Common use of Mitteilungs- und Nachweispflicht Clause in Contracts

Mitteilungs- und Nachweispflicht. 25. (1) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf Verlangen, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, dass dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.

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Samples: www.ris.bka.gv.at, www.parlament.gv.at, www.parlament.gv.at

Mitteilungs- und Nachweispflicht. 25. 4 (1) Die Arbeitnehmerin bzw. der Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung der Arbeitgeberin bzw. Arbeitsverhin- derung dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf VerlangenVerlangen des Arbeit- gebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung oder eine Bestätigung Bestä- tigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemein- dearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsun- fähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthaltenent- halten, dass daß dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige Arbeitsun- fähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache Ur- sache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.

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Samples: www.proge.at

Mitteilungs- und Nachweispflicht. 25§ 4. (1) Die Arbeitnehmerin bzw. der Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekanntzugeben bekannt zu geben und auf VerlangenVerlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener ange- messener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers Kranken- versicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk Ver- merk darüber zu enthalten, dass dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.

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Samples: www.wko.at

Mitteilungs- und Nachweispflicht. 25§ 4. (1) Die Arbeitnehmerin bzw. der Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekanntzugeben bekannt zu geben und auf VerlangenVerlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, dass dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.

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