Mitteilungs- und Informationspflichten. (1) Der Käufer hat dem DSO unverzüglich über Grund und Umfang zu unterrichten, wenn er seine Zahlungspflicht - gleich aus welchem Grund - nicht uneingeschränkt erfüllen kann. (2) Der Käufer wird dem DSO über jede wesentliche Verschlechterung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich unterrichten. (3) Der Käufer und der DSO benennen schriftlich ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit mittels beigefügtem Formular (Anlage „Muster-Formular Ansprechpartner“). Jede Vertragspartei ist berechtigt, ihre Ansprechpartner zu ändern. Änderungen werden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
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Mitteilungs- und Informationspflichten. (1) Der Käufer Verkäufer hat dem DSO unverzüglich über Grund und Umfang zu unterrichten, wenn er seine Zahlungspflicht Lieferpflicht - gleich aus welchem Grund - nicht uneingeschränkt erfüllen kann.
(2) Der Käufer Verkäufer wird dem DSO über jede wesentliche Verschlechterung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich unterrichten.
(3) Der Käufer Verkäufer und der DSO benennen schriftlich ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit mittels beigefügtem Formular (Anlage „Muster-Formular Ansprechpartner“). Jede Vertragspartei ist berechtigt, ihre Ansprechpartner zu ändern. Änderungen werden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
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