Mitwirkungsobliegenheiten Musterklauseln

Mitwirkungsobliegenheiten. 1. Um ein einwandfreies Funktionieren der App zu ermöglichen, kann es erforderlich sein, die von McDonald's bereitgestellten Updates für die App zu installieren. Du solltest daher sicherstellen, dass du Updates zeitnah installierst. 2. Mit dem Anlegen deines Nutzerkontos wählst du ein Passwort. Du bist verpflichtet, dein Passwort geheim zu halten, dieses Dritten keinesfalls mitzuteilen und so aufzubewahren, dass Dritte keinen Zugriff darauf haben. 3. Im Übrigen bist du für die Schaffung der zur Nutzung der App notwendigen technischen Voraussetzungen in deinem Einflussbereich (insbesondere Hardware, Web-Browser und Internetzugang) selbst verantwortlich. 4. Mit Vertragsende hast du die App auf deinen Endgeräten zu deinstallieren und sämtliche Kopien der App zu löschen.
Mitwirkungsobliegenheiten. Ist der Anbieter der Meinung, dass der Kunde zur Vertragserfüllung notwendige Mitwirkungsobliegenheiten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Um- fang wahrnimmt, so hat er dies dem Kunden schriftlich an folgende Adresse mitzu- teilen: [Adresse einfügen].
Mitwirkungsobliegenheiten. 8.1. Sie als Kunde haben HHD oder Ihren Reisevermittler zu informieren, wenn Sie die notwendigen Reiseun- terlagen nicht innerhalb der von uns mitgeteilten Frist erhalten haben. Sie sind im Rahmen der gesetzlichen Be- stimmungen verpflichtet, bei eventu- ell auftretenden Leistungsstörungen alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizu- tragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten oder zu vermeiden. Daraus ergibt sich insbe- sondere die Verpflichtung, Beanstan- dungen unverzüglich anzuzeigen. Kommen Sie schuldhaft dieser Ver- pflichtung nicht nach, kann dies zur Folge haben, dass Ihnen Ansprüche aus mangelnder Vertragserfüllung nicht zustehen, wenn diese bei gehö- riger Anzeige hätten behoben werden können. (Nur in einem solchen Fall greift die sog. Schadenminderungs- pflicht.) 8.2. Wird die Reise nicht vertrags- gemäss erbracht oder stellen Sie am Mietobjekt Mängel fest, so können Sie Abhilfe verlangen. Haus- und Zustelladresse für z.B. Eil- briefe: Die Leistungsträger (Besitzer, Schlüs- selhalter, Agentur usw.) sind keine Vertragsparteien, haben weder die Funktion einer Reiseleitung noch sind sie Vertreter von HHD, noch haben sie die Befugnis, Ansprüche anzuerken- nen und rechtsverbindliche Erklärun- gen abzugeben und/oder entgegenzu- nehmen. 8.3. Ansprüche wegen nicht vertrags- gemässer Erbringung von Reiseleis- tungen können Sie nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise unter den nachfolgend umschrie- benen Voraussetzungen gegenüber HHD geltend machen, wobei wir drin- gend die Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger empfehlen. Ihr Reisevermittler (Reisebüro, Inter- net-Reiseportal usw.) ist befugt, die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ent- gegenzunehmen und an HHD weiter zu leiten. Voraussetzung ist, dass die Reise- leistungen oder die von Ihnen ange- nommenen Ersatzleistungen nicht vertragsgemäss erbracht wurden, weiterhin dass Sie es nicht schuld- haft unterlassen haben, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zö- gern) anzuzeigen und dass eine aus- reichende Abhilfe nicht erfolgte. Wird die Reise durch Mängel ganz erheb- lich beeinträchtigt, so können Sie vom Reisevertrag unter anteilsmässiger Rückerstattung der Reisekosten und Ersatz allfälliger weiterer Aufwen- dungen zurücktreten. Voraussetzung ist in aller Regel, dass Sie die nicht vertragsgemässe Erbringung bei HHD mit angemessener Fristsetzung ange- zeigt und Abhilfe verlangt haben und diese Frist ergebnislos ve...
Mitwirkungsobliegenheiten. Der Kunde wird nach gesonderter Anforderung durch GRAITEC alle sachlich begründbaren und angemessenen Mitwirkungshandlungen in Zusammenhang mit der Nutzung der Schulungs- / Be- ratungsleistungen auf eigene Kosten erbringen. Sollte die Erbringung oder Nutzung von Schu- lungs- / Beratungsleistungen an der fehlenden oder nicht fristgerechten Erbringung von Mitwir- kungshandlungen scheitern oder hierdurch verzögert werden, trägt der Kunde hierfür die alleinige Verantwortung.
Mitwirkungsobliegenheiten. (1) Ist für die Leistungserbringung die Bereitstellung von In- formationen und/oder Unterlagen erforderlich, wird Plastic Omnium Lighting diese dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Leistungserbringung zur Verfügung stellen. (2) Soweit Leistungen in den Räumlichkeiten bzw. auf dem Gelände von Plastic Omnium Lighting zu erbringen sind, wird Plastic Omnium Lighting dem Auftragnehmer den er- forderlichen Zugang gewähren.
Mitwirkungsobliegenheiten. (1) Ist für die Leistungserbringung die Bereitstellung von Informationen und/oder Unterla- gen erforderlich, wird LEDVANCE diese dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Leistungser- bringung zur Verfügung stellen. (2) Soweit Leistungen in den Räumlichkeiten bzw. auf dem Gelände von LEDVANCE zu erbringen sind, wird LEDVANCE dem Auftragnehmer den erforderlichen Zugang gewäh- ren.
Mitwirkungsobliegenheiten. Wir haben den Anspruch, effiziente Prozesse zu gewährleisten. Sie werden uns hierbei unterstützen, indem Sie uns Änderun- gen im Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Leasing- geber sowie zwischen Ihnen und Ihrem Nutzer mitteilen. Auch Änderungen im Überlassungsverhältnis bezüglich des Dienstrades zwischen Ihnen und dem jeweiligen Nutzer werden Sie uns unverzüglich mitteilen. Insbesondere Ände- rungen aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Nutzer.

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  • Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.