Mitteilungen über Rechts- und Vertretungsverhältnisse Musterklauseln

Mitteilungen über Rechts- und Vertretungsverhältnisse. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, der Bank (kontoführende Stelle) unverzüglich die Tatsa- chen und Rechtsverhältnisse mitzuteilen, die seine Geschäftsbeziehungen zur Bank be- treffen.
Mitteilungen über Rechts- und Vertretungsverhältnisse. (1) Der Hinterleger ist verpflichtet, der Bank (depotführende Stelle) unverzüglich die Tat- sachen und Rechtsverhältnisse mitzuteilen, die seine Geschäftsbeziehungen zur Bank in Wertpapierangelegenheiten betreffen. Hierzu gehören insbesondere Änderungen im Perso- nenstand des Hinterlegers, des Namens oder der Adresse des Hinterlegers oder eines sei- ner Bevollmächtigten. Dies gilt auch dann, wenn der Hinterleger bereits im Zusammenhang mit einer anderen Geschäftsbeziehung zur Bank ein Unterschriftenblatt für den gesamten Geschäftsverkehr niedergelegt hat.