Mindesteinlage, Gutschriften und Verfügungen Musterklauseln

Mindesteinlage, Gutschriften und Verfügungen. Die Eröffnung des TagesGeld-Xxxxxx erfordert einen Mindestanlage- betrag von EUR 10.000. Nach Zahlung des Mindestanlagebetrages sind zusätzliche Einzahlungen jederzeit möglich. Prämienbegünstigte ver- mögenswirksame Leistungen im Sinne des Vermögensbildungsgeset- zes können nicht auf das TagesGeld-Konto eingezahlt werden. Die GEFA BANK behält sich vor, derartige Zahlungseingänge zurückzuweisen. Der Maximalanlagebetrag des TagesGeld-Xxxxxx beträgt EUR 500.000. Einzahlungen, die zu einer Überschreitung des Maximalanlagebetrages von EUR 500.000 führen, sind möglich, sofern der Kunde eine Weisung zur Anlage des den Maximalanlagebetrag übersteigenden Teilbetrages in ein anderes, in seinem Namen bei der GEFA BANK zu führendes, An- lageprodukt erteilt. Erteilt der Kunde der GEFA BANK innerhalb von sie- ben Geschäftstagen1 keine Weisung, so behält sich die GEFA BANK das Recht vor, Beträge zurück zu zahlen, die EUR 500.000 überschreiten. Bargeldlose Einzahlungen auf das TagesGeld-Konto sind nur durch Überweisung von dem Referenzkonto möglich. Bargeldlose Verfügun- gen sind täglich bis zur Höhe des Guthabens möglich und können nur in Form von Zahlungen zugunsten des Referenzkontos oder Umbuchun- gen in andere Anlageprodukte bei der GEFA BANK, die im Namen des Kunden zu führen sind, erfolgen. Aufträge zur bargeldlosen Auszah- lung und Umbuchung des Kontoguthabens können der GEFA BANK schriftlich oder per Online-Banking erteilt werden. Ein- und Auszah- lungen in bar sind nicht möglich.
Mindesteinlage, Gutschriften und Verfügungen. Das FestGeld-Konto erfordert einen Mindestanlagebetrag von EUR 10.000 und gestattet einen Maximalanlagebetrag von EUR 10.000.000. Der Kunde stellt der GEFA BANK den bei der Kontoeröffnung vereinbarten Anlagebetrag als einmalige Einlage für den bei Kontoeröffnung vereinbarten Anlagezeitraum zur Verfügung. Bargeldlose Einzahlungen auf das FestGeld-Konto sind nur durch Um- buchung vom TagesGeld-Konto oder durch Umbuchung von ande- ren bei der GEFA BANK für den Kunden geführten Konten möglich. Während des Anlagezeitraumes sind Verfügungen über den Anlage- betrag ausgeschlossen. Sie sind im Übrigen nur durch Umbuchungen zugunsten des bei der GEFA BANK geführten Tagesgeld-Xxxxxx möglich. Aufträge zur Umbuchung des jeweiligen Anlagebetrages (Guthabens) am Laufzeitende können der GEFA BANK schriftlich oder per Online-Banking erteilt werden. Ein- und Auszahlungen in bar sind nicht möglich. Das FestGeld-Konto wird nach Rückzahlung des verfügbaren Gutha- bens automatisch geschlossen.
Mindesteinlage, Gutschriften und Verfügungen. Die Eröffnung des SparKontos erfordert einen Mindestanlagebe­ trag von EUR 1,00. Nach Zahlung des Mindestanlagebetrags sind zusätzliche Einzahlungen jederzeit in beliebiger Höhe möglich. Bargeldlose Einzahlungen auf das SparKonto sind nur durch Umbu­ chung von dem bei der GEFA BANK für den Kunden geführten Tages­ Geld­Konto möglich. Bargeldlose Verfügungen können nur durch Umbuchungen zugunsten des bei der GEFA BANK für den Kunden ge­ führten TagesGeld­Konto erfolgen. Aufträge zur Umbuchung des Konto­ guthabens, können der GEFA BANK schriftlich oder per Online­Banking erteilt werden. Ein­ und Auszahlungen in bar sind nicht möglich. Verfügungen von bis zu EUR 2.000 pro Kalendermonat sind ohne Berechnung von Vorschusszinsen möglich. Über Sparein­ lagen die den Betrag von EUR 2.000 pro Kalendermonat über­ steigen, kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ohne die Zahlung von Vorschusszinsen verfügt werden. Stimmt die GEFA BANK einer vorzeitigen Rückzahlung ohne Kün­ digung oder vor Ablauf der Kündigungsfrist zu, kann sie Vor­ schusszinsen vom Kunden verlangen. Die jeweilige Höhe der Vor­ schusszinsen ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Preis­ und Leistungsverzeichnis (Einlagengeschäft) der GEFA BANK.
Mindesteinlage, Gutschriften und Verfügungen. Das FestGeld Business-Konto erfordert einen Mindestanlagebetrag von EUR 10.000 und gestattet einen Maximalanlagebetrag von EUR 10.000.000. Der Kunde stellt der GEFA BANK den bei der Kontoeröffnung verein- barten Anlagebetrag als einmalige Einlage für den bei Kontoeröffnung vereinbarten Anlagezeitraum zur Verfügung. Bargeldlose Einzahlungen

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  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.