Musterklauseln Rechtswahl und Gerichtsstand Musterklauseln

Musterklauseln Rechtswahl und Gerichtsstand. Eine Musterklausel zur Vereinbarung deutschen Rechts für das Kooperationsver- hältnis sowie eine Gerichtsstandsklausel im Falle etwaiger Streitigkeiten kann wie folgt formuliert werden: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.19 §§ 705 ff. BGB sind ausgeschlossen.20 Ausschließlicher Gerichtsstand ist [Sitz der Hochschule in Deutschland].21 Prozessual kann es im Sinne der Parteien sein, sich mithilfe einer außergerichtlichen Konfliktlösungsklausel auf einen internen Streitbeilegungsmechanismus zu verstän- digen, der einem etwaigen Rechtsstreit und einem streitigen Prozess vor staatlichen Gerichten oder ggf. Schiedsgerichten vorgeschaltet ist. Dabei kann ein eigens für die Kooperation zusammengestelltes Gremium mit Vertreter:innen der beteiligten Partnerhochschulen geschaffen werden, dessen Aufgabe es ist, im Konfliktfall eine vermittelnde Lösung herbeizuführen. Ziel ist es dann, per Gremienentscheidung eine schleunige, einvernehmliche und bindende Lösung zu finden und damit eine weitere Eskalation zu vermeiden.22‌ Im Falle eines Rechtsstreits, der sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergibt, verpflichten sich die Parteien vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens, zu versuchen, den Streit über ein eigens dafür eingerichtetes Gremium beizulegen. Jede Partei benennt hierfür innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach der ersten Anzeige der vermeintlichen Verfehlung jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter mit ausreichender Erfahrung in der internationalen Hochschulkooperation. Diese Vertreterinnen oder Vertreter bilden dann gemeinsam das Gremium zur Streit- beilegung. Das Gremium trifft sich so oft wie nötig, persönlich oder virtuell, jedoch mindestens einmal innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach seiner Bildung, um eine Lösung für den Streit zu erarbeiten, die es den Vertragsparteien zur Entschei- dung vorlegen kann. Die gemeinsame Entscheidung der Vertragsparteien über die Annahme der Lösung soll innerhalb von sieben (7) Tagen nach Vorlage erfolgen. Sofern die Bildung des Gremiums scheitert, das Gremium innerhalb von vierzehn (14) Tagen keinen Vorschlag zur Streitbeilegung erarbeitet oder die Vertragsparteien die vorgeschlagene Lösung nicht innerhalb von sieben (7) Tagen annehmen, steht der Rechtsweg offen.23 Xxxxxx sich die Vertragsparteien nicht darauf einigen, ausdrückliche Kündigungs- gründe und deren Folgen im Vertrag zu regeln, sollten nach Möglichkeit jedenfalls deutsches Recht und ein deutscher Gerichtsstand vereinbart werden – id...