Tätigkeitsschäden Musterklauseln

Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 - 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden. Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.6 und 7.8 AHB sowie die gemeinsamen Ausschlussbestimmungen zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 AHB bleiben bestehen. (1) Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung (siehe jedoch Vertragsteil A, Ziff. 7.8 dieser BBR) (2) Leitungsschäden (siehe jedoch Vertragsteil A, Ziff. 7.9 dieser BBR) (3) Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer bzw. bei den Versicherungsnehmern zur Be- und / oder Verarbeitung (wie z. B. Reparatur, Wartung, Lohnveredelung) befinden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen nicht z.B. vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lagerung der Sachen. Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 100.000 EUR. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR max. 5.000 EUR
Tätigkeitsschäden. 1. Versichert sind abweichend von Ziff. 4.1.5.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) verursacht hat und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – Tätig- keitsschäden in folgendem Umfang:
Tätigkeitsschäden. 13.1 Für Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern gilt ausschließlich Xxxxxx XXX. 14. 13.2 Für Tätigkeitsschäden an unter- und/oder oberirdischen Lei- tungen gilt ausschließlich Ziffer III. 15. 13.3 Für Datenlöschkosten durch mangelhaft ausgeführte Elektro- installationen gilt ausschließlich Ziffer III. 36. 13.4 Für Tätigkeitsschäden an den zu unterfangenden und zu unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen gilt ausschließlich Ziffer III. 16. 13.5 Für alle sonstigen Tätigkeitsschäden gilt: 13.5.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden 13.5.2 Auf die Bestimmungen in Ziffer 1.2 SVAHB (Erfüllungsansprü- che) wird hingewiesen. 13.5.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung 13.5.4 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen. 13.6 Tätigkeitsschäden an bauseits zur Verfügung gestelltem Mate- rial - außerhalb des eigenen Betriebsgrundstücks 13.6.1 Ergänzend zu Ziffer 13.5 gilt: 13.6.2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen ohnehin üblicher oder verfahrensbedingt zu erwartender Ausschuss-, Bruch- und Ver- schleißanteile. 13.6.3 Eine anderweitig bestehende Versicherung des Versiche- rungsnehmers oder des Geschädigten (z. B. Bauwesenversicherung) geht dieser Versicherung vor (Subsidiarität). 13.6.4 Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versiche- rungssumme für Sachschäden 250.000 EUR, begrenzt auf 500.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 13.6.5 Für Vermögensfolgeschäden beträgt die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme gemäß Ziffer 13.6.4 je Versiche- rungsfall 250.000 EUR, begrenzt auf 500.000 EUR für alle Versiche- rungsfälle eines Versicherungsjahres. 13.6.6 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 1.000 EUR selbst zu tragen.
Tätigkeitsschäden. Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit eines Versi- cherten an oder mit ihnen (wie Bearbeitung, Reparatur, Beladen oder Entladen eines Fahrzeuges) entstanden sind. Als Tätigkeit im vorstehenden Sinne gelten auch Projektierung und Leitung, Erteilung von Weisungen und Anordnungen, Überwa- chung und Kontrolle sowie ähnliche Arbeiten; ferner Funktionspro- ben, gleichgültig durch wen die Proben ausgeführt worden sind. Erstreckt sich eine Tätigkeit nur auf Teile unbeweglicher Sachen, bezieht sich der Ausschluss lediglich auf Ansprüche aus Schäden an diesen Teilen selbst sowie an angrenzenden, im unmittelbaren Tätigkeitsbereich liegenden Teilen der unbeweglichen Sache.
Tätigkeitsschäden. 3.1 Für Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen von Land und Wasserfahrzeugen sowie Containern gilt ausschließlich Teil X. 3.2 Für Tätigkeitsschäden an den zu unterfangenden und zu unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen gilt ausschließlich Teil X. Xxxxxx II. 5. 3.3 Für alle sonstigen Tätigkeitsschäden gilt: 3.3.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden 3.3.2 Auf die Bestimmungen in Ziffer 1.2 SVAHB (Erfüllungsansprü- che) wird hingewiesen. 3.3.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung 3.3.4 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Tätigkeitsschäden. In Erweiterung des Art. 32 Pkt. 6.2 fallen Schadenersatzverpflichtungen aus der Be- schädigung von Sachen infolge ihrer Be- nützung, Beförderung oder sonstigen Tä- tigkeiten dann unter Versicherungsschutz, wenn die Sachen nicht vom Versiche- rungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, geleast, gepachtet o- der in Verwahrung genommen wurden oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.
Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist − abweichend von Ziff. 7.7 AHB − die gesetzliche Haft- pflicht wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Eingeschlossen ist dabei auch die Beschädigung von Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie von elektrischen Frei- und Oberleitungen (Leitungsschäden). Ausgenommen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen verursacht durch die vertraglich vereinbarte Bearbeitung, Weiterbe- und -verarbeitung oder Veredelung (z. B. Weiter- bzw. Endfertigung) des Versicherungsnehmers. Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Der Versicherer wird sich bei derartigen Haftpflichtansprüchen insoweit nicht auf die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.10 b) AHB berufen.
Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - Tätigkeitsschä- den in folgendem Umfang: