Common use of Mitversicherung von betrieblichen Nebenrisiken Clause in Contracts

Mitversicherung von betrieblichen Nebenrisiken. Mitversichert ist - auch ohne besondere Anzeige - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen betrieblichen oder branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere 2.1 als Eigentümer und Besitzer (z.B. als Mieter, Pächter, Nutznießer oder Leasingnehmer) von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Ver- sicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. Mitversichert ist bis zu einem Bruttojahresmietwert von 00.000 € die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung/Verpachtung von Grund- stücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsneh- mers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden, sowie von sonstigen Wohn- und Geschäftsimmobilien soweit diese zum Be- triebsvermögen des versicherten Betriebes, dem Versicherungsneh- mer oder geschäftsführende Gesellschafter gehören. Nicht mitversi- chert ist die Vermietung/Verpachtung unbebauter Grundstücke oder land- und forstwirtschaftlicher Betriebsflächen. Wird dieser Betrag überschritten, ist für den Mehrbetrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, der entsprechende Tarifbei- trag zu entrichten. Versichert sind hierbei Schäden infolge von Verstößen gegen die dem Versicherungsnehmer in den o.g. Eigenschaften obliegenden Pflich- ten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf dem Bürgersteig und Fahrdamm). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude und Räum- lichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht • des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten ( Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Gra- bearbeiten. • des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. • der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haft- pflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar- beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrecht- lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes An- gehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. • der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.2 und Ziffer 7.10.2 AHB – Haft- pflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erd- rutschungen. Soweit vorstehender Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umweltversicherung (Umwelthaftpflicht- und Umwelt- schadensversicherung). Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.1 AHB – Haftpflichtansprüche Dritter wegen Sachschä- den, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf- treten. Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweite- rung findet für die Umweltversicherung (Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung) keine Anwendung. 2.2 als Tierhalter mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhü- ters in dieser Eigenschaft sofern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmä- ßig ausführt sowie als Fuhrwerksbesitzer. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Hun- den, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haft- pflichtversicherung nachzuweisen ist. 2.3 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der Abgabe elek- trischer Energie. 2.4 aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden. Mitversichert ist die Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Pro- duktmustern sowie die Bewirtung der Messegäste während dieser Veranstaltungen. 2.5 aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leucht- röhren und dergleichen). 2.6 aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflü- gen„ Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt. 2.7 aus der Beschäftigung von haupt- und nebenberuflichen Betrieb- särzten und deren Hilfspersonal zur ärztlichen Betreuung und Unter- suchung der Betriebsangehörigen, Leistung „Erster Hilfe“ und Über- wachung hygienischer Erfordernisse im Betrieb. Eingeschlossen ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Verwen- dung von Sanitätseinrichtungen, in der Heilkunde anerkannten Ap- paraten und Geräten sowie die Abgabe von in der Heilkunde aner- kannten Medikamenten an Betriebsangehörige. In Abänderung von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10.2 AHB gelten die Gefahren mitversichert, die mit dem Besitz und der Verwendung von deckungsvorsorgefreien Röntgenapparaten zu medizinischen Untersuchungszwecken durch den Betriebsarzt oder dessen Hilfspersonal verbunden sind. Diese De- ckungserweiterung findet für die Umweltversicherung (Umwelthaft- pflicht- und Umweltschadensversicherung) keine Anwendung. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte und ihrer Hilfspersonen aus dienstlichen Verrichtungen im Betrieb. In Abänderung von Ziffer 7.4.3 AHB sind Schadenersatzansprüche der Betriebsangehörigen gegen die Betriebsärzte eingeschlossen. Ausge- schlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver- sicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.8 aus der Unterhaltung und dem Einsatz einer Betriebs- oder Werks- feuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb des Be- triebes. 2.9 aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige (z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und dergleichen), auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch ge- nommen werden, sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportge- meinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebs- sportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen privater Natur handelt. 2.10 aus dem erlaubten Besitz und dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und deren Überlassung an mit dem Schutz des Betriebes beauftragte Betriebsangehörige. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausübung dienstlicher Verrichtungen. Ausge- schlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver- sicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehöri- gen derselben Dienststelle zugefügt werden. Nicht versichert ist der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. 2.11 aus Besitz und Betrieb von Seil-, Schwebe- und Feldbahnen, die ledig- lich der Beförderung von Sachen dienen. 2.12 aus Besitz und Gebrauch von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschi- nen, Kränen, Winden und Gerüsten sowie deren gelegentliche Über- lassung an Dritte. 2.13 aus dem Betrieb von Anschlussgleisen und der Benutzung von Anla- gen der Deutsche Bahn AG. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die der Deutsche Bahn AG gegenüber gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Privat- gleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haft- pflicht privatrechtlichen Inhalts (nicht jedoch eine darüber hinaus- gehende zusätzlich vereinbarte Haftung) des Versicherungsnehmers sowie – abweichend von Ziffer 7.7. AHB – die Haftpflicht wegen Wag- gonbeschädigung, soweit es sich nicht um Be- und Entladeschäden handelt (bei Be- und Entladeschäden siehe jedoch Ziffer 3.12.1) 2.14 als Inhaber von Verkaufsstellen für Zwecke des versicherten Be- triebes. 2.15 aus dem Besitz und der Unterhaltung von Kraftfahrzeugpflegestati- onen, Tankstellen und Tankanlagen, auch wenn sie von Betriebsange- hörigen und gelegentlich Betriebsfremden in Anspruch genommen werden. Hierzu zählt auch die Treibstoffabgabe an Betriebsangehö- rige sowie gelegentlich an Betriebsfremde. Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührt. Bei Schäden an den Fahrzeugen und deren Inhalt bleibt es bei den Ausschlüssen gemäß Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 AHB.

Appears in 3 contracts

Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Mitversicherung von betrieblichen Nebenrisiken. Mitversichert ist - auch ohne besondere Anzeige - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers aus allen betrieblichen oder branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondereinsbe- sondere 2.1 als Eigentümer und Besitzer (z.z. B. als Mieter, Pächter, Nutznießer oder LeasingnehmerLeasingneh- mer) von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen Be- triebsangehörigen benutzt werden. Mitversichert ist bis zu einem Bruttojahresmietwert von 00.000 € die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung/Verpachtung Vermietung von Grund- stückenbetriebseigenen Gebäuden, Gebäuden und RäumlichkeitenRäumen oder Flächen (auch teilweise) an Dritte, die ausschließlich für den versicherten nicht jedoch Verpach- tung von landwirtschaftlichen Nutzflächen oder kurzfristige Vermietung an Übernach- tungsgäste (z. B. als Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsneh- mers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden, sowie von sonstigen Wohn- und Geschäftsimmobilien soweit diese zum Be- triebsvermögen des versicherten Betriebes, dem Versicherungsneh- mer oder geschäftsführende Gesellschafter gehören. Nicht mitversi- chert ist die Vermietung/Verpachtung unbebauter Grundstücke oder land- und forstwirtschaftlicher Betriebsflächen. Wird dieser Betrag überschritten, ist für den Mehrbetrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, der entsprechende Tarifbei- trag zu entrichteneines Campingplatz). Versichert sind hierbei Schäden infolge von Verstößen gegen die dem Versicherungsnehmer in den o.g. Eigenschaften obliegenden Pflich- ten Pflichten (z.z. B. bauliche Instandhaltung, BeleuchtungBe- leuchtung, Reinigung, Streuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf dem Bürgersteig und Fahrdamm). Mitversichert ist hinsichtlich dieser der Grundstücke, Gebäude und Räum- lichkeiten Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht • Haftpflicht 2.1.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten ( Neubauten(Neubau- ten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Gra- bearbeiten. • Grabearbeiten). 2.1.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung Ver- sicherung bis zum Besitzwechsel bestand. • . 2.1.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- tung Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar- beitsunfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Sozialgesetz- buch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrecht- lichen beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes An- gehörigen Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt zuge- fügt werden. • . 2.1.4 der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.2 und Ziffer 7.10.2 AHB – Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erd- rutschungenErdrutschungen. Soweit vorstehender Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umweltversicherung Umwelt- versicherung (Umwelthaftpflicht- und Umwelt- schadensversicherungUmweltschadensversicherung). Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.1 AHB – Haftpflichtansprüche Dritter wegen Sachschä- denSach- schäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf- tretenauftreten. Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweite- rung Deckungserweiterung findet für die Umweltversicherung Umweltversi- cherung (Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung) keine Anwendung. 2.2 als Tierhalter mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhü- ters in dieser Eigenschaft sofern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmä- ßig ausführt sowie als Fuhrwerksbesitzer. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Hun- den, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haft- pflichtversicherung nachzuweisen ist. 2.3 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der Abgabe elek- trischer elektrischer Energie. 2.4 2.3 aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden. Mitversichert ist die Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Pro- duktmustern Produktmustern sowie die Bewirtung der Messegäste während dieser Veranstaltungen. 2.5 2.4 aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leucht- röhren Leuchtröhren und dergleichender- gleichen). 2.6 2.5 aus betrieblichen Veranstaltungen (z.z. B. Betriebsfeiern und -ausflü- gen-ausflügen, „ Tag der offenen offe- nen Tür“ sowie aus der Durchführung von Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen Betriebsan- gehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt. 2.7 2.6 aus der Beschäftigung von haupt- und nebenberuflichen Betrieb- särzten Betriebsärzten und deren Hilfspersonal zur ärztlichen Betreuung und Unter- suchung Untersuchung der Betriebsangehörigen, Leistung „Erster Hilfe“ und Über- wachung Überwachung hygienischer Erfordernisse im Betrieb. Eingeschlossen ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Verwen- dung Verwendung von SanitätseinrichtungenSanitäts- einrichtungen, in der Heilkunde anerkannten Ap- paraten Apparaten und Geräten sowie die Abgabe von in der Heilkunde aner- kannten anerkannten Medikamenten an Betriebsangehörige. In Abänderung Abände- rung von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10.2 AHB gelten die Gefahren mitversichert, die mit dem Besitz und der Verwendung von deckungsvorsorgefreien Röntgenapparaten zu medizinischen Untersuchungszwecken durch den Betriebsarzt oder dessen Hilfspersonal Hilfsperso- nal verbunden sind. Diese De- ckungserweiterung Deckungserweiterung findet für die Umweltversicherung (Umwelthaft- pflicht- Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung) keine Anwendung. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte und ihrer Hilfspersonen Hilfsperso- nen aus dienstlichen Verrichtungen im Betrieb. In Abänderung von Ziffer 7.4.3 AHB sind Schadenersatzansprüche der Betriebsangehörigen gegen die Betriebsärzte eingeschlossenein- geschlossen. Ausge- schlossen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver- sicherungsnehmers Versicherungs- nehmers gemäß Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge infol- ge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.8 2.7 aus der Unterhaltung und dem Einsatz einer Betriebs- oder Werks- feuerwehrWerksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb des Be- triebesBetriebes. 2.9 2.8 aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige (z.z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und dergleichen), auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch ge- nommen genommen werden, sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportge- meinschaften Be- triebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebs- sportgemeinschaft Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen privater Natur handelt. 2.10 2.9 aus dem erlaubten Besitz und dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie so- wie Munition und deren Überlassung an mit dem Schutz des Betriebes beauftragte BetriebsangehörigeBe- triebsangehörige. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger Waffen- xxxxxx aus dem Gebrauch der Waffen in Ausübung dienstlicher Verrichtungen. Ausge- schlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Ar- beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch So- zialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehöri- gen derselben Dienststelle zugefügt werden. Nicht versichert ist der Besitz und Gebrauch Ge- brauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. 2.11 2.10 aus Besitz und Betrieb von Seil-, Schwebe- und Feldbahnen, die ledig- lich lediglich der Beförderung Beförde- rung von Sachen dienen. 2.12 2.11 aus Besitz und Gebrauch von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschi- nenArbeitsmaschinen, Kränen, Winden Win- den und Gerüsten sowie deren gelegentliche Über- lassung Überlassung an Dritte. 2.13 2.12 aus dem Betrieb von Anschlussgleisen und der Benutzung von Anla- gen Anlagen der Deutsche Bahn AG. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die der Deutsche Bahn AG gegenüber ge- genüber gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Privat- gleisanschlüsse Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haft- pflicht Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts (nicht jedoch eine ei- ne darüber hinaus- gehende hinausgehende zusätzlich vereinbarte Haftung) des Versicherungsnehmers sowie – abweichend von Ziffer 7.7. AHB – die Haftpflicht wegen Wag- gonbeschädigungWaggonbeschädigung, soweit es sich nicht um Be- und Entladeschäden handelt (bei Be- und Entladeschäden siehe jedoch Ziffer 3.12.13.14.1). 2.14 2.13 als Inhaber von Verkaufsstellen für Zwecke des versicherten Be- triebesBetriebes. 2.15 2.14 aus dem Besitz und der Unterhaltung von Kraftfahrzeugpflegestati- onenKraftfahrzeugpflegestationen, Tankstellen und Tankanlagen, auch wenn sie von Betriebsange- hörigen Betriebsangehörigen und gelegentlich Betriebsfremden Betriebs- fremden in Anspruch genommen werden. Hierzu zählt auch die Treibstoffabgabe an Betriebsangehö- rige Betriebsangehörige sowie gelegentlich an Betriebsfremde. Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührtun- berührt. Bei Schäden an den Fahrzeugen und deren Inhalt bleibt es bei den Ausschlüssen Aus- schlüssen gemäß Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 AHB. 2.15 aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln innerhalb des versicherten Betriebes. Die Ausschlüsse gemäß Ziffern 7.10 (a) und (b) AHB bleiben unberührt. Bei Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschä- den ist die Ersatzleistung je Einzelschaden innerhalb der Pauschalversicherungssum- me auf 100.000 Euro (einfach maximiert im Versicherungsjahr) begrenzt. Die Selbstbe- teiligung je Schaden beträgt 500 Euro. Nicht versichert sind Ansprüche − wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften; − wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft. 2.16 aus Baumfäll- oder Waldarbeiten auf eigenen Flächen (auch gepachtet) oder bei Nachbarschaftshilfe. Eine Radiusklausel für Baumfällarbeiten ist nicht vereinbart. Auf den Ausschluss für unvermeidbare Schäden (Vorsatzausschluss in den AHB) wird ausdrücklich hingewiesen.

Appears in 1 contract

Samples: Haftpflichtversicherung

Mitversicherung von betrieblichen Nebenrisiken. Mitversichert ist - auch ohne besondere Anzeige - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen betrieblichen oder branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere 2.1 als Eigentümer und Besitzer (z.B. als Mieter, Pächter, Nutznießer oder Leasingnehmer) von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. Mitversichert Die Vermietung/Verpachtung an Dritte ist bis zu einem Bruttojahresmietwert von 00.000 € die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung/Verpachtung von Grund- stücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Bruttojahresmiet- oder für Wohnzwecke des Versicherungsneh- mers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden, sowie von sonstigen Wohn- und Geschäftsimmobilien soweit diese zum Be- triebsvermögen des versicherten Betriebes, dem Versicherungsneh- mer oder geschäftsführende Gesellschafter gehören. Nicht mitversi- chert ist die Vermietung/Verpachtung unbebauter Grundstücke oder land- und forstwirtschaftlicher Betriebsflächen-pachtwert mitversichert. Wird dieser Betrag überschritten, ist für den Mehrbetrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, der entsprechende Tarifbei- trag Tarifbeitrag zu entrichten. Versichert sind hierbei Schäden infolge von Verstößen gegen die dem Versicherungsnehmer in den o.g. Eigenschaften obliegenden Pflich- ten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf dem Bürgersteig und Fahrdamm). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude und Räum- lichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht • des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten ( Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Gra- bearbeiten. • des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. • der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haft- pflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar- beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrecht- lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes An- gehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. • der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.2 und Ziffer 7.10.2 AHB – Haft- pflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erd- rutschungen. Soweit vorstehender Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umweltversicherung (Umwelthaftpflicht- und Umwelt- schadensversicherung). Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.1 AHB – Haftpflichtansprüche Dritter wegen Sachschä- den, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf- treten. Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweite- rung findet für die Umweltversicherung (Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung) keine Anwendung. 2.2 als Tierhalter mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhü- ters Tierhüters in dieser Eigenschaft sofern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmä- ßig gewerbsmäßig ausführt sowie als Fuhrwerksbesitzer. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Hun- denHunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist. 2.3 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der Abgabe elek- trischer elektrischer Energie. 2.4 aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden. Mitversichert ist die Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Pro- duktmustern Produktmustern sowie die Bewirtung der Messegäste während dieser Veranstaltungen. 2.5 aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leucht- röhren Leuchtröhren und dergleichen). 2.6 aus betrieblichen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern und -ausflü- gen-ausflügen, „ Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von Betriebs- und Baustellenbesichtigungen Baustellenbe- sichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der VeranstaltungVeran- staltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt. 2.7 aus der Beschäftigung von haupt- und nebenberuflichen Betrieb- särzten Betriebsärzten und deren Hilfspersonal zur ärztlichen Betreuung und Unter- suchung Untersuchung der BetriebsangehörigenBetriebsan- gehörigen, Leistung „Erster Hilfe“ und Über- wachung Überwachung hygienischer Erfordernisse im Betrieb. Eingeschlossen ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Verwen- dung von Sanitätseinrichtungen, in der Heilkunde anerkannten Ap- paraten und Geräten sowie die Abgabe von in der Heilkunde aner- kannten Medikamenten an Betriebsangehörige. In Abänderung von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10.2 AHB gelten die Gefahren mitversichert, die mit dem Besitz und der Verwendung von deckungsvorsorgefreien Röntgenapparaten zu medizinischen Untersuchungszwecken durch den Betriebsarzt oder dessen Hilfspersonal verbunden sind. Diese De- ckungserweiterung findet für die Umweltversicherung (Umwelthaft- pflicht- und Umweltschadensversicherung) keine Anwendung. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte und ihrer Hilfspersonen aus dienstlichen Verrichtungen im Betrieb. In Abänderung von Ziffer 7.4.3 AHB sind Schadenersatzansprüche der Betriebsangehörigen gegen die Betriebsärzte eingeschlossen. Ausge- schlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver- sicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.8 aus der Unterhaltung und dem Einsatz einer Betriebs- oder Werks- feuerwehrWerksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb des Be- triebesBetriebes. 2.9 aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige (z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und dergleichen), auch wenn sie gelegentlich gele- gentlich durch Betriebsfremde in Anspruch ge- nommen genommen werden, sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportge- meinschaften Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebs- sportgemeinschaft Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen privater Natur handelt. 2.10 aus dem erlaubten Besitz und dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und deren Überlassung an mit dem Schutz des Betriebes beauftragte Betriebsangehörige. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausübung dienstlicher dienst- licher Verrichtungen. Ausge- schlossen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen VorschriftenVorschrif- ten, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehöri- gen Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Nicht versichert ist der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. 2.11 aus Besitz und Betrieb von Seil-, Schwebe- und Feldbahnen, die ledig- lich lediglich der Beförderung von Sachen dienen. 2.12 aus Besitz und Gebrauch von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschi- nenArbeitsmaschinen, Kränen, Winden und Gerüsten sowie deren gelegentliche Über- lassung Überlassung an Dritte. 2.13 aus dem Betrieb von Anschlussgleisen und der Benutzung von Anla- gen Anlagen der Deutsche Bahn AG. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die der Deutsche Bahn AG gegenüber gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Privat- gleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haft- pflicht privatrechtlichen Inhalts (nicht jedoch eine darüber hinaus- gehende zusätzlich vereinbarte Haftung) des Versicherungsnehmers sowie – abweichend von Ziffer 7.7. AHB – die Haftpflicht wegen Wag- gonbeschädigung, soweit es sich nicht um Be- und Entladeschäden handelt (bei Be- und Entladeschäden siehe jedoch Ziffer 3.12.1). 2.14 als Inhaber von Verkaufsstellen für Zwecke des versicherten Be- triebesBetriebes. 2.15 aus dem Besitz und der Unterhaltung von Kraftfahrzeugpflegestati- onenKraftfahrzeugpflegestationen, Tankstellen und Tankanlagen, auch wenn sie von Betriebsange- hörigen Betriebsangehörigen und gelegentlich gelegent- lich Betriebsfremden in Anspruch genommen werden. Hierzu zählt auch die Treibstoffabgabe an Betriebsangehö- rige Betriebsangehörige sowie gelegentlich an Betriebsfremde. Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührt. Bei Schäden an den Fahrzeugen und deren Inhalt bleibt es bei den Ausschlüssen gemäß Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 AHB.

Appears in 1 contract

Samples: Gewerbliche Haftpflichtversicherung

Mitversicherung von betrieblichen Nebenrisiken. Mitversichert ist - auch ohne besondere Anzeige - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers aus allen betrieblichen oder branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondereinsbe- sondere 2.1 als Eigentümer und Besitzer (z.z. B. als Mieter, Pächter, Nutznießer oder LeasingnehmerLeasingneh- mer) von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen Be- triebsangehörigen benutzt werden. Mitversichert ist bis zu einem Bruttojahresmietwert von 00.000 € die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung/Verpachtung Vermietung von Grund- stückenbetriebseigenen Gebäuden, Gebäuden und RäumlichkeitenRäumen oder Flächen (auch teilweise) an Dritte, die ausschließlich für den versicherten nicht jedoch Verpach- tung von landwirtschaftlichen Nutzflächen oder kurzfristige Vermietung an Übernach- tungsgäste (z. B. als Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsneh- mers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden, sowie von sonstigen Wohn- und Geschäftsimmobilien soweit diese zum Be- triebsvermögen des versicherten Betriebes, dem Versicherungsneh- mer oder geschäftsführende Gesellschafter gehören. Nicht mitversi- chert ist die Vermietung/Verpachtung unbebauter Grundstücke oder land- und forstwirtschaftlicher Betriebsflächen. Wird dieser Betrag überschritten, ist für den Mehrbetrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, der entsprechende Tarifbei- trag zu entrichteneines Campingplatz). Versichert sind hierbei Schäden infolge von Verstößen gegen die dem Versicherungsnehmer in den o.g. Eigenschaften obliegenden Pflich- ten Pflichten (z.z. B. bauliche Instandhaltung, BeleuchtungBe- leuchtung, Reinigung, Streuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf dem Bürgersteig und Fahrdamm). Mitversichert ist hinsichtlich dieser der Grundstücke, Gebäude und Räum- lichkeiten Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht • Haftpflicht 2.1.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten ( Neubauten(Neubau- ten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Gra- bearbeiten. • Grabearbeiten. 2.1.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung Ver- sicherung bis zum Besitzwechsel bestand. • . 2.1.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- tung Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar- beitsunfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch Sozialgesetz- buch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrecht- lichen beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes An- gehörigen Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt zuge- fügt werden. • . 2.1.4 der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.2 und Ziffer 7.10.2 AHB – Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erd- rutschungenErdrutschungen. Soweit vorstehender Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umweltversicherung Umwelt- versicherung (Umwelthaftpflicht- und Umwelt- schadensversicherungUmweltschadensversicherung). Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.1 AHB – Haftpflichtansprüche Dritter wegen Sachschä- denSach- schäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf- tretenauftreten. Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweite- rung Deckungserweiterung findet für die Umweltversicherung Umweltversi- cherung (Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung) keine Anwendung. 2.2 als Tierhalter (z. B. betriebseigener Wachhund) mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht Haft- pflicht des Tierhü- ters Tierhüters in dieser Eigenschaft Eigenschaft, sofern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmä- ßig ausführt sowie als Fuhrwerksbesitzer. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Hun- den, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haft- pflichtversicherung nachzuweisen istausführt. 2.3 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der Abgabe elek- trischer elektrischer Energie. 2.4 aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden. Mitversichert ist die Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Pro- duktmustern Produktmustern sowie die Bewirtung der Messegäste während dieser Veranstaltungen. 2.5 aus Reklameeinrichtungen (z.z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leucht- röhren Leuchtröhren und dergleichen). 2.6 aus betrieblichen Veranstaltungen (z.z. B. Betriebsfeiern und -ausflü- gen-ausflügen, „ Tag der offenen offe- nen Tür“ sowie aus der Durchführung von Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen Betriebsan- gehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt. 2.7 aus der Beschäftigung von haupt- und nebenberuflichen Betrieb- särzten Betriebsärzten und deren Hilfspersonal zur ärztlichen Betreuung und Unter- suchung Untersuchung der Betriebsangehörigen, Leistung „Erster Hilfe“ und Über- wachung Überwachung hygienischer Erfordernisse im Betrieb. Eingeschlossen ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Verwen- dung Verwendung von SanitätseinrichtungenSanitäts- einrichtungen, in der Heilkunde anerkannten Ap- paraten Apparaten und Geräten sowie die Abgabe von in der Heilkunde aner- kannten anerkannten Medikamenten an Betriebsangehörige. In Abänderung Abände- rung von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10.2 AHB gelten die Gefahren mitversichert, die mit dem Besitz und der Verwendung von deckungsvorsorgefreien Röntgenapparaten zu medizinischen Untersuchungszwecken durch den Betriebsarzt oder dessen Hilfspersonal Hilfsperso- nal verbunden sind. Diese De- ckungserweiterung Deckungserweiterung findet für die Umweltversicherung (Umwelthaft- pflicht- Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung) keine Anwendung. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte und ihrer Hilfspersonen Hilfsperso- nen aus dienstlichen Verrichtungen im Betrieb. In Abänderung von Ziffer 7.4.3 AHB sind Schadenersatzansprüche der Betriebsangehörigen gegen die Betriebsärzte eingeschlossenein- geschlossen. Ausge- schlossen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver- sicherungsnehmers Versicherungs- nehmers gemäß Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge infol- ge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.8 aus der Unterhaltung und dem Einsatz einer Betriebs- oder Werks- feuerwehrWerksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb des Be- triebesBetriebes. 2.9 aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige (z.z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und dergleichen), auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch ge- nommen genommen werden, sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportge- meinschaften Be- triebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebs- sportgemeinschaft Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen privater Natur handelt. 2.10 aus dem erlaubten Besitz und dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie so- wie Munition und deren Überlassung an mit dem Schutz des Betriebes beauftragte BetriebsangehörigeBe- triebsangehörige. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger Waffen- xxxxxx aus dem Gebrauch der Waffen in Ausübung dienstlicher Verrichtungen. Ausge- schlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Ar- beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch So- zialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehöri- gen derselben Dienststelle zugefügt werden. Nicht versichert ist der Besitz und Gebrauch Ge- brauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. 2.11 aus Besitz und Betrieb von Seil-, Schwebe- und Feldbahnen, die ledig- lich lediglich der Beförderung Beförde- rung von Sachen dienen. 2.12 aus Besitz und Gebrauch von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschi- nenArbeitsmaschinen, Kränen, Winden Win- den und Gerüsten sowie deren gelegentliche Über- lassung Überlassung an Dritte. 2.13 aus dem Betrieb von Anschlussgleisen und der Benutzung von Anla- gen Anlagen der Deutsche Bahn AG. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die der Deutsche Bahn AG gegenüber ge- genüber gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Privat- gleisanschlüsse Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haft- pflicht Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts (nicht jedoch eine ei- ne darüber hinaus- gehende hinausgehende zusätzlich vereinbarte Haftung) des Versicherungsnehmers sowie – abweichend von Ziffer 7.7. AHB – die Haftpflicht wegen Wag- gonbeschädigungWaggonbeschädigung, soweit es sich nicht um Be- und Entladeschäden handelt (bei Be- und Entladeschäden siehe jedoch Ziffer 3.12.1). 2.14 als Inhaber von Verkaufsstellen für Zwecke des versicherten Be- triebesBetriebes. 2.15 aus dem Besitz und der Unterhaltung von Kraftfahrzeugpflegestati- onenKraftfahrzeugpflegestationen, Tankstellen und Tankanlagen, auch wenn sie von Betriebsange- hörigen Betriebsangehörigen und gelegentlich Betriebsfremden Betriebs- fremden in Anspruch genommen werden. Hierzu zählt auch die Treibstoffabgabe an Betriebsangehö- rige Betriebsangehörige sowie gelegentlich an Betriebsfremde. Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührtun- berührt. Bei Schäden an den Fahrzeugen und deren Inhalt bleibt es bei den Ausschlüssen Aus- schlüssen gemäß Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 AHB. 2.16 aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln innerhalb des versicherten Betriebes; die Ausschlüsse gemäß Ziffern 7.10 (a) und (b) bleiben unberührt. Nicht versichert sind Ansprüche − wegen Schäden am behandelten Gut und alle sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden; − wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördliche Vorschriften; − wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.

Appears in 1 contract

Samples: Haftpflichtversicherung