Common use of Mitteilungs- und Nachweispflicht Clause in Contracts

Mitteilungs- und Nachweispflicht. a) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber be- kannt zugeben und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des be- handelnden Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, dass dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraus- sichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde. b) Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt, so ist der Dienstgeber von diesem Krankenversicherungsträger über die Gesundschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung besteht auch, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärzt- lichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht. c) In den Fällen des Abs. 1 lit. b) und f) hat der Dienstnehmer eine Bescheinigung über die Bewil- ligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründenden Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzule- gen. d) Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen nach lit. a) oder c) nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienst- nehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersu- chung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Mitteilungs- und Nachweispflicht. a) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber be- kannt zugeben Dienst- geber bekannt zu geben und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener angemesse- ner Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers Krankenversi- cherungsträgers oder des be- handelnden behandelnden Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk Ver- merk darüber zu enthalten, dass dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraus- sichtliche voraussichtliche Dauer und Ursache Ur- sache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde. b) Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers Krankenversiche- rungsträgers für arbeitsfähig erklärt, so ist der Dienstgeber von diesem Krankenversicherungsträger Krankenversi- cherungsträger über die Gesundschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung besteht auch, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärzt- lichen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen zuständi- gen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht. c) In den Fällen des Abs. 1 lit. b) und fe) hat der Dienstnehmer eine Bescheinigung über die Bewil- ligung Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen genomme- nen Antrittes und die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründenden Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzule- genvorzulegen. d) Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen nach lit. a) oder c) nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienst- nehmer Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersu- chung Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger Krankenversicherungsträ- ger nicht unterzieht.

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag