Tätigkeitsschäden Musterklauseln

Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 - 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden. Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.6 und 7.8 AHB sowie die gemeinsamen Ausschlussbestimmungen zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 AHB bleiben bestehen.
Tätigkeitsschäden. 1. Versichert sind abweichend von Ziff. 4.1.5.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) verursacht hat und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und Ziffer 7.10.2 AHB – die ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmers diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen – Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen Fahrzeugen bezieht. Für Container gilt dieser Ausschluss auch dann, wenn die Schäden entstehen beim Abheben von oder Heben auf Landoder Wasserfahr- zeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. – Leitungsschäden im Sinne von Teil II, Ziffer 4.5. – Beschädigung von solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. – Sachschäden durch Unterfahren und Unterfangen im Sinne von Teil II Ziffer 4.14. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben bestehen. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein. Abweichend von Ziffer 7.6, Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB erstreckt sich der Ver- sicherungsschutz auch auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an selbst- fahrenden Arbeitsmaschinen sowie sonstigen Gerätschaften und Einrichtungen Dritter entstehen, welche dem Versicherungsnehmer auf fremden Grundstücken kurzfristig zu Be- und Entladearbeiten bei bzw. von Kunden zur Verfügung gestellt oder von ihm benutzt werden. Versicherungssumme und / oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.
Tätigkeitsschäden. 13.1 Für Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern gilt ausschließlich Xxxxxx XXX. 14.
Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – Tätig- keitsschäden in folgendem Umfang:
Tätigkeitsschäden. Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers
Tätigkeitsschäden. Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit eines Versi- cherten an oder mit ihnen (wie Bearbeitung, Reparatur, Beladen oder Entladen eines Fahrzeuges) entstanden sind. Als Tätigkeit im vorstehenden Sinne gelten auch Projektierung und Leitung, Erteilung von Weisungen und Anordnungen, Überwa- chung und Kontrolle sowie ähnliche Arbeiten; ferner Funktionspro- ben, gleichgültig durch wen die Proben ausgeführt worden sind. Erstreckt sich eine Tätigkeit nur auf Teile unbeweglicher Sachen, bezieht sich der Ausschluss lediglich auf Ansprüche aus Schäden an diesen Teilen selbst sowie an angrenzenden, im unmittelbaren Tätigkeitsbereich liegenden Teilen der unbeweglichen Sache.
Tätigkeitsschäden. 3.1 Für Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen von Land und Wasserfahrzeugen sowie Containern gilt ausschließlich Teil X.