Common use of Mitversicherung eines Neugeborenen Clause in Contracts

Mitversicherung eines Neugeborenen. Besteht bei uns eine Unfallversicherung für einen Elternteil, erstreckt sich der Versicherungsschutz für Dauerinvalidität auch auf alle während des aufrechten Versicherungsvertrages neugeborenen Kinder des Versicherungsnehmers ab dem Zeitpunkt der erfolgten Abnabelung (Durchtrennen der Nabelschnur). Die Neugeborenen sind für die ersten zwei Lebensjahre bis zu 100 % der in der Polizze genannten Summe für dauernde Invalidität, maximal jedoch mit 50.000 Euro, versichert. Kein Versicherungsschutz besteht für alle anderen Versicherungsleistungen. Eine etwaige Progressionsvereinbarung findet keine Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Geburt innerhalb der ersten sechs Lebensmonate bekannt gegeben wird.

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Samples: durchblicker.at, durchblicker.at

Mitversicherung eines Neugeborenen. Besteht bei uns eine Unfallversicherung für einen Elternteil, erstreckt sich der Versicherungsschutz für Dauerinvalidität auch auf alle während des aufrechten Versicherungsvertrages neugeborenen Kinder des Versicherungsnehmers ab dem Zeitpunkt der erfolgten Abnabelung (Durchtrennen der Nabelschnur). Die Neugeborenen sind für die ersten zwei Lebensjahre bis zu 100 % der in der Polizze genannten Summe Summen für dauernde InvaliditätInvalidität und Unfalltod (aufgewendete Begräbniskosten, maximal jedoch maximiert mit 50.000 10.000 Euro, ) versichert. Kein Versicherungsschutz besteht für alle anderen Versicherungsleistungen. Eine etwaige Progressionsvereinbarung findet keine Anwendungversicherte Leistungen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Geburt innerhalb der ersten sechs zwölf Lebensmonate bekannt gegeben wird. Ab Bestehen einer Kinder-, Familien- oder Alleinerzieherunfallversicherung bei ERGO mit Einschluss des neugeborenen Kindes entfällt obige Vereinbarung.

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Samples: ergo-versicherung.at

Mitversicherung eines Neugeborenen. Besteht bei uns eine Unfallversicherung für einen Elternteil, erstreckt sich der Versicherungsschutz für Dauerinvalidität auch auf alle während des aufrechten Versicherungsvertrages neugeborenen Kinder des Versicherungsnehmers ab dem Zeitpunkt der erfolgten Abnabelung (Durchtrennen der Nabelschnur). Die Neugeborenen sind für die ersten zwei Lebensjahre das erste Lebensjahr bis zu 100 % der in der Polizze genannten Summe für dauernde Invalidität, maximal jedoch mit 50.000 Euro, versichert. Kein Versicherungsschutz besteht für alle anderen Versicherungsleistungenversicherte Leistungen. Eine etwaige Progressionsvereinbarung findet keine Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Geburt innerhalb der ersten sechs Lebensmonate bekannt gegeben wird. Ab Bestehen einer Kinder-, Familien- oder Alleinerzieherunfallversicherung bei ERGO mit Einschluss des neugeborenen Kindes entfällt obige Vereinbarung.

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Samples: ergo-versicherung.at