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Mobile Arbeit Musterklauseln

Mobile Arbeit. Mobile Arbeit ist nicht langfristig planbar, nicht auf Dauer angelegt, erfolgt nicht zu festen, wiederkehrenden Zeiten und kann für folgende Situationen vereinbart werden: a) bei kurzfristig auftretenden Umständen, die es Beschäftigten unmöglich oder unzumutbar macht, ihre Arbeit in der Universität aufzunehmen, die Universität aber dennoch ein Interesse daran hat, dass betroffene Beschäftigte ihre Arbeitsleistung erbringen, z.B. beim kurzfristig vorübergehenden Wegfall der Betreuungsmöglichkeiten für ein Kind, der Erkrankung naher Familienangehörigen, die eine Betreuung erfordert, Lärm am Arbeitsplatz aufgrund von Sanierungsmaßnahmen, b) wenn bestimmte Aufgaben zeitlich befristet von zu Hause aus effizienter und fokussiert erledigt werden können, c) in sonstigen begründeten Einzelfällen unter Berücksichtigung betrieblicher Belange. Die Teilnahme an Mobiler Arbeit setzt sowohl ein geeignetes Aufgabengebiet, als auch die persönliche Eignung voraus. Alle Aufgaben, die eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind, sowie außerhalb des Universitätsarbeitsplatzes erledigt werden können, sind grundsätzlich für Mobile Arbeit geeignet. Tätigkeiten, die nur im persönlichen Kontakt oder vor Ort durchgeführt werden können, für welche Originalakten- oder Dokumente (z.B. Papierakten) benötigt werden oder den Umfang mit besonders sensiblen Daten im Sinne von Art.9 Abs.1 DSGVO erfordern, sind nicht für Mobile Arbeit geeignet. Gleiches gilt für aus anderen Gründen besonders geheimhaltungsbedürftigen Daten. Die Prüfung und jeweilige Entscheidung liegen in der Verantwortung des oder der Vorgesetzten. Auf den Schutz von vertraulichen Informationen gegenüber Dritten ist bei Mobiler Arbeit besonders zu achten. Der oder die Beschäftigte ist verpflichtet, insbesondere die in Anlage 3 zu dieser Vereinbarung geregelten Datenschutz- und Informationsschutzbestimmungen in der jeweiligen Fassung einzuhalten. Mobile Arbeit kann stundenweise oder ganztägig erfolgen. Sie darf nicht mehr als 20% der monatlichen Arbeitszeit umfassen. Für Akademische Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen gilt hiervon abweichend, dass sie in der Regel nicht mehr als 40% der monatlichen Arbeitszeit umfassen darf. Die jeweilige genaue Lage und Dauer der Mobilen Arbeit inkl. Erreichbarkeitszeiten werden zwischen dem oder der Beschäftigten und dem oder der direkten Vorgesetzten unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange abgestimmt. Die persönliche Erreichbarkeit über E-Mail und Telefon über...
Mobile Arbeit. 10 Definition (1) Mobile Arbeit ist die dienstliche Tätigkeit, die Beschäftigte grundsätzlich bis zu 30 Prozent ihrer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Personaldezernat nach Absprache mit der/dem Vorgesetzten2 erbringen. Damit ist der Durchschnittswert im Kalenderhalbjahr gemeint. Die mobile Arbeit erfolgt an einem Ort außerhalb der Dienststelle, unter Einsatz von IT-Geräten der TU Clausthal. (2) Experimentierklausel: Bis zunächst 31.03.2023 kann im Einvernehmen zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten eine abweichende Obergrenze vereinbart werden, die durchschnittlich 50 % nicht übersteigen darf. Anschließend wird diese Regelung von der Dienststelle und dem Personalrat evaluiert und über den Fortbestand entschieden. (3) Die Obergrenze nach Abs. 1 kann für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte und im Rahmen der betrieblichen Wiedereingliederung im Einzelfall überschritten werden. Die Teilnahme der Beschäftigten an mobiler Arbeit setzt voraus, dass a) die Tätigkeit hierfür geeignet ist, b) dienstliche Belange aus Sicht der/des Vorgesetzten nicht entgegenstehen,
Mobile Arbeit. 10 Individuelle Vereinbarung der mobilen Arbeit (1) Mobile Arbeit wird bis zu 20 % der vereinbarten monatlichen Arbeitszeit im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts zwischen dem Beschäftigten und der jeweiligen Amtsleitung ermöglicht, wenn dies keine Telearbeit im Sinne der ArbeitsstättenVO, s.o., darstellt. Mobile Arbeit ist nur möglich, wenn dies mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit vereinbar ist. (2) In der Vereinbarung verständigen sich die Amtsleitung und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gemeinsam über den Zeitpunkt, den Zeitraum, die Erreichbarkeit, die zeitliche Lage sowie die Häufigkeit der mobilen Arbeit. (3) Das Hauptamt wird mit der Genehmigung der mobilen Arbeit unverzüglich darüber informiert und hat Xxxxxxxxx. (1) Auch im Rahmen der mobilen Arbeit werden nach Möglichkeit dienstliche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt (Notebook mit VPN-Zugang). Sofern der Beschäftigte nicht bereits mit einem mobilen Gerät ausgestattet ist oder ein solches nicht kurzfristig bereitgestellt werden kann, besteht die Möglichkeit eines Fernzugriffs ins städtische Netzwerk über ein sicheres Zugangsportal mit einem privaten Gerät. (2) Darüber hinaus werden vom Arbeitgeber keine Kosten für zusätzliche Ausstattung (z.B. Drucker, zusätzlicher Bildschirm, Docking-Station, Verbrauchsmaterial etc.) übernommen. Im Falle der Nutzung eines privaten Xxxxxx werden hierfür ebenfalls keine Kosten erstattet. (3) Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Ausstattung ist ausschließlich für den Dienstgebrauch bestimmt. Diese für die Telearbeit verwendeten Geräte sind so aufzustellen, dass Unbefugten der Zugriff bzw. die Nutzung verwehrt ist. (4) Der Einsatz privater Software auf den zur Verfügung gestellten Geräten und der Einsatz der zur Wahrnehmung der Aufgaben bereit gestellten Software für private Zwecke sind nicht gestattet.
Mobile Arbeit. C1 Voraussetzungen für die mobile Arbeit (1) Die in der mobilen Arbeit zu verrichtenden Tätigkeiten der oder des Beschäftigten muss für mobiles Arbeiten geeignet sein. Die dienstlichen Abläufe dürfen durch das mobile Arbeiten nicht gestört wer- den. Dienstliche Termine oder Veranstaltungen, bei denen die physische Anwesenheit der oder des Beschäftigten erforderlich ist, genießen stets den Vorrang vor dem mobilen Arbeiten. Mobiles Arbeiten ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich möglich, wenn und soweit dienstliche Interessen nicht entge- genstehen. Entgegenstehende dienstliche Interessen können sich beispielsweise aus einer notwendi- gen Präsenz an der Leibniz Universität Hannover und der Art der zu verrichtenden Tätigkeiten erge- ben. (2) Das mobile Arbeiten erfordert die telefonische Erreichbarkeit während der jeweils geltenden Arbeits- zeit. (3) Für das mobile Arbeiten eignen sich im Regelfall nur solche Tätigkeiten, die eigenständig durchgeführt und ohne Beeinträchtigung des Dienstablaufs außerhalb der Räumlichkeiten der Leibniz Universität Hannover erledigt werden können. (4) Erforderlich für die Teilnahme ist ein genehmigter Antrag nach C2 dieser Dienstvereinbarung. (5) Die Vorgesetzten sorgen für eine rechtzeitige, regelmäßige und ausreichende Unterweisung der Be- schäftigten zu Arbeitssicherheit sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz im Hinblick auf mobile Arbeit.
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