Mitverschulden und Datensicherung Musterklauseln

Mitverschulden und Datensicherung. Ist ein Schaden sowohl auf Verschulden von OT als auch auf ein Verschulden des Lizenznehmers zurückzuführen, muss sich der Lizenznehmer sein Mitverschulden anrechnen lassen. Insbesondere ist der Lizenznehmer für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem durch OT verschuldeten Datenverlust haftet OT deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten der vom Lizenznehmer zu erstellenden Sicherheitskopien und die Rekonstruktion der Daten, die auch bei Erstellung von Sicherheitskopien in angemessenen Abständen verloren gegangen wären.
Mitverschulden und Datensicherung. Ist ein Schaden sowohl auf Verschulden von ALLPLAN als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen las- sen. • Insbesondere ist der Kunde für eine regelmäßige Siche- rung seiner Daten verantwortlich. Bei einem durch ALLPLAN verschuldeten Datenverlust haftet ALLPLAN deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten der vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und die Rekonstruktion der Daten, die auch bei Erstellung von Sicherheitskopien in angemessenen Abständen verloren gegangen wären.
Mitverschulden und Datensicherung. Ist ein Schaden sowohl auf Verschulden von Allplan als auch auf ein Verschulden des Mieters zurückzuführen, muss sich der Mieter sein Mitverschulden anrechnen lassen. Insbesondere ist der Mieter für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem durch Allplan verschuldeten Datenverlust haftet Allplan deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten der vom Serviceplus Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und die Rekonstruktion der Daten, die auch bei Erstellung von Sicherheitskopien in angemessenen Abständen verloren gegangen wären.
Mitverschulden und Datensicherung. Ist ein Schaden sowohl auf Verschulden von Rocket Software als auch auf ein Verschulden des Lizenznehmers zurückzuführen, muss sich der Lizenznehmer sein Mitverschulden anrechnen lassen. Insbesondere ist der Lizenznehmer für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem durch Rocket Software verschuldeten Datenverlust haftet Rocket Software deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten der vom Lizenznehmer zu erstellenden Sicherheitskopien und die Rekonstruktion der Daten, die auch bei Erstellung von Sicherheitskopien in angemessenen Abständen verloren gegangen wären.
Mitverschulden und Datensicherung. Ist ein Schaden sowohl auf Verschulden von Städtler- Logistik als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzu- führen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen. Insbesondere ist der Kunde für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von Städtler-Logistik verschuldeten Datenverlust haftet Städtler-Logistik deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und die Rekonstruktion der Daten, die auch bei Erstellung von Sicherheitskopien in angemessenen Abständen verloren ge- gangen wären.
Mitverschulden und Datensicherung. (1) Ist ein Schaden sowohl auf Verschulden von DACODA als auch auf ein Verschulden des Serviceplus Kunden zurückzuführen, muss sich der Serviceplus Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.

Related to Mitverschulden und Datensicherung

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.