Mängelhaftung/Verjährungsfrist. 20.1. Es besteht grundsätzlich ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 20.2. Soweit die gelieferte Xxxxx nicht die zwischen dem Kunden und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder sie sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann, oder sie nicht die Eigenschaften, die er nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnte, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. 20.3. Ein unerheblicher Mangel oder unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich. Mangel- und Mangelfolgeschäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der Ware durch den Kunden entstanden sind, werden von den Mängelrechten ebenfalls nicht erfasst. Entsprechendes gilt auch für den übermäßigen, das heißt nicht vertragsgemäßem Gebrauch bei Verschleißteilen. 20.4. Die Nacherfüllung erfolgt gegenüber Unternehmern nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware, gegenüber Verbrauchern nach seiner Xxxx. 20.5. Wir können die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 20.6. Kunden können Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt ihr Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der Ziffer „Haftung“ geltend zu machen. 20.7. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist bei neuen Waren ein Jahr ab Gefahrübergang, bei gebrauchten Waren wird die Mängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln nach Maßgabe der Ziffer "Haftung". Unberührt bleibt die Verjährungsfrist ebenfalls im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445 a, 478 BGB; sie beträgt fünf Jahre ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Mängelhaftung/Verjährungsfrist. 20.13.1. Es besteht grundsätzlich ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
20.23.2. Soweit die gelieferte Xxxxx nicht die zwischen dem Kunden und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder sie sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann, oder sie nicht die Eigenschaften, die er nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnte, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet.
20.3. Ein unerheblicher Mangel oder unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich. Mangel- und Mangelfolgeschäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der Ware durch den Kunden entstanden sind, werden von den Mängelrechten ebenfalls nicht erfasst. Entsprechendes gilt auch für den übermäßigen, das heißt nicht vertragsgemäßem Gebrauch bei Verschleißteilen.
20.43.3. Die Nacherfüllung erfolgt gegenüber Unternehmern nach unserer Xxxx des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware, gegenüber Verbrauchern nach seiner Xxxx.
20.53.4. Wir können die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
20.63.5. Kunden können Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt ihr Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Ziffer „Haftung“ geltend zu machen.
20.73.6. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist bei neuen Waren zwei Jahre ab Ablieferung an den Kunden, bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln nach Maßgabe der Folgeziffer „Haftung“.
3.7. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist bei neuen Waren ein Jahr ab Gefahrübergang, bei gebrauchten Waren wird die Mängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln nach Maßgabe der Ziffer "Folgeziffer „Haftung"“. Unberührt bleibt die Verjährungsfrist ebenfalls im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445 a478, 478 479 BGB; sie beträgt fünf Jahre ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
3.8. Bitte beachten Sie: Die Auskristallisierung von Weinstein ist eine völlig natürliche Erscheinung.
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Mängelhaftung/Verjährungsfrist. 20.13.1. Es besteht grundsätzlich ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
20.23.2. Soweit die gelieferte Xxxxx nicht die zwischen dem Kunden und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder sie sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann, oder sie nicht die Eigenschaften, die er nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnte, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet.
20.3. Ein unerheblicher Mangel oder unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich. Mangel- und Mangelfolgeschäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der Ware durch den Kunden entstanden sind, werden von den Mängelrechten ebenfalls nicht erfasst. Entsprechendes gilt auch für den übermäßigen, das heißt nicht vertragsgemäßem Gebrauch bei Verschleißteilen.
20.43.3. Die Nacherfüllung erfolgt gegenüber Unternehmern nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware, gegenüber Verbrauchern nach seiner Xxxx.
20.53.4. Wir können die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
20.63.5. Kunden können Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt ihr Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der Ziffer „Haftung“ geltend zu machen
3.6. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist bei neuen Waren zwei Jahre ab Ablieferung an den Kunden, bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln nach Maßgabe der Ziffer "Haftung".
20.73.7. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist bei neuen Waren ein Jahr ab Gefahrübergang, bei gebrauchten Waren wird die Mängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln nach Maßgabe der Ziffer "Haftung". Unberührt bleibt die Verjährungsfrist ebenfalls im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445 a478, 478 479 BGB; sie beträgt fünf Jahre ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
3.8. Bitte beachten Sie: Die Auskristallisierung von Weinstein ist eine völlig natürliche Erscheinung.
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Mängelhaftung/Verjährungsfrist. 20.13.1. Es besteht grundsätzlich ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
20.23.2. Soweit die gelieferte Xxxxx nicht die zwischen dem Kunden und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder sie sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann, oder sie nicht die Eigenschaften, die er nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnte, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet.
20.3. Ein unerheblicher Mangel oder unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich. Mangel- und Mangelfolgeschäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der Ware durch den Kunden entstanden sind, werden von den Mängelrechten ebenfalls nicht erfasst. Entsprechendes gilt auch für den übermäßigen, das heißt nicht vertragsgemäßem Gebrauch bei Verschleißteilen.
20.43.3. Die Nacherfüllung erfolgt gegenüber Unternehmern nach unserer Xxxx des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware, gegenüber Verbrauchern nach seiner Xxxx.
20.53.4. Wir können die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
20.63.5. Kunden können Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt ihr Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Ziffer „"Haftung“ " geltend zu machen.
20.73.6. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist bei neuen Waren zwei Jahre ab Ablieferung an den Kunden, bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln nach Maßgabe der Folgeziffer "Haftung".
3.7. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist bei neuen Waren ein Jahr ab Gefahrübergang, bei gebrauchten Waren wird die Mängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln nach Maßgabe der Ziffer Folgeziffer "Haftung". Unberührt bleibt die Verjährungsfrist ebenfalls im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445 a478, 478 479 BGB; sie beträgt fünf Jahre ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
3.8. Bitte beachten Sie: Die Auskristallisierung von Weinstein ist eine völlig natürliche Erscheinung.
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Mängelhaftung/Verjährungsfrist. 20.13.1. Es besteht grundsätzlich ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
20.23.2. Soweit die gelieferte Xxxxx nicht die zwischen dem Kunden und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder sie sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann, oder sie nicht die Eigenschaften, die er nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnte, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet.
20.3. Ein unerheblicher Mangel oder unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich. Mangel- und Mangelfolgeschäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der Ware durch den Kunden entstanden sind, werden von den Mängelrechten ebenfalls nicht erfasst. Entsprechendes gilt auch für den übermäßigen, das heißt nicht vertragsgemäßem Gebrauch bei Verschleißteilen.
20.43.3. Die Nacherfüllung erfolgt gegenüber Unternehmern nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware, gegenüber Verbrauchern nach seiner Xxxx.
20.53.4. Wir können die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen un- verhältnismäßigen Kosten möglich ist.
20.63.5. Kunden können Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt ihr Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der Ziffer „Haftung“ geltend zu machen.
20.73.6. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist bei neuen Waren zwei Jahre ab Ablieferung an den Kunden, bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Schadens- und Aufwendungsersatzansprü- che wegen Mängeln nach Maßgabe der Ziffer „Haftung“.
3.7. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist bei neuen Waren ein Jahr ab Gefahrübergang, bei gebrauchten ge- brauchten Waren wird die Mängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche Aufwendungs- ersatzansprüche wegen Mängeln nach Maßgabe der Ziffer "„Haftung"“. Unberührt bleibt die Verjährungsfrist ebenfalls im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445 a478, 478 479 BGB; sie beträgt fünf Jahre ab Ablieferung der mangelhaften Sacheder
3.8. Bitte beachten Sie: Die Auskristallisierung von Weinstein ist eine völlig natürliche Erscheinung.
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Mängelhaftung/Verjährungsfrist. 20.19.1. Es besteht grundsätzlich ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
20.29.2. Soweit die gelieferte Xxxxx nicht die zwischen dem Kunden und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder sie sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann, oder sie nicht die Eigenschaften, die er nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnte, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet.
20.3. Ein unerheblicher Mangel oder unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich. Mangel- und Mangelfolgeschäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der Ware durch den Kunden entstanden sind, werden von den Mängelrechten ebenfalls nicht erfasst. Entsprechendes gilt auch für den übermäßigen, das heißt nicht vertragsgemäßem Gebrauch bei Verschleißteilen.
20.49.3. Die Nacherfüllung erfolgt gegenüber Unternehmern nach unserer Xxxx des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware, gegenüber Verbrauchern nach seiner Xxxx.
20.59.4. Wir können die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
20.69.5. Kunden können Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt ihr Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Ziffer „"Haftung“ " geltend zu machen.
20.79.6. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist bei neuen Waren zwei Jahre ab Ablieferung an den Kunden, bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln nach Maßgabe der Folgeziffer "Haftung".
9.7. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist bei neuen Waren ein Jahr ab Gefahrübergang, bei gebrauchten Waren wird die Mängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln nach Maßgabe der Ziffer Folgeziffer "Haftung". Unberührt bleibt die Verjährungsfrist ebenfalls im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445 a478, 478 479 BGB; sie beträgt fünf Jahre ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
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