Common use of Mängelanzeige / Abhilfeverlangen Clause in Contracts

Mängelanzeige / Abhilfeverlangen. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es – unbeschadet unserer vorrangigen Leistungspflicht – Ihrer Mitwirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Soweit wir infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, stehen Ihnen weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB zu. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich unserem örtlichen Vertreter zur Kenntnis zu geben. Ist ein örtlicher Vertreter nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind uns etwaige Reisemängel unter den unten angegebenen Kontaktdaten oder der mitgeteilten Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit unseres örtlichen Vertreters bzw. unserer örtlichen Kontaktstelle wird in der Reisebestätigung und/oder den Reiseunterlagen unterrichtet. Geben Sie bitte in jedem Fall die in den Reiseunterlagen genannte Vorgangs-/Reisenummer, das Reiseziel und die Reisedaten an. Sie können jedoch die Mängelanzeige auch Ihrem Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, zur Kenntnis bringen. Unser örtlicher Vertreter ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

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Samples: thueringer-reisen.de, www.billareisen.at, www.siamar.de

Mängelanzeige / Abhilfeverlangen. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es – unbeschadet unserer vorrangigen Leistungspflicht – Ihrer Mitwirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Soweit wir infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, stehen Ihnen weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB zu. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich unserem örtlichen Vertreter zur Kenntnis zu geben. Ist ein örtlicher Vertreter nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind uns etwaige Reisemängel unter den unten angegebenen Kontaktdaten oder der mitgeteilten Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit unseres örtlichen Vertreters bzw. unserer örtlichen Kontaktstelle wird in der Reisebestätigung und/oder den Reiseunterlagen unterrichtet. Geben Sie bitte in jedem Fall die in den Reiseunterlagen genannte Vorgangs-/Reisenummer, das Reiseziel und die Reisedaten an. Sie können jedoch die Mängelanzeige auch Ihrem Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, zur Kenntnis bringen. Unser örtlicher Vertreter ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

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Samples: www.billareisen.at, www.its.de, www.jahnreisen.de

Mängelanzeige / Abhilfeverlangen. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es – unbeschadet unserer vorrangigen Leistungspflicht – Ihrer Mitwirkung. Deshalb Des- halb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Soweit wir infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, stehen Ihnen weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche Schadens- ersatzansprüche nach § 651n BGB zu. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich unserem örtlichen Vertreter zur Kenntnis zu geben. Ist ein örtlicher Vertreter nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind uns etwaige Reisemängel unter den unten angegebenen Kontaktdaten oder der mitgeteilten Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit unseres örtlichen Vertreters Ver- treters bzw. unserer örtlichen Kontaktstelle wird in der Reisebestätigung und/oder den Reiseunterlagen unterrichtet. Geben Sie bitte in jedem Fall die in den Reiseunterlagen genannte Vorgangs-/Reisenummer, das Reiseziel und die Reisedaten an. Sie können jedoch die Mängelanzeige auch Ihrem Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, zur Kenntnis bringen. Unser örtlicher Vertreter ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

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Samples: www.clevertours.com, www.globista.de

Mängelanzeige / Abhilfeverlangen. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es – unbeschadet unbe- schadet unserer vorrangigen Leistungspflicht – Ihrer Mitwirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst mög- lichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Soweit wir infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, stehen Ihnen weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB zu. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich unserem örtlichen Vertreter zur Kenntnis zu geben. Ist ein örtlicher Vertreter nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind uns etwaige Reisemängel unter den unten angegebenen Kontaktdaten oder der mitgeteilten mitge- teilten Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit unseres örtlichen Vertreters bzw. unserer örtlichen Kontaktstelle wird in der Reisebestätigung und/oder den Reiseunterlagen unterrichtet. Geben Sie bitte in jedem Fall die in den Reiseunterlagen genannte Vorgangs-/Reisenummer, das Reiseziel und die Reisedaten an. Sie können jedoch die Mängelanzeige auch Ihrem ReisevermittlerReise- vermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, zur Kenntnis bringen. Unser örtlicher Vertreter ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

Appears in 2 contracts

Samples: www.jahnreisen.de, www.penny-reisen.de

Mängelanzeige / Abhilfeverlangen. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es – unbeschadet unbe- schadet unserer vorrangigen Leistungspflicht – Ihrer Mitwirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Soweit wir infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, stehen Ihnen weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB zu. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich unserem örtlichen Vertreter zur Kenntnis zu geben. Ist ein örtlicher Vertreter nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind uns etwaige Reisemängel unter den unten angegebenen Kontaktdaten oder der mitgeteilten mit- geteilten Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit unseres örtlichen Vertreters bzw. unserer örtlichen Kontaktstelle wird in der Reisebestätigung Reisebestä- tigung und/oder den Reiseunterlagen unterrichtet. Geben Sie bitte in jedem Fall die in den Reiseunterlagen Reiseunterla- gen genannte Vorgangs-/Reisenummer, das Reiseziel und die Reisedaten an. Sie können jedoch die Mängelanzeige Mänge- lanzeige auch Ihrem Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, zur Kenntnis bringen. Unser örtlicher Vertreter ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

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Samples: www.drive-usa.de

Mängelanzeige / Abhilfeverlangen. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es – unbeschadet unserer vorrangigen Leistungspflicht – Ihrer Mitwirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Soweit wir infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, stehen Ihnen weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB zu. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich unserem örtlichen Vertreter zur Kenntnis zu geben. Ist ein örtlicher Vertreter nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind uns etwaige Reisemängel unter den unten angegebenen Kontaktdaten oder der mitgeteilten Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit unseres örtlichen Vertreters bzw. unserer örtlichen Kontaktstelle wird in der Reisebestätigung und/oder den Reiseunterlagen unterrichtet. Geben Sie bitte in jedem Fall die in den Reiseunterlagen genannte Vorgangs-/Reisenummer, das Reiseziel und die Reisedaten an. Sie können jedoch die Mängelanzeige auch Ihrem Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, zur Kenntnis bringen. Unser örtlicher Vertreter ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

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Samples: pilger-buero.de

Mängelanzeige / Abhilfeverlangen. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es – unbeschadet unbe- schadet unserer vorrangigen Leistungspflicht – Ihrer MitwirkungMit- wirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare Zu- mutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Soweit wir infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, stehen Ihnen weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB zu. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich unserem örtlichen Vertreter zur Kenntnis zu geben. Ist ein örtlicher Vertreter nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind uns etwaige Reisemängel unter den unten angegebenen Kontaktdaten oder der mitgeteilten Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit Erreich- barkeit unseres örtlichen Vertreters bzw. unserer örtlichen örtli- chen Kontaktstelle wird in der Reisebestätigung und/und/ oder den Reiseunterlagen unterrichtet. Geben Sie bitte in jedem Fall die in den Reiseunterlagen genannte Vorgangs-/Reisenummer, das Reiseziel und die Reisedaten an. Sie können jedoch die Mängelanzeige Mängelan- zeige auch Ihrem Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen Reise- leistungen gebucht haben, zur Kenntnis bringen. Unser örtlicher Vertreter ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

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Samples: www.its.de

Mängelanzeige / Abhilfeverlangen. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es – unbeschadet unserer vorrangigen Leistungspflicht – Ihrer Mitwirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Soweit wir infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, stehen Ihnen weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB zu. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige aus §651k Abs.1 BGB unverzüglich unserem örtlichen Vertreter zur Kenntnis zu gebenanzuzeigen. Ist ein örtlicher Vertreter nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind uns spätestens bis zum nächsten Werktag etwaige Reisemängel unter den unten angegebenen Kontaktdaten oder der mitgeteilten Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit unseres örtlichen Vertreters (ggf. Reiseleiter*in oder Rezeption) bzw. unserer örtlichen Kontaktstelle wird in der Reisebestätigung und/oder den Reiseunterlagen unterrichtet. Geben Sie bitte in jedem Fall die in den Reiseunterlagen genannte Vorgangs-/Reisenummer, das Reiseziel und die Reisedaten an. Sie können jedoch die Mängelanzeige auch Ihrem Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, zur Kenntnis bringen. Unser örtlicher Vertreter ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

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Samples: euroflug-touristik.de

Mängelanzeige / Abhilfeverlangen. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es – unbeschadet unserer vorrangigen Leistungspflicht – Ihrer Mitwirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Soweit wir infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, stehen Ihnen weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche Schadensersatz- ansprüche nach § 651n BGB zu. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich unserem örtlichen Vertreter zur Kenntnis Kennt- nis zu geben. Ist ein örtlicher Vertreter nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind uns etwaige Reisemängel unter den unten angegebenen Kontaktdaten oder der mitgeteilten Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit unseres örtlichen Vertreters bzw. unserer örtlichen Kontaktstelle wird in der Reisebestätigung und/oder den Reiseunterlagen Reiseun- terlagen unterrichtet. Geben Sie bitte in jedem Fall die in den Reiseunterlagen genannte Vorgangs-/Reisenummer, das Reiseziel und die Reisedaten an. Sie können jedoch die Mängelanzeige auch Ihrem Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, zur Kenntnis bringen. Unser örtlicher Vertreter ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

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Samples: www.tauchinselgp.de

Mängelanzeige / Abhilfeverlangen. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es – unbeschadet unserer vorrangigen Leistungspflicht – Ihrer Mitwirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Soweit wir infolge einer schuldhaften Unterlassung Un- terlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, stehen Ihnen weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB zu. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige Män- gelanzeige unverzüglich unserem örtlichen Vertreter zur Kenntnis zu geben. Ist ein örtlicher Vertreter nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind uns etwaige Reisemängel unter den unten angegebenen Kontaktdaten oder der mitgeteilten Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit unseres örtlichen Vertreters bzw. unserer örtlichen Kontaktstelle Kontakt- stelle wird in der Reisebestätigung und/oder den Reiseunterlagen unterrichtet. Geben Sie bitte in jedem je- dem Fall die in den Reiseunterlagen genannte Vorgangs-/ReisenummerVor- gangs-/Reisenummer, das Reiseziel und die Reisedaten Reiseda- ten an. Sie können jedoch die Mängelanzeige auch Ihrem Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen Reiseleistun- gen gebucht haben, zur Kenntnis bringen. Unser örtlicher ört- licher Vertreter ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

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Samples: www.aldiana4partner.com

Mängelanzeige / Abhilfeverlangen. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es – unbeschadet unserer vorrangigen Leistungspflicht – Ihrer Mitwirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Soweit wir infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, stehen Ihnen weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB zu. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich unserem örtlichen Vertreter zur Kenntnis zu geben. Ist ein örtlicher Vertreter nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind uns etwaige Reisemängel unter den unten angegebenen Kontaktdaten oder der mitgeteilten Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit unseres örtlichen Vertreters bzw. unserer örtlichen Kontaktstelle wird in der Reisebestätigung und/oder den Reiseunterlagen unterrichtet. Geben Sie bitte in jedem Fall die in den Reiseunterlagen genannte Vorgangs-/Reisenummer, das Reiseziel und die Reisedaten an. Sie können jedoch die Mängelanzeige auch Ihrem Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, zur Kenntnis bringen. Unser örtlicher Vertreter ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

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Samples: www.dr-krugmann.de