Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von § 1.1 der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziffer 23.3 ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziffer 23.3 selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen. Risikobeschreibungen Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit. Rettungskosten gemäß Ziffer 23.5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versiche- rungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB – auch ohne das ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an un- beweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe be- stimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziff. 1.1 dieser Zu- satzbedingungen) ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederher- stellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens be- stand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziff. 1.1 dieser Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer I.1.1) ausgetreten sind. Dies gilt - abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer I.1.1) selbst. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen Betrag selbst zu tragen (Selbstbeteiligung).
Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von § 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 22.3.1 a) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 7.14 (1) AHB auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 22.3.1) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1 AHB - auch ohne dass ein Gewäs- serschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versi- cherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädli- chen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zu- satzbedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wieder- herstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 1 Abs. 1 dieser Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 € selbst zu tragen.
Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB – auch ohne das ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schä- den an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädli- chen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wieder- herstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Eingeschlossene Schäden. Mitversichert sind abweichend von A1-3 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer- schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anla- ge ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen sind abzuziehen. Nicht versichert bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1 der AL-AHB 2008 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbe- weglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 14.9.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer 7.1.4 (1) AL-AHB 2008 auch bei Schäden durch Abwässer. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 12.3.1) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Eingeschlossene Schäden. Mitversichert sind abweichend von B1-3 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versiche- rungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wie- derherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserun- gen sind abzuziehen. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen je Versicherungsfall 150 EUR selbst zu tragen. Nicht versichert bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Eingeschlossene Schäden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versiche- rungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziff. 4.7 a. 1) bis 3) dieser Bedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindrin- gen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (Ziff. 4.7 a. 1) bis 3) dieser Bedingungen) selbst.