Mögliche Arten von Interessenkonflikten Musterklauseln

Mögliche Arten von Interessenkonflikten. 22 Abs. 2 InvFG 2011 und Art. 30 AIFM-ErgänzungsVO nennen im Zusammenhang mit der Erbringung von kollektiver Portfolioverwaltung insbesondere folgende Interessenkonflikte: ▪ Es besteht die Gefahr, dass die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person zulasten des Fonds oder seiner Anleger einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden wird; ▪ die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person hat am Ergebnis einer für den Fonds oder einen anderen Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für den Fonds oder einen anderen Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse, das sich nicht mit dem Interesse des Fonds an diesem Ergebnis deckt; ▪ für die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person gibt es einen finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen Fonds, eines anderen Kunden oder einer anderen Kundengruppe über die Interessen des Fonds zu stellen; ▪ die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person führt für den Fonds und für einen anderen Fonds oder einen oder mehrere andere Kunden, bei denen es sich nicht um Fonds handelt, die gleichen Tätigkeiten aus; ▪ die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person erhält aktuell oder künftig von einer anderen Person als dem Fonds oder seinen Anlegern in Bezug auf Leistungen der kollektiven Portfolioverwaltung, die für den Fonds erbracht werden, zusätzlich zu der hierfür üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen.
Mögliche Arten von Interessenkonflikten. 22 Abs. 2 InvFG 2011 und Art 30 AIFM-ErgänzungsVO nennen im Zusammenhang mit der Erbringung von kollektiver Portfolioverwaltung insbesondere folgende Interessenkonflikte: ▪ Es besteht die Gefahr, dass die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person zulasten des Fonds oder seiner Anleger einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden wird; ▪ die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person hat am Ergebnis einer für den Fonds oder einen anderen Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für den Fonds oder einen anderen Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse, das sich nicht mit dem Interesse des Fonds an diesem Ergebnis deckt; ▪ für die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person gibt es einen finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen Fonds, eines anderen Kunden oder einer anderen Kundengruppe über die Interessen des Fonds zu stellen; ▪ die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person führt für den Fonds und für einen anderen Fonds oder einen oder mehrere andere Kunden, bei denen es sich nicht um Fonds handelt, die gleichen Tätigkeiten aus; ▪ die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person erhält aktuell oder künftig von einer anderen Person als dem Fonds oder seinen Anlegern in Bezug auf Leistungen der kollektiven Portfolioverwaltung, die für den Fonds erbracht werden, zusätzlich zu der hierfür üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen. § 34 Abs. 2 WAG 2007 zählt darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in nicht abschließender Weise folgende mögliche Interessenkonflikte auf: ▪ Es besteht die Gefahr, dass der Rechtsträger oder eine der in § 34 Abs. 1 WAG 2007 genannten Personen zu Lasten des Kunden einen finanziellen Vorteil erzielt oder finanziellen Verlust vermeidet; ▪ der Rechtsträger oder eine der in § 34 Abs. 1 WAG 2007 genannten Personen hat am Ergebnis einer für den Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für den Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse, das nicht mit dem Interesse des Kunden an diesem Ergebnis übereinstimmt; ▪ für den Rechtsträger oder eine der in § 34 Abs. 1 WAG 2007 genannten Personen gibt es einen finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Gruppe von Kunden über die Interessen des Kunden zu stellen; ▪ der Rechtsträger oder eine der in § 34 Abs. 1 WAG 2007 genannten Personen übt die gleiche geschäft...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.