Common use of Mut- oder böswillige Handlungen Clause in Contracts

Mut- oder böswillige Handlungen. A.2.3.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Per­ sonen, die nicht berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrau­ chen. Berechtigt sind insbesondere Personen, die F1P317 X - vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter oder B FZ 1 (01.08.2020) 3002AVF024 D - in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtig­ ten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Transport auf einer Fähre A.2.3.4 Versichert sind Schäden, die bei einem Transport des Fahrzeugs auf einer Fähre dadurch entstehen, dass - das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder unter­ geht oder - das Fahrzeug aufgrund der Wetterlage oder aufgrund des Seegangs über Bord gespült wird oder - das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapi­ tän anordnet, das Fahrzeug zu opfern, um die Fähre, die Passagiere oder die Ladung zu retten. Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und weitere Personen, in deren Interesse der Vertrag geschlossen ist (z. B. Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs). Mit der Kasko haben Sie Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union gehören. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert A.2.6.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs oder seiner Teile zahlen wir den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs bzw. seiner Teile. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstö­ rung reparieren, gilt A.2.8.1. Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust A.2.6.2 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des PKW in­ nerhalb von 6 Monaten nach dessen Erstzulassung, zah­ len wir den Neupreis des Fahrzeugs (A.2.12). Dies gilt auch dann, wenn Ihr PKW innerhalb von 6 Monaten nach der Erstzulassung beschädigt wird und die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 Prozent des Neu­ preises betragen. Voraussetzung ist, dass bei Eintritt des Schadens derjenige Eigentümer des Fahrzeugs ist, der es auch als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Her­ steller erworben hat. Den vorhandenen Restwert des Fahrzeugs ziehen wir von unserer Leistung ab. Hat Ihr Fahrzeug einen nicht reparierten Vorschaden? Dann ziehen wir die hierfür erforderlichen Reparaturkos­ ten von der Erstattungsleistung ab. A.2.6.3 Die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung zahlen wir nur in der Höhe, in der sie tatsächlich für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs gezahlt wird. Die Zah­ lung muss innerhalb von einem Jahr nach Feststellung des Anspruchs auf Neupreisentschädigung erfolgen. Sie müssen diese durch Vorlage einer Reparaturrechnung oder eines Kaufvertrags nachweisen. Neuzulassung nach Totalschaden, Zerstörung oder Verlust A.2.6.4 Wir übernehmen bei Totalschaden, Zerstörung oder Ver­ lust des Fahrzeugs die nachgewiesenen Kosten für Zulas­ sung und Kennzeichen – höchstens jedoch 150 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihr neues Fahrzeug bei uns versichern.

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Mut- oder böswillige Handlungen. A.2.3.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Per­ sonen, die nicht berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrau­ chen. Berechtigt sind insbesondere Personen, die F1P317 X - vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter Hotelmitarbeiter) oder B FZ 1 (01.08.2020) 3002AVF024 D - in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtig­ ten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Transport auf einer Fähre A.2.3.4 Versichert sind Schäden, die bei einem Transport des Fahrzeugs auf einer Fähre dadurch entstehen, dass - das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder unter­ geht oder - das Fahrzeug aufgrund wegen der Wetterlage oder aufgrund wegen des Seegangs über Bord gespült wird oder - das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapi­ tän anordnet, das Fahrzeug zu opfern, um die Fähre, die Passagiere oder die Ladung zu retten. Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und weitere Personen, in deren Interesse der Vertrag geschlossen ist (z. B. Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs). Mit der Kasko haben Sie Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union gehören. F1G318 X Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert Xxxxxxxx X XX 0 (01.08.2020) 3002AVF026 D A.2.6.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs oder seiner Teile zahlen wir den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs bzw. seiner Teile. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstö­ rung reparieren, gilt A.2.8.1. Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust A.2.6.2 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des PKW in­ nerhalb von 6 24 Monaten nach dessen Erstzulassung, zah­ len wir bei einem Kilometerstand von maximal 60.000 den Neupreis des Fahrzeugs (A.2.12). Dies gilt auch dann, wenn Ihr PKW innerhalb von 6 24 Monaten nach der Erstzulassung Erst­ zulassung beschädigt wird wird, einen Kilometerstand von ma­ ximal 60.000 aufweist und die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 Prozent des Neu­ preises betragenNeupreises betra­ gen. Voraussetzung ist, dass bei Eintritt des Schadens derjenige Eigentümer des Fahrzeugs ist, der es auch als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Her­ steller erworben Hersteller erwor­ ben hat. Den vorhandenen Restwert des Fahrzeugs ziehen zie­ hen wir von unserer Leistung ab. Hat Ihr Fahrzeug einen nicht reparierten Vorschaden? Dann ziehen wir die hierfür erforderlichen Reparaturkos­ ten von der Erstattungsleistung ab. A.2.6.3 Die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung zahlen wir nur in der Höhe, in der sie tatsächlich für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs gezahlt wird. Die Zah­ lung muss innerhalb von einem Jahr nach Feststellung des Anspruchs auf Neupreisentschädigung erfolgen. Sie müssen diese durch Vorlage einer Reparaturrechnung oder eines Kaufvertrags nachweisen. Neuzulassung nach Totalschaden, Zerstörung oder Verlust A.2.6.4 Wir übernehmen bei Totalschaden, Zerstörung oder Ver­ lust des Fahrzeugs eines PKW die nachgewiesenen Kosten für Zulas­ sung und Kennzeichen – höchstens jedoch 150 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihr neues Fahrzeug bei uns versichern.

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Mut- oder böswillige Handlungen. A.2.3.3 Versichert sind mut- oder und böswillige Handlungen von Per­ sonenPersonen, die nicht in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrau­ chengebrauchen. Berechtigt Als berechtigt sind insbesondere PersonenPersonen anzusehen, die F1P317 X - vom Verfügungsberechtigten Verfügungs- berechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- Reparateur, Hotelangestellter) oder Hotelmitarbeiter oder B FZ 1 (01.08.2020) 3002AVF024 D - in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtig­ ten Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Transport auf einer Fähre A.2.3.4 Versichert sind Schäden, die bei einem Transport des Fahrzeugs Fahr- zeugs auf einer Fähre dadurch entstehen, dass - das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder unter­ geht untergeht oder - das Fahrzeug aufgrund der Wetterlage oder aufgrund des Seegangs über Bord gespült wird oder - das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapi­ tän Kapitän anordnet, das Fahrzeug zu opfern, um die Fähre, die Passagiere oder die Ladung zu retten. Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und weitere Personenund, in deren Interesse wenn der Vertrag geschlossen ist (auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. Leasinggeber des Lea- singgebers als Eigentümer des Fahrzeugs), auch für diese Person. Mit Sie haben in der Kasko haben Sie Versicherungsschutz in den geographischen geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zur zum Gel- tungsbereich der Europäischen Union gehören. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert A.2.6.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs oder seiner Teile zahlen wir den Wiederbeschaffungswert abzüglich unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs bzw. seiner TeileFahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens Totalschaden oder Zerstö­ rung Zerstörung reparieren, gilt A.2.8.1A.2.7.1 AKB. Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Kaufpreisentschädigung für Neuwagen A.2.6.2 Bei TotalschadenPkws (Anhang 6 Ziffer 1.6 AKB) erhöht sich die Leis- tungsgrenze für einen Totalschaden durch Unfall (A.2.3.2 AKB), Zerstörung oder Verlust des PKW in­ nerhalb von 6 Monaten der in den ersten 12 Monaten, nach dessen Erstzulassung, zah­ len wir den Neupreis Erstzulassung des Fahrzeugs (A.2.12). Dies gilt auch danneintritt, wenn Ihr PKW innerhalb von 6 Monaten nach der Erstzulassung beschädigt wird und die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 Prozent bis zur Höhe des Neu­ preises betragen. Voraussetzung istfür den versicherten Pkw gezahlten Kaufpreises, dass bei Eintritt des Schadens derjenige Eigentümer des Fahrzeugs ist, der es auch als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Her­ steller erworben hat. Den vorhandenen Restwert des Fahrzeugs ziehen wir von unserer Leistung ab. Hat Ihr Fahrzeug einen nicht reparierten Vorschaden? Dann ziehen wir die hierfür erforderlichen Reparaturkos­ ten von der Erstattungsleistung ab. A.2.6.3 Die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung zahlen wir nur in der Höhe, in der sie tatsächlich für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs gezahlt wird. Die Zah­ lung muss innerhalb von einem Jahr nach Feststellung des Anspruchs auf Neupreisentschädigung erfolgen. Sie müssen diese durch Vorlage einer Reparaturrechnung oder eines Kaufvertrags nachweisen. Neuzulassung nach Totalschaden, Zerstörung oder Verlust A.2.6.4 Wir übernehmen bei Totalschaden, Zerstörung oder Ver­ lust des Fahrzeugs die nachgewiesenen Kosten für Zulas­ sung und Kennzeichen – höchstens jedoch 150 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihr neues Fahrzeug bei uns versichern.wenn:

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Mut- oder böswillige Handlungen. A.2.3.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Per­ sonenPersonen, die nicht in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrau­ chenge- brauchen. Berechtigt Als berechtigt sind insbesondere PersonenPersonen anzu- sehen, die F1P317 X - vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- Reparateur, Hotelan- gestellter) oder Hotelmitarbeiter oder B FZ 1 (01.08.2020) 3002AVF024 D - in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtig­ ten Verfügungs- berechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Transport auf einer Fähre einem Schiff (Havarieschäden) A.2.3.4 Versichert Für Pkw-Verträge im Tarif Premium sind SchädenSchäden mitversichert, die bei einem Transport des Fahrzeugs versicherten Pkw auf einer Fähre einem Schiff dadurch entstehen, dass - das Schiff oder die Fähre strandet, kollidiert, leckschlägt oder unter­ geht untergeht oder - das Fahrzeug der Pkw aufgrund der Wetterlage schweren Unwetters und/oder aufgrund des Seegangs über Bord gespült wird oder - das Fahrzeug der Pkw deshalb über Bord geht, weil der Kapi­ tän Kapitän anordnet, das Fahrzeug den Pkw zu opfern, um das Schiff oder die Fähre, die Passagiere und/oder die Ladung zu rettenretten (Xxxxxxx Xxxxxx). Soweit im Schadenfall ein Dritter zur Leistung verpflichtet ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Ansprüche auf uns über. Der Schutz der Kaskoversicherung Fahrzeugversicherung gilt für Sie und weitere Personenund, in deren Interesse wenn der Vertrag geschlossen ist (auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. Leasinggeber des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs), auch für diese Person. Mit Sie haben in der Kasko haben Sie Fahrzeugversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zur zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert A.2.6.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile zahlen wir den Wiederbeschaffungswert abzüglich am Tag des Schaden- ereignisses unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs bzw. seiner TeileFahrzeugs, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstö­ rung Zerstörung reparieren, gilt A.2.8.1A.2.7.1. Neupreisentschädigung Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung bei TotalschadenTotalschaden und Ent- wendung für Pkw, Zerstörung oder Verlust Campingfahrzeuge und Wohnmobile, Lkw bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht (Werkverkehr), landwirtschaftliche Zugmaschinen A.2.6.2 Bei TotalschadenPkw (ausgenommen Mietwagen, Zerstörung Taxen, Selbstfahrer- vermiet-Pkw, Trikes und Quads) zahlen wir – bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen – den Neupreis oder Verlust den Kaufpreis des PKW in­ nerhalb von 6 Monaten nach dessen ErstzulassungFahrzeugs. Bei Campingfahrzeugen und Wohnmobilen, zah­ len Lkw bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht im Werkverkehr und landwirtschaftlichen Zugmaschinen zahlen wir – bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen – den Neupreis des Fahrzeugs (A.2.12). Dies gilt auch dann, wenn Ihr PKW innerhalb von 6 Monaten nach der Erstzulassung beschädigt wird und die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 Prozent des Neu­ preises betragen. Voraussetzung ist, dass bei Eintritt des Schadens derjenige Eigentümer des Fahrzeugs ist, der es auch als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Her­ steller erworben hat. Den vorhandenen Restwert des Fahrzeugs ziehen wir von unserer Leistung ab. Hat Ihr Fahrzeug einen nicht reparierten Vorschaden? Dann ziehen wir die hierfür erforderlichen Reparaturkos­ ten von der Erstattungsleistung ab. A.2.6.3 Die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung zahlen wir nur in der Höhe, in der sie tatsächlich für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs gezahlt wird. Die Zah­ lung muss innerhalb von einem Jahr nach Feststellung des Anspruchs auf Neupreisentschädigung erfolgen. Sie müssen diese durch Vorlage einer Reparaturrechnung oder eines Kaufvertrags nachweisen. Neuzulassung nach Totalschaden, Zerstörung oder Verlust A.2.6.4 Wir übernehmen bei Totalschaden, Zerstörung oder Ver­ lust des Fahrzeugs die nachgewiesenen Kosten für Zulas­ sung und Kennzeichen – höchstens jedoch 150 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihr neues Fahrzeug bei uns versichernFahrzeugs.

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Mut- oder böswillige Handlungen. A.2.3.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Per­ sonenPersonen, die nicht in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrau­ chengebrauchen. Berechtigt Als berechtigt sind insbesondere PersonenPersonen anzusehen, die F1P317 X - vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- Reparateur, Hotelangestellter) oder Hotelmitarbeiter oder B FZ 1 (01.08.2020) 3002AVF024 D - in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtig­ ten Verfügungsbe- rechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder HaushaltsangehörigeHaushalts- angehörige). Transport auf einer Fähre A.2.3.4 Versichert sind SchädenSchäden am Fahrzeug, die bei einem Transport des Fahrzeugs auf einer Fähre einem Schiff dadurch entstehen, dass - das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder unter­ geht untergeht oder - das Fahrzeug aufgrund auf Grund der Wetterlage oder aufgrund auf Grund des Seegangs über Bord gespült wird oder - das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapi­ tän die Schiffsführung anordnet, das Fahrzeug zu opfern, um die Fähredas Schiff, die Passagiere oder die Ladung zu rettenretten (Große Havarie). Darüber hinaus sind Aufwendungen für fremde Fahrzeuge in Höhe des auf Sie entfallenden Anteils mitversichert, wenn diese zur Rettung von Schiff und Ladung geopfert werden müssen, auch wenn das versicherte Fahrzeug nicht beschädigt wird (Havariever- teilung). A.2.3.4 gilt nur, soweit Ersatz des Schadens nicht von einem Dritten erlangt werden kann. Der Schutz der Kaskoversicherung Fahrzeugversicherung gilt für Sie und weitere Personenund, in deren Interesse wenn der Vertrag geschlossen ist (auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. Leasinggeber des Leasing- gebers als Eigentümer des Fahrzeugs), auch für diese Person. Mit Sie haben in der Kasko haben Sie Fahrzeugversicherung Versicherungsschutz in den geographischen geo- grafischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zur zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert A.2.6.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs oder seiner Teile zahlen wir den Wiederbeschaffungswert abzüglich unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs bzw. seiner TeileFahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstö­ rung Zerstörung reparieren, gilt A.2.8.1A.2.7.1. Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust A.2.6.2 Bei TotalschadenPkw (ausgenommen Mietwagen, Zerstörung oder Verlust des PKW in­ nerhalb von 6 Monaten nach dessen Erstzulassung, zah­ len Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs (gemäß A.2.12). Dies gilt auch dann, wenn Ihr PKW innerhalb von 12 Monaten (bei Entwendung innerhalb von 6 Monaten) nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein son- stiger Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 12 Monaten nach der Erstzulassung beschädigt wird und die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 Prozent % des Neu­ preises Neupreises betragen. Voraussetzung istist in jedem Fall, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadens derjenige Eigentümer des Fahrzeugs istSchadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es auch als Neufahrzeug unmittelbar vom Kfz-Händler oder Kfz-Her­ steller Hersteller erworben hat. Den vorhandenen Als Neufahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum von bis zu 5 Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller oder -händler zugelassen waren und eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufweisen. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs ziehen wir von unserer Leistung ab. Hat Ihr Fahrzeug einen nicht reparierten Vorschaden? Dann ziehen wir die hierfür erforderlichen Reparaturkos­ ten von der Erstattungsleistung abwird abgezogen. A.2.6.3 Die Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung zahlen wir Neu- preisentschädigung nur in der Höhe, in der sie tatsächlich gesichert ist, dass die Entschä- digung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs gezahlt verwendet wird. Die Zah­ lung muss innerhalb von einem Jahr nach Feststellung des Anspruchs auf Neupreisentschädigung erfolgen. Sie müssen diese durch Vorlage einer Reparaturrechnung oder eines Kaufvertrags nachweisen. Neuzulassung nach A.2.6.4 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust A.2.6.4 Wir übernehmen bei Totalschadeneines Fahrzeugs infolge Dieb- stahls vermindert sich die Entschädigung - soweit nichts anderes ver- einbart ist - um 10 %, Zerstörung oder Ver­ lust wenn das Fahrzeug mit einer vom Versicherer anerkannten Wegfahrsperre ausrüstbar, aber nicht ausgestattet ist. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.13 bleibt hiervon unberührt. A.2.6.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs die nachgewiesenen Kosten dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. A.2.6.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für Zulas­ sung und Kennzeichen – höchstens jedoch 150 Euroden Kauf eines gleich- wertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihr neues Fahrzeug bei uns versichernA.2.6.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.

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