Mitteilungs- und Informationspflichten. (1) Der Verkäufer hat dem DSO unverzüglich über Grund und Umfang zu unterrichten, wenn er seine Lieferpflicht - gleich aus welchem Grund - nicht uneingeschränkt erfüllen kann.
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Samples: Stromliefervertrag, Rahmenvertrag, Rahmenvertrag
Mitteilungs- und Informationspflichten. (1) Der Verkäufer Käufer hat dem DSO unverzüglich über Grund und Umfang zu unterrichten, wenn er seine Lieferpflicht Zahlungspflicht - gleich aus welchem Grund - nicht uneingeschränkt erfüllen kann.
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Samples: Rahmenvertrag, Rahmenvertrag, Rahmenvertrag