Mitarbeiter als Risikoerweiterung. Die Beschäftigung eines zuschlagspflichtigen Mitarbeit- ers, der nicht Gesellschafter/ Mitinhaber im Sinne des § 1 Ziffer 2 ist, gilt als Erweiterung des versicherten Risikos nach § 11 b Ziffer 2.
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Mitarbeiter als Risikoerweiterung. Die Beschäftigung eines zuschlagspflichtigen Mitarbeit- ers, der nicht Gesellschafter/ Mitinhaber Sozius im Sinne des § 1 Ziffer 2 II ist, gilt als Erweiterung Erwei- terung des versicherten Risikos nach § 11 b II Ziffer 2.
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Mitarbeiter als Risikoerweiterung. Die Beschäftigung eines zuschlagspflichtigen Mitarbeit- ersMitarbeiters, der nicht Gesellschafter/ Mitinhaber Sozius im Sinne des § 1 Ziffer 2 II ist, gilt als Erweiterung des versicherten Risikos nach § 11 b III Ziffer 22.2.
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Mitarbeiter als Risikoerweiterung. Die Beschäftigung eines zuschlagspflichtigen Mitarbeit- ersMitarbeiters, der nicht Gesellschafter/ Ge- sellschafter / Mitinhaber im Sinne des § 1 Ziffer 2 ist, gilt als Erweiterung des versicherten Risikos nach § 11 b Ziffer 2.
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Mitarbeiter als Risikoerweiterung. Die Beschäftigung eines zuschlagspflichtigen Mitarbeit- ers, der nicht Gesellschafter/ Mitinhaber Sozius im Sinne des § 1 Ziffer 2 II ist, gilt als Erweiterung Erwei- terung des versicherten Risikos nach § 11 b I Ziffer 2.
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Mitarbeiter als Risikoerweiterung. Die Beschäftigung eines zuschlagspflichtigen Mitarbeit- ersMitarbeiters, der nicht Gesellschafter/ Gesell- schafter/Mitinhaber im Sinne des § 1 Ziffer 2 ist, gilt als Erweiterung des versicherten ver- sicherten Risikos nach § 11 b Ziffer 2.
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