Mögliche Interessenkonflikte. Die Erste Group Bank AG sowie ihre Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen haben in der Vergangenheit gegenüber der Emittentin und/oder der Best in Parking Gruppe Investment Banking- und andere Bank- und Finanzierungsdienstleistungen zu marktüblichen Konditionen erbracht und werden zukünftig solche Dienstleistungen erbringen. Der Exchange Agent sowie ihm nahestehende Gesellschaften können von Zeit zu Zeit im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, gesondert oder gemeinsam, über die Transaktion hinausgehende Geschäftsbeziehungen im Rahmen von z.B. Anlage-, Beratungs- oder Finanztransaktionen mit der Emittentin und/oder der Best in Parking Gruppe führen und diese auch zukünftig weiterführen. Darüber hinaus können zwischen dem Exchange Agent und den Dealer Managern oder ihnen nahestehenden Gesellschaften und der Emittentin und/oder der Best in Parking Gruppe aufrechte besicherte sowie unbesicherte Finanzierungsverträge sowie Wertpapiervermittlungsverträge bestehen bzw. künftig abgeschlossen werden. Dabei müssen sich die Interessen des Exchange Agent bzw. der ihm nahestehenden Gesellschaften mit jenen der Emittentin und/oder der Best in Parking Gruppe, der Anleihegläubiger und sonstiger Beteiligter nicht notwendigerweise decken. Als Kreditgeber der Emittentin und/oder der Best in Parking Gruppe, könnten der Exchange Agent daher im Interessenskonflikt zu den Anleihegläubigern stehen. Die Laufzeit der 2018-Schuldverschreibungen geht über den Zeitpunkt bestehender bzw. noch abzuschließender Finanzierungen der Emittentin und/oder der Best in Parking Keine Haftung des Exchange Agent. Der Exchange Agent sowie dessen Direktoren, Angestellte und Tochtergesellschaften sowie verbundene Unternehmen übernehmen keinerlei Gewährleistung, Garantie oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Umtauschangebot Memorandum enthaltenen Informationen oder ein Versäumnis der Emittentin, in diesem Umtauschangebot Memorandum Informationen aufzunehmen, die von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung des Umtauschangebots sind. Angebote zum Umtausch durch den Exchange Agent. Der Exchange Agent kann Angebote zum Umtausch im eigenen Namen oder im Namen von Anleihegläubigern abgeben. Keine Empfehlung. Weder der Exchange Agent noch dessen Direktoren, Angestellten und Tochtergesellschaften geben hinsichtlich des Umtauschangebots irgendwelche Zusicherungen, Gewährleistungen, oder Empfehlungen zur Abgabe von Angeboten zum Umtausch ab. Der Exchange Agent kann im Ra...
Mögliche Interessenkonflikte. Die Fondsleitung und deren Gruppengesellschaften können im Zusammenhang mit dem ZIF Immobilien Direkt Schweiz u. U. verschiedene Funktionen ausüben. Insbe- sondere ist die Fondsleitung auch für die Vermögensver- waltung des Fonds zuständig sowie als Vertriebsstelle desselben tätig. Obschon die Fondsleitung ausreichend Zeit und Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einplant und überdies einen Teil ihrer Aufgaben an Dritte über- tragen hat, arbeiten die bei der Fondsleitung verantwortli- chen Personen nicht ausschliesslich für den ZIF Immobilien Direkt Schweiz. Zudem ist die Zurich Insurance Group ebenfalls im Bereich der Immobilienanlagen und weiteren Dienstleistungen im Finanzbereich tätig. Aufgrund die- ser Konstellationen können sich potentielle oder tatsächli- che Interessenkonflikte ergeben. Die Fondsleitung ergreift adäquate Massnahmen, um derartige Interessenkonflikte zu reduzieren bzw. zu verhindern. Obwohl die Fondsleitung und deren Beauftragte interne Massnahmen getroffen haben, um potentielle oder tatsächliche Interessenkonflikte zu identifizieren, zu entschärfen und zu bewältigen, kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass Interessenkonflikte auftreten und sich zum Nachteil der Anleger auswirken
Mögliche Interessenkonflikte. Grundsätzlich können Ihre Interessen kollidieren mit -Interessen unseres Hauses, -Interessen unserer Mitarbeiter oder -Interessen anderer Kunden. Beim Depotgeschäft kann ein entsprechender Interessenkonflikt insbesondere in dem folgendem Fall entstehen: -unser Haus erhält Zuwendungen von Dritten für die Verwahrung Ihrer Wertpapiere.
Mögliche Interessenkonflikte. Grundsätzlich können Ihre Interessen kollidieren mit -Interessen unseres Hauses, -Interessen unserer Mitarbeiter oder -Interessen anderer Kunden. Beim An- und Verkauf von Finanzinstrumenten kann ein entsprechender Interessenkonflikt insbesondere in folgenden Fällen entstehen: -für die Auswahl der Ausführung Ihres Auftrages stehen uns u. U. unterschiedliche Ausführungsplätze zur Verfügung; -unserer Haus führt neben Ihrem Auftrag in dem gleichen Finanzinstrument Aufträge anderer Kunden, unseres Hauses und von Mitarbeitern unseres Hauses aus; -unser Haus führt Ihre Aufträge nicht nur aus oder leitet diese nicht nur zur Ausführung an Dritte weiter, sondern verwertet Finanzinstrumente, die von Kunden als Sicherheit gestellt sind. -unser Haus erhält Zuwendungen von Dritten für den Vertrieb von Finanzinstrumenten.
Mögliche Interessenkonflikte. Hiezu wird auf die diesbezüglichen Ausführungen bei Pkt. 7 verwiesen. Die KAG für Immobilien nimmt Leistungen externer Berater:innen im Sinne Anlage 1 zu § 4 Z 2 lit. c AIFMG nicht in Anspruch.
Mögliche Interessenkonflikte. Der Kapitalverwaltungsgesellschaft sind die Vermögensinteres- sen der Investmentgesellschaft und ihrer Anleger anvertraut. Von einem Interessenkonflikt spricht man, wenn die Möglichkeit be- steht, dass diese Vermögensinteressen nicht gewahrt werden, weil entgegenstehende Interessen verfolgt werden. Interessenkonflikte sind trotz der bei der Kapitalverwaltungsge- sellschaft im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang hiergegen bestehenden Vorkehrungen in vielen Fällen nicht vollständig ver- meidbar. Die nachfolgend dargestellten möglichen Interessenkonflikte können prognosegefährdende Auswirkungen haben. Interessenkonflikte können in folgenden Fällen entstehen: Interessen an finanziellen Vorteilen oder an der Vermei- dung finanzieller NaChteile Die Aussicht auf Erzielung eines finanziellen Vorteils oder auf Ver- meidung eines finanziellen Verlustes kann dazu führen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder mit ihr verbundene Unter- nehmen oder deren jeweilige Mitarbeiter zum Nachteil der Invest- mentgesellschaft und ihrer Anleger handeln. Beispiel: Mitarbeiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft erhalten Kenntnis von einer Investitionsmöglichkeit und nutzen diese für sich selbst aus und nicht für die Investmentgesellschaft. Interessen am Ergebnis einer Dienstleistung oder eines Geschäfts Die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder ein verbundenes Un- ternehmen oder ein einzelner Mitarbeiter oder mehrere Mitar- beiter können am Ergebnis einer für die Investmentgesellschaft erbrachten Dienstleistung oder eines für diese getätigten Ge- schäfts ein Interesse haben, das nicht mit den Interessen der Anleger übereinstimmt. Beispiel: Das Vergütungsinteresse der Kapitalverwaltungsgesell- schaft steht der Wahrnehmung einer Desinvestitionsmöglichkeit entgegen, weil sich dadurch die Vergütung der Kapitalverwal- tungsgesellschaft verringert. Anreize, andere AIF oder bestimmte Anleger zu bevorzu- gen Es können finanzielle oder sonstige Anreize bestehen, die Inter- essen eines anderen AIF, eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern über die Interessen der Investmentgesellschaft zu stel- len oder die Interessen eines Anlegers über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern der Invest- mentgesellschaft zu stellen. Beispiel: Werden von der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus ver- schiedenen AIF unterschiedlich hohe Vergütungssätze bezogen, die jeweils vom Wert des AIF abhängig sind, entsteht ein Anreiz, für Wertzuwächse insbesondere bei solchen AIF zu so...
Mögliche Interessenkonflikte. Das Auslagerungsunternehmen BVT Holding GmbH & Co. KG ist als Muttergesellschaft ein mit der Kapitalverwaltungsgesell- schaft verbundenes Unternehmen (siehe Seite 52). Es bestehen personelle und kapitalmäßige Verflechtungen der Mitglieder der Geschäftsführung, der kaufmännischen Leitung und der Mit- glieder des Beirats der Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Auslagerungsunternehmen BVT Holding GmbH & Co. KG, die im Abschnitt „Mitglieder der Geschäftsführung“ (ab Seite 54) darge- stellt sind. Es sind keine konkreten Interessenkonflikte erkennbar, die sich aus der Aufgabenübertragung durch die Kapitalverwal- tungsgesellschaft ergeben könnten. Mögliche allgemeine Inter- essenkonflikte sind im Kapitel „Risiken“ dargestellt (Seite 24).
Mögliche Interessenkonflikte. Mögliche Interessenkonflikte könnten sich ergeben zwischen • der Gesellschaft sowie ihren Führungskräften, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit der Gesellschaft verbunden sind, und dem von ihr verwalteten Investmentvermögen oder den Anlegern dieses Investmentvermögens; • dem von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder den Anlegern dieses Invest- mentvermögens und einem anderen Investmentvermögen oder den Anlegern jenes Investment- vermögens; • dem von Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder den Anlegern dieses Investment- vermögens und einem anderen Kunden der Gesellschaft; • zwei Kunden der Gesellschaft oder • der Gesellschaft und/oder verbundenen Unternehmen. Interessenkonflikte können insbesondere in folgenden Fällen entstehen: • Mitglieder der Geschäftsleitung, des Aufsichtsorgans oder Mitarbeiter sind Mandatsträger bei einer Gesellschaft, die in die Prozesskette der Vermögensverwaltung eingebunden ist; • Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten und Fondsanteilen; • Portfolioallokation unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten (ESG); • Geschäfte zwischen Investmentvermögen oder zwischen Investmentvermögen und der Gesell- schaft; • Abhängigkeit der Vergütung von risikogenerierenden Faktoren oder Einnahmen anderer Berei- che; • Gewährung von Zuwendungen durch aktuelle oder potenzielle Geschäftspartner; • Ausnutzung von compliance-relevanten Informationen oder • die Gesellschaft bzw. ihre Mitarbeiter könnten der Einflussnahme Dritter unterliegen.
Mögliche Interessenkonflikte. Interessenkonflikte können sich ergeben zwischen unserem Haus, unserer Geschäftsleitung, unseren Mitarbeitern oder anderen Personen, die mit uns verbunden sind, und unseren Kunden oder zwischen unseren Kunden. Interessenkonflikte können sich insbesondere ergeben:
a) In der Anlageberatung und in der Anlagevermittlung aus unserem eigenen (Umsatz-)interesse am Ab- satz von Xxxxxxxxxxxxx;
b) bei dem Erhalt oder der Gewährung von Zuwendungen (beispielsweise Platzierungs-, Vertriebsfolge- provisionen oder anderen geldwerten Vorteilen) von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit unse- ren Dienstleistungen der Anlageberatung und Anlagevermittlung;
c) durch die erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern;
d) bei Gewähr von Zuwendungen an unsere Mitarbeiter;
e) aus Beziehungen zu Emitenten von Finanzanlagen/Produktgebern, etwa bei Bestehen einer Kreditbe- ziehung, der Mitwirkung an Emissionen sowie bei Kooperationen;
f) durch die Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt;
g) aus persönlichen Beziehungen unserer Mitarbeiter oder der mit diesen verbundenen Personen oder
h) bei der Mitwirkung von unseren Mitarbeitern in Aufsichts- oder Beiräten von Unternehmen, deren Fi- nanzprodukte (z.B. Investmentfonds) Gegenstand unserer Beratung sind.
Mögliche Interessenkonflikte. Mögliche Interessenkonflikte können sich zwischen der Festlegungsstelle und den Gläubigern ergeben, insbesondere hinsichtlich bestimmter im Ermessen der Festlegungsstelle liegender Bestimmungen und Entscheidungen, die diese nach Maßgabe der Emissionsbedingungen der Wertpapiere zu treffen hat und die Zinszahlungsbeträge oder den Rückzahlungsbetrag der Wertpapiere beeinflussen können. Währungsrisiko Gläubiger von Wertpapieren, die in einer Währung begeben werden, die für den Gläubiger fremd ist, oder die eine Aktie als Basiswert haben, die in einer fremden Währung notiert, sind dem Risiko von Schwankungen von Wechselkursen ausgesetzt, die die Rendite und/oder den Rückzahlungsbetrag der Wertpapiere beeinflussen. Besteuerung Potentielle Investoren sollten sich vergegenwärtigen, dass sie gegebenenfalls verpflichtet sind, Steuern oder andere Gebühren oder Abgaben nach Maßgabe der Rechtsordnung und Praktiken desjenigen Landes zu zahlen, in das die Wertpapiere übertragen werden oder möglicherweise auch nach Maßgabe anderer Rechtsordnungen. In einigen Rechtsordnungen kann es zudem an offiziellen Stellungnahmen der Finanzbehörden oder Gerichtsentscheidungen in Bezug auf innovative Finanzinstrumente wie den hiermit angebotenen Wertpapiere fehlen. Potentiellen Investoren wird daher geraten, sich nicht auf die in diesem Basisprospekt und/oder in den Endgültigen Bedingungen enthaltene summarische Darstellung der Steuersituation zu verlassen, sondern sich in Bezug auf ihre individuelle Steuersituation hinsichtlich des Kaufs, des Verkaufs und der Rückzahlung der Wertpapiere von ihrem eigenen Steuerberater beraten zu lassen. Nur diese Berater sind in der Lage, die individuelle Situation des potentiellen Investors angemessen einzuschätzen. Die zuvor beschriebene individuelle steuerliche Behandlung der Wertpapiere hinsichtlich eines potentiellen Investors kann einen negativen Einfluss auf die Erträge, die ein potentieller Investor bezüglich der Wertpapiere erhalten kann, haben. FATCA Die Emittentin oder andere Finanzinstitute, über die Zahlungen auf die Wertpapiere ausgeführt werden, und die Garantin können verpflichtet sein, U.S. Steuern in einer Höhe von 30% auf alle Zahlungen, oder Teilsummen davon, zu erheben, die nach dem 31. Dezember 2016 in Bezug auf die Wertpapiere erfolgen, (i) die begeben werden (a) nach dem Tag, der 6 Monate nach dem Tag liegt, an dem endgültige U.S. Treasury Verordnungen, die den Begriff "ausländische durchgeleitete Zahlungen" definieren, beim U....