrali- tät sowie zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im Inland, bei- des ohne kriegerische Handlungen, gilt als Militärdienst in Frie- denszeiten und ist als solcher im Rahmen der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen in die Versicherung eingeschlossen.
Militärdienst. 26.1 Bei Arbeitsverhinderung durch obligatorischen Militärdienst, worunter jeder Dienst in Armee, Militärischem Frauendienst und Zivilschutz gilt, wird in Friedenszeiten folgende Salärauszahlung im Kalenderjahr ausgerichtet:
Militärdienst. Für den in der Schweizer Armee, im Zivilschutz oder im Zivildienst geleisteten Dienst hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erwerbsersatz (EO). Gemäss der sogenannten Zürcher Skala werden die Leistungen der EO auf 80 % des Xxxxxx ausbezahlt, während: 3 Wochen im 1. Jahr (3-12 Monate), 8 Wochen im 2. Jahr, 9 Wochen im 3. Jahr, 10 Wochen im 4. Jahr, 11 Wochen im 5. Jahr, usw. 27 Wochen im 21. Jahr, 31 Wochen im 25. Jahr, 36 Wochen im 30. Jahr, 41 Wochen im 35. Jahr, 46 Wochen im 40. Jahr