Unwirksamkeit. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Xxxxx in diesem Vertag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Unwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dieses nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts. Der/Die Eigentümer/-in und die Gemeinde verpflichten sich, im Wege einer Vereinbarung solche Bestimmungen zu ersetzen.
Unwirksamkeit. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.
Unwirksamkeit. Sollten einzelne Vertragsbestandteile nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag eine Xxxxx enthält Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Xxxxx soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten. Als Auslegungshilfe hierfür ist insbesondere Xxxxxx 13 dieses Vertrages heranzuziehen.
Unwirksamkeit. 16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. des Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall wie auch im Fall der Xxxxx verpflichten sich die Vertragsteile, die unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung entsprechen.
Unwirksamkeit. Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit und Durchführung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Be- stimmung möglichst nahe kommt.
Unwirksamkeit. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrages zur Folge.
Unwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen in diesem Fall durch eine rechtlich gültige Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Ergebnis am nächsten kommt.
Unwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der ungültigen soll eine gültige Bestimmung treten, welche ihrem Inhalt nach der ungültigen wirtschaftlich am nächsten kommt.
Unwirksamkeit. Für den Fall, dass eine Regelung des Vertrags rechtlich unwirksam ist, bleibt der Vertrag im Übrigen hiervon unberührt. § 139 BGB wird abbedungen. Falls die Haftung einer Partei für Verluste oder Schäden durch eine unwirksame Regelung ausgeschlossen worden wäre, unterliegt diese Haftung den sonstigen Beschränkungen dieser AGB. Sollten unzulässige, nicht durchsetzbare oder rechtswidrige Vertragsbestimmungen zulässig, durchsetzbar und gültig werden, indem ein Teil davon gestrichen wird, so gelten diese Bestimmungen mit der geringstmöglichen Änderung, damit diese zulässig, gültig und durchsetzbar werden.