movemix_shuttle Musterklauseln

movemix_shuttle. 5.6.1 Das movemix_shuttle ist Teil des Angebotes der Halleschen Verkehrs-AG (HAVAG). Es verkehrt als sog. On-Demand-Verkehr ohne feststehende Abfahrtszeiten und ohne feststehende Fahrtrouten innerhalb festgelegter Gebiete und Zeiten. Bei der Nutzung gelten die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON und die Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen im Mitteldeutschen Verkehrsverbund. 5.6.2 Die Bedienzeiträume der einzelnen Gebiete sind unter xxx.xxxx-xxx.xx einsehbar. Außerhalb der Bedienzeiten gibt es kein Angebot des movemix_shuttle. 5.6.3 Das movemix_shuttle kann über die movemix_app für registrierte Nutzer gebucht werden. Zudem besteht die Möglichkeit für nicht registrierte Nutzer und nicht Nutzer der movemix_app das movemix_shuttle telefonisch zu buchen. Der Fahrgast muss die Fahrt persönlich antreten, die Buchung ist nicht an Dritte übertragbar. Nach der Buchung ist eine Änderung des Fahrtziels nicht mehr möglich. Ein spontaner Zustieg ohne Buchung ist nicht möglich – auch dann nicht, wenn bei Fahrtbeginn die nötige Anzahl von Plätzen frei ist und die Fahrgäste an das bekannte Ziel eines anderen Fahrgastes fahren wollen. 5.6.4 Den Nutzern obliegen folgende Verhaltenspflichten: • Anschnall- und Sitzpflicht • Mitnahme von Kindern nur auf geeigneten und zugelassenen Kindersitzen • Kinder dürfen während der Fahrt nicht im Kinderwagen verbleiben Für die Mitnahme von Kindern führt jedes movemix_shuttle in der Regel einen Kindersitz der Gruppe 1 (von ca. 9 Monaten bis ca. 4 Jahren, bis 18 kg Körpergewicht) und Sitzerhöhungen der Gruppe 2/3 (ab ca. 3 Jahren, ab 15 kg Körpergewicht) mit. Werden diese benötigt, ist dies bei der Buchung mit anzugeben. Die ordnungsgemäße Sicherung von Babys/Kleinkindern im kombinierten Baby-/Kindersitz der Gruppe 0+/1 obliegt den Erziehungsberechtigten oder sonstigen Verantwortlichen während der Fahrt. Sollte die Anzahl der verfügbaren und für die Alters- bzw. Gewichtsklasse geeigneten Kindersitze nicht ausreichen, erlaubt der Gesetzgeber in § 21 Abs. 1a Ziff. 3 lit b) der StVO ausnahmsweise auch eine Beförderung ohne geeignete Kindersitze. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten oder sonstigen Verantwortlichen während der Fahrt, ob sie für diesen Fall einen eigenen, geeigneten Baby-/Kindersitz oder eine eigene, geeignete Babyschale für ihr Kind mitzubringen. Die Erziehungsberechtigten oder sonstigen Verantwortlichen haften für Schäden, die durch die Anwendung der Aus...

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  • Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11