Mobile Arbeit Musterklauseln

Mobile Arbeit. C1 Voraussetzungen für die mobile Arbeit (1) Die in der mobilen Arbeit zu verrichtenden Tätigkeiten der oder des Beschäftigten muss für mobiles Arbeiten geeignet sein. Die dienstlichen Abläufe dürfen durch das mobile Arbeiten nicht gestört wer- den. Dienstliche Termine oder Veranstaltungen, bei denen die physische Anwesenheit der oder des Beschäftigten erforderlich ist, genießen stets den Vorrang vor dem mobilen Arbeiten. Mobiles Arbeiten ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich möglich, wenn und soweit dienstliche Interessen nicht entge- genstehen. Entgegenstehende dienstliche Interessen können sich beispielsweise aus einer notwendi- gen Präsenz an der Leibniz Universität Hannover und der Art der zu verrichtenden Tätigkeiten erge- ben. (2) Das mobile Arbeiten erfordert die telefonische Erreichbarkeit während der jeweils geltenden Arbeits- zeit. (3) Für das mobile Arbeiten eignen sich im Regelfall nur solche Tätigkeiten, die eigenständig durchgeführt und ohne Beeinträchtigung des Dienstablaufs außerhalb der Räumlichkeiten der Leibniz Universität Hannover erledigt werden können. (4) Erforderlich für die Teilnahme ist ein genehmigter Antrag nach C2 dieser Dienstvereinbarung. (5) Die Vorgesetzten sorgen für eine rechtzeitige, regelmäßige und ausreichende Unterweisung der Be- schäftigten zu Arbeitssicherheit sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz im Hinblick auf mobile Arbeit.
Mobile Arbeit. 10 Definition (1) Mobile Arbeit ist die dienstliche Tätigkeit, die Beschäftigte grundsätzlich bis zu 30 Prozent ihrer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Personaldezernat nach Absprache mit der/dem Vorgesetzten2 erbringen. Damit ist der Durchschnittswert im Kalenderhalbjahr gemeint. Die mobile Arbeit erfolgt an einem Ort außerhalb der Dienststelle, unter Einsatz von IT-Geräten der TU Clausthal. (2) Experimentierklausel: Bis zunächst 31.03.2023 kann im Einvernehmen zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten eine abweichende Obergrenze vereinbart werden, die durchschnittlich 50 % nicht übersteigen darf. Anschließend wird diese Regelung von der Dienststelle und dem Personalrat evaluiert und über den Fortbestand entschieden. (3) Die Obergrenze nach Abs. 1 kann für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte und im Rahmen der betrieblichen Wiedereingliederung im Einzelfall überschritten werden. Die Teilnahme der Beschäftigten an mobiler Arbeit setzt voraus, dass a) die Tätigkeit hierfür geeignet ist, b) dienstliche Belange aus Sicht der/des Vorgesetzten nicht entgegenstehen,
Mobile Arbeit. 10 Individuelle Vereinbarung der mobilen Arbeit (1) Mobile Arbeit wird bis zu 20 % der vereinbarten monatlichen Arbeitszeit im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts zwischen dem Beschäftigten und der jeweiligen Amtsleitung ermöglicht, wenn dies keine Telearbeit im Sinne der ArbeitsstättenVO, s.o., darstellt. Mobile Arbeit ist nur möglich, wenn dies mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit vereinbar ist. (2) In der Vereinbarung verständigen sich die Amtsleitung und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gemeinsam über den Zeitpunkt, den Zeitraum, die Erreichbarkeit, die zeitliche Lage sowie die Häufigkeit der mobilen Arbeit. (3) Das Hauptamt wird mit der Genehmigung der mobilen Arbeit unverzüglich darüber informiert und hat Xxxxxxxxx. (1) Auch im Rahmen der mobilen Arbeit werden nach Möglichkeit dienstliche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt (Notebook mit VPN-Zugang). Sofern der Beschäftigte nicht bereits mit einem mobilen Gerät ausgestattet ist oder ein solches nicht kurzfristig bereitgestellt werden kann, besteht die Möglichkeit eines Fernzugriffs ins städtische Netzwerk über ein sicheres Zugangsportal mit einem privaten Gerät. (2) Darüber hinaus werden vom Arbeitgeber keine Kosten für zusätzliche Ausstattung (z.B. Drucker, zusätzlicher Bildschirm, Docking-Station, Verbrauchsmaterial etc.) übernommen. Im Falle der Nutzung eines privaten Xxxxxx werden hierfür ebenfalls keine Kosten erstattet. (3) Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Ausstattung ist ausschließlich für den Dienstgebrauch bestimmt. Diese für die Telearbeit verwendeten Geräte sind so aufzustellen, dass Unbefugten der Zugriff bzw. die Nutzung verwehrt ist. (4) Der Einsatz privater Software auf den zur Verfügung gestellten Geräten und der Einsatz der zur Wahrnehmung der Aufgaben bereit gestellten Software für private Zwecke sind nicht gestattet.
Mobile Arbeit. Mobile Arbeit ist nicht langfristig planbar, nicht auf Dauer angelegt, erfolgt nicht zu festen, wiederkehrenden Zeiten und kann für folgende Situationen vereinbart werden: a) bei kurzfristig auftretenden Umständen, die es Beschäftigten unmöglich oder unzumutbar macht, ihre Arbeit in der Universität aufzunehmen, die Universität aber dennoch ein Interesse daran hat, dass betroffene Beschäftigte ihre Arbeitsleistung erbringen, z.B. beim kurzfristig vorübergehenden Wegfall der Betreuungsmöglichkeiten für ein Kind, der Erkrankung naher Familienangehörigen, die eine Betreuung erfordert, Lärm am Arbeitsplatz aufgrund von Sanierungsmaßnahmen, b) wenn bestimmte Aufgaben zeitlich befristet von zu Hause aus effizienter und fokussiert erledigt werden können, c) in sonstigen begründeten Einzelfällen unter Berücksichtigung betrieblicher Belange. Die Teilnahme an Mobiler Arbeit setzt sowohl ein geeignetes Aufgabengebiet, als auch die persönliche Eignung voraus. Alle Aufgaben, die eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind, sowie außerhalb des Universitätsarbeitsplatzes erledigt werden können, sind grundsätzlich für Mobile Arbeit geeignet. Tätigkeiten, die nur im persönlichen Kontakt oder vor Ort durchgeführt werden können, für welche Originalakten- oder Dokumente (z.B. Papierakten) benötigt werden oder den Umfang mit besonders sensiblen Daten im Sinne von Art.9 Abs.1 DSGVO erfordern, sind nicht für Mobile Arbeit geeignet. Gleiches gilt für aus anderen Gründen besonders geheimhaltungsbedürftigen Daten. Die Prüfung und jeweilige Entscheidung liegen in der Verantwortung des oder der Vorgesetzten. Auf den Schutz von vertraulichen Informationen gegenüber Dritten ist bei Mobiler Arbeit besonders zu achten. Der oder die Beschäftigte ist verpflichtet, insbesondere die in Anlage 3 zu dieser Vereinbarung geregelten Datenschutz- und Informationsschutzbestimmungen in der jeweiligen Fassung einzuhalten. Mobile Arbeit kann stundenweise oder ganztägig erfolgen. Sie darf nicht mehr als 20% der monatlichen Arbeitszeit umfassen. Für Akademische Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen gilt hiervon abweichend, dass sie in der Regel nicht mehr als 40% der monatlichen Arbeitszeit umfassen darf. Die jeweilige genaue Lage und Dauer der Mobilen Arbeit inkl. Erreichbarkeitszeiten werden zwischen dem oder der Beschäftigten und dem oder der direkten Vorgesetzten unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange abgestimmt. Die persönliche Erreichbarkeit über E-Mail und Telefon über...
Mobile Arbeit 

Related to Mobile Arbeit

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Abwerbeverbot Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von BAIER abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertrags- ende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.