Unwirksamkeit Musterklauseln

Unwirksamkeit. 16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. des Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall wie auch im Fall der Xxxxx verpflichten sich die Vertragsteile, die unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung entsprechen.
Unwirksamkeit. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Xxxxx in diesem Vertag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Unwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dieses nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts. Der/Die Eigentümer/-in und die Gemeinde verpflichten sich, im Wege einer Vereinbarung solche Bestimmungen zu ersetzen.
Unwirksamkeit. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.
Unwirksamkeit. Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit und Durchführung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Be- stimmung möglichst nahe kommt.
Unwirksamkeit. Sollten einzelne Vertragsbestandteile nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag eine Xxxxx enthält Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Xxxxx soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten. Als Auslegungshilfe hierfür ist insbesondere Xxxxxx 13 dieses Vertrages heranzuziehen. Für den Fall auftretender Differenzen im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis soll vor der Einleitung rechtlicher Schritte ein Beratungsgespräch zur Konfliktlösung beim Kinderschutzbund vereinbart werden. Husum, 01.01.2021
Unwirksamkeit. Für den Fall, dass eine Regelung des Vertrags rechtlich unwirksam ist, bleibt der Vertrag im Übrigen hiervon unberührt. § 139 BGB wird abbedungen. Falls die Haftung einer Partei für Verluste oder Schäden durch eine unwirksame Regelung ausgeschlossen worden wäre, unterliegt diese Haftung den sonstigen Beschränkungen dieser AGB. Sollten unzulässige, nicht durchsetzbare oder rechtswidrige Vertragsbestimmungen zulässig, durchsetzbar und gültig werden, indem ein Teil davon gestrichen wird, so gelten diese Bestimmungen mit der geringstmöglichen Änderung, damit diese zulässig, gültig und durchsetzbar werden.
Unwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der ungültigen soll eine gültige Bestimmung treten, welche ihrem Inhalt nach der ungültigen wirtschaftlich am nächsten kommt.
Unwirksamkeit. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gemäß § 9 eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
Unwirksamkeit. Sollten Teile der Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.