Potenzielle Interessenkonflikte Musterklauseln

Potenzielle Interessenkonflikte. Die folgenden Ausführungen betreffen bestimmte potenzielle Interessenabweichungen und Interessenkonflikte, die in Zusammenhang mit dem Verwaltungsrat, Anteilsinhabern und Dienstleistungsanbietern (hierzu zählen auch deren verbundene Unternehmen und jeweilige potenzielle Anleger, Geschäftspartner, Mitglieder, Geschäftsführungsverantwortliche, leitende Angestellte, Mitarbeiter, Berater, Beauftragte und Vertreter) (jeweils ein "Dienstleistungsanbieter") in Bezug auf alle oder einzelne Fonds (jeweils eine "Verbundene Person" und zusammen die "Verbundenen Personen") bestehen oder entstehen können. Dieser Abschnitt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine umfassende Erläuterung sämtlicher potenzieller Interessenabweichungen und -konflikte dar. Jede Verbundene Person kann unter bestimmten Umständen als in einer treuhänderischen Beziehung zu einem Fonds stehend gelten und demzufolge die Verantwortung für einen angemessenen Umgang mit der Gesellschaft und dem jeweiligen Fonds haben. Die Verbundenen Personen können jedoch an Aktivitäten beteiligt sein, die von den Interessen der Gesellschaft, eines oder mehrerer Fonds oder potenzieller Anleger abweichen oder mit ihnen kollidieren können. So können sie beispielsweise: • untereinander oder mit der Gesellschaft jedwede Art von Finanz- und Bankgeschäften oder sonstigen Transaktionen tätigen oder entsprechende Verträge eingehen, unter anderem solche, die auf Wertpapieranlagen der Gesellschaft oder Anlagen einer Verbundenen Person in eine Gesellschaft oder eine Einrichtung gerichtet sind, deren Anlagen Bestandteil des Gesellschaftsvermögens sind, oder an solchen Verträgen oder Geschäften beteiligt sein; • auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Anlagen in Anteile, Wertpapiere oder Vermögenswerte der gleichen Art wie die Bestandteile des Gesellschaftsvermögens tätigen und mit diesen handeln; • im eigenen oder fremden Namen durch oder gemeinsam mit der Verwaltungsgesellschaft und/oder ihren Beauftragten oder der Verwahrstelle oder einer Tochtergesellschaft, einem verbundenen Unternehmen, Vertreter oder Beauftragten derselben am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder sonstigen Anlagen an oder von der Gesellschaft teilnehmen. Vermögenswerte der Gesellschaft in Form von liquiden Mitteln oder Wertpapieren können bei einer Verbundenen Person in Verwahrung gegeben werden. Liquide Mittel der Gesellschaft können in von einer Verbundenen Person ausgegebene Einlagenzertifikate oder angebotene Bankeinlagen an...
Potenzielle Interessenkonflikte. Wegen der (teilweise bestehenden) Personenidentität der jeweiligen Funktionsträger bestehen im Hin- blick auf die Emittentin Verflechtungstatbestände in rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder personeller Art. Verflechtungen zwischen Organmitgliedern bzw. Gesellschaftern der Emittentin sowie von Unter- nehmen, die gegebenenfalls mit der Emittentin bedeutsame Verträge abgeschlossen haben oder an- derweitig mit ihr nicht unwesentlich verbunden sind, beinhalten auch immer die Möglichkeit eines Inte- ressenkonflikts zwischen den betroffenen Unternehmen. Es ist daher grundsätzlich nicht auszuschlie- ßen, dass die Beteiligten bei der Abwägung der unterschiedlichen, gegebenenfalls gegenläufigen Inte- ressen nicht zu den Entscheidungen gelangen, die sie treffen würden, wenn ein Verflechtungstatbe- stand nicht bestünde. Im gleichen Maße könnten hierdurch auch die Erträge der Emittentin – und damit die Ansprüche der Anleger – betroffen sein. Der Geschäftsführer der Emittentin, Xxxx Xx. Xxxxx Xxxxxxx, ist zugleich Vorstand und Aktionär der Muttergesellschaft der Emittentin, der Exporo AG. In den Rollen von Herrn Xx. Xxxxxxx als Geschäfts- führer der Emittentin einerseits und als Vorstand der Alleingesellschafterin und deren Aktionär anderer- seits könnten potenzielle Interessenkonflikte angelegt sein. So könnte das Interesse des Geschäftsfüh- rers darin bestehen, das Kapital in der Emittentin zu halten, während das Interesse der Exporo AG und deren Aktionären darin bestehen könnte, Gewinnausschüttungen vorzunehmen. Ferner kann die Emit- tentin durch Weisungen der Exporo AG an die Geschäftsführung zu Handlungen verpflichtet werden, die nicht im Interesse der Emittentin liegen und sogar den Fortbestand der Emittentin oder deren wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können. Ferner kann es zu Interessenkonflikten kommen, wenn z. B. eine Dienstleistung von der Exporo AG oder von einem verbundenen Unternehmen bezogen werden soll, obwohl diese Leistung bei einem anderen Anbieter günstiger bzw. zu einem besseren Preis- /Leistungsverhältnis zu beziehen wäre. Aus der Stellung als Vorstand und Aktionär der Exporo AG resultiert nach Auffassung der Emittentin jedoch kein konkreter Interessenkonflikt zu seinen Aufga- ben als Geschäftsführer der Emittentin. Herr Xx. Xxxxxxx ist darüber hinaus Geschäftsführer in weiteren Tochtergesellschaften der Exporo AG. Durch die Stellung als Geschäftsführer der Emittentin einerseits und als Geschäftsführer in den Toch- tergesellsc...
Potenzielle Interessenkonflikte. Die Herren Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxx und Xxx-Xxxxxxx Xxxxx sind die einzigen Mitglieder des Vorstands der Emitten- tin. Xxxx Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxx ist unmittelbar mit 9,81 % sowie über die Kooiker Investment GmbH mittelbar mit 0,23 % am Grundkapital der Emittentin beteiligt und verfügt über 25.000 Aktienoptionen der Gesellschaft. Herr Xxx-Xxxxxxx Xxxxx, Mitglied des Vorstands der Emittentin, ist am Grundkapital der Emittentin unmittelbar mit 0,0002 % beteiligt und verfügt über 25.000 Optionen zum Erwerb von ebenso vielen Aktien an der DRAG. Herr Xxxx. Xx. Xxxxxx Xxxx ist stellvertretener Aufsichtsratsvorsitzender der Emittentin. Er ist am Grundkapital der Emittentin unmittelbar mit ca. 0,008 % beteiligt. Aufgrund der vorstehend geschilderten Beteiligungen kön- nen sich möglicherweise Interessenkonflikte bei dem Mitglied des Vorstands sowie den genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats der Emittentin zwischen ihren jeweiligen Verpflichtungen als Organmitglied der Emittentin ei- nerseits und ihren Interessen als Aktionär der Emittentin andererseits ergeben. Beispielsweise könnte auf Seiten der Aktionäre ein erhöhtes Interesse an der Ausschüttung einer (möglichst hohen) Dividende bestehen, während es im Interesse der Emittentin und der Anleihegläubiger liegen könnte, Gewinne zu thesaurieren. Xxxx Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxx ist an der Cub Creek Energy LLC in Höhe von ca. 0,90 % beteiligt. Es besteht außerdem eine mittelbare Beteiligung über die Kooiker Investment GmbH am Kapital der Tin International AG in Höhe von 0,226 %. Außerdem hält Herr Xx. Xxxxxxxxx direkt und mittelbar rund 858.000 Aktien von Almonty Industries, Inc. entsprechend einem Anteil in Höhe von 0,47 % am gezeichneten Kapital sowie 400.000 Optionen der Gesell- schaft. Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxx ist Aufsichtsratsvorsitzender der Emittentin. Er ist mittelbar über die Sidlaw GmbH mit 0,90 % an der Cub Creek Energy LLC beteiligt. Aufgrund der vorstehend geschildeten Beteiligungen können sich möglicherweise Interessenkonflikte bei den genannten Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats der Emittentin zwischen ihren jeweiligen Verpflichtungen als Organmitglied der Emittentin einerseits und ihren In- teressen als Gesellschafter der betreffenden Tochtergesellschaft der Emittentin andererseits ergeben. So ist es etwa möglich, dass die Emittentin (ebenso wie die Anleihegläubiger) ein Interesse an Ausschüttungen der Toch- tergesellschaften hat, während es womöglich im Interesse der Organmitglieder der Emittentin in ihrer ...
Potenzielle Interessenkonflikte. Bei den Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane der Garantin begründen die Verpflichtungen gegenüber der Garantin einerseits und ihre privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen andererseits keine potenziellen Interessenkonflikte.
Potenzielle Interessenkonflikte. Der Verwaltungsrat, die Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwalter, die Verwahrstelle, der Administrator, der Indexanbieter, ein Anteilsinhaber, autorisierte Teilnehmer, genehmigte Kontrahenten oder Market Makers, die beauftragt wurden, an einer relevanten Börse, an der die Klassen, denen die Anteile angehören, notiert sind, Preise für die Anteile zu stellen (im Sinne dieses Prospekts ein Market Maker), und alle ihre jeweiligen Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen, Vertreter oder Beauftragten (im Sinne dieses Prospekts „nahe stehende Personen“ und jeder einzelne eine „nahe stehende Person“) können:
Potenzielle Interessenkonflikte. Die Hauptaktionäre Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxx sowie Xxxxxxx Xxx sind derzeit zum Vorstand der Gesellschaft bestellt. Beide zusammen besitzen zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospektes etwa 34% der Aktien der Gesellschaft. Daher ist zu erwarten, dass Sie auch weiterhin Beschlüsse der Hauptversammlung entscheidend beeinflussen können. Man kann weiterhin davon ausgehen, dass sie auch zukünftig erheblichen Einfluss auf Entscheidungen, z.B. bei der Xxxx des Aufsichts- rats haben werden. Dies gilt auch für Xxxxx Xxxx Xxxxx, der derzeit rd. 9,5 % der Aktien der Ge- sellschaft hält. Die vorstehend genannten Personen haben sich einer Verkaufsbeschränkung (Lock-up) unterwor- fen. Sie unterliegen hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Aktien einer Veräußerungsbeschrän- kung von einem Jahr ab Aufnahme der Notierung der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse. Einzige Ausnahme von dieser Veräußerungsbeschränkung sind die Greenshoe- Aktien der vorstehend genannten Personen, deren Veräußerung im Rahmen dieser Vereinbarung zugelassen ist. Es bestehen für vorstehend genannten Personen sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats (vgl. C. 13.1.) derzeit keine Interessenkonflikte zwischen ihren Verpflichtungen gegenüber der Gesell- schaft einerseits und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen andererseits. Ein möglicher Interessenkonflikt könnte sich für die Hauptaktionäre, die einer Veräußerungsbeschrän- kung unterworfen sind (vgl. nachfolgend 13.2.2), aus deren möglichem Interesse ergeben, die von ihnen gehaltenen Aktien nach Ablauf der Veräußerungsbeschränkung zu veräußern.
Potenzielle Interessenkonflikte. Die Fondsleitung und/oder Angestellte, Vertreter oder verbundene Unternehmen können als Ver- waltungsratsmitglied, Anlageberater, Fondsmanager, Depotbank, Zentralverwaltungs-, Register- und Transferstelle oder in sonstiger Weise als Dienstleistungsanbieter für die kollektive Kapitalan- lage bzw. das Teilvermögen agieren. Die Fondsleitung ist sich bewusst, dass aufgrund der verschiedenen Funktionen, die bezüglich der Führung der kollektiven Kapitalanlage bzw. Teilvermögen wahrgenommen werden, Interessenkon- flikte entstehen können. Die Fondsleitung verfügt über ausreichende und angemessene Strukturen und Kontrollmechanismen, insbesondere handelt sie im besten Interesse der kollektiven Kapitalan- lage bzw. des Teilvermögens und stellt sicher, dass Interessenkonflikte vermieden werden. Bei der Auslagerung von Aufgaben an Dritte vergewissert sich die Fondsleitung, dass die Dritten die not- wendigen Massnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen haben und die Einhaltung dieser Anforderungen überwachen
Potenzielle Interessenkonflikte. Dem Emittenten sind keine potenziellen Interessenskonflikte der Mitglieder der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane des Emittenten zwischen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen bekannt.
Potenzielle Interessenkonflikte. Die Directors der Emittentin haben im Hinblick auf ihre privaten Interessen und sonstigen Verpflichtungen keine potentiellen Interessenkonflikte in Bezug auf Verpflichtungen gegenüber der Emittentin. Zum 31. Dezember 2014 belief sich die Gesamtzahl der von der Gruppe beschäftigten Personen (Vollzeitäquivalent) auf ca. 132.300 (31. Dezember 2013: 139.600). Der Abschluss und der Gruppenabschluss der Emittentin für die am 31. Dezember 2014 und 31. Dezember 2013 zu Ende gegangenen Geschäftsjahre wurden von PricewaterhouseCoopers, Xxxxxxxxx Xxxxxx, 00 Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxx, Xxxxxx XX0 0XX, Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, zugelassene Wirtschafts- und Abschlussprüfer (chartered accounts and registered auditors) (für das Ausführen des bestimmten Anlagegeschäfts von der Financial Conduct Authority im Vereinigten Königreich zugelassen und deren Aufsicht unterstehend) geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. PricewaterhouseCoopers im Vereinigten Königsreich ist kein Mitglied einer Berufsvereinigung, jedoch registriert bei dem Institut der Wirtschaftsprüfer in England und Wales (Institute of Chartered Accountants in England and Wales (ICAEW)) und der Aufsichtsbehörde für Wirtschaftsprüfer (Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB)). London, 18. August 0000 Durch: Xxxxxxxxx Xxxxx The following non-binding English language translation of the foregoing German language content of the supplement dated 18 August 2015 to the Prosper Base Prospectus A dated 27 October 2014, RSSP Base Prospectus A dated 15 June 2015, RSSP Base Prospectus B dated 10 July 2015 and RSSP Base Prospectus D dated 10 July 2015 (the "Base Prospectuses") is not a supplement in accordance with Section 16(1) of the German Securities Prospectus Act (Wertpapierprospektgesetz) and was not approved by the German Federal Financial Supervisory Authority (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Die nachfolgende unverbindliche englischsprachige Übersetzung des vorstehenden deutsch-sprachigen Inhalts des Nachtrags vom 18. August 2015 zum Prosper Basisprospekt A vom 27. Oktober 2014, RSSP Basisprospekt A vom 15. Juni 2015, RSSP Basisprospekt B vom 10. Juli 2015 und RSSP Basisprospekt D vom 10. Juli 2015 (die "Basisprospekte") stellt keinen Nachtrag gemäß § 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz dar und wurde nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligt. (Incorporated with limited liability in England and Wales)
Potenzielle Interessenkonflikte. Der Anlageverwalter, die Verwaltungsratsmitglieder, die Verwahrstelle, der Verwalter und/oder die Anteilsinhaber und/oder ihre jeweiligen verbundenen Unternehmen können Tätigkeiten ausüben, die zu potenziellen Interessenkonflikten führen können, insbesondere Finanzierungs- oder Bankgeschäfte mit der Gesellschaft oder Anlagen in oder Handel mit Anteilen, anderen Wertpapieren oder Vermögenswerten (einschließlich Verkäufe an und Käufe von der Gesellschaft). Lesen Sie bitte den Abschnitt „Verwaltung der Gesellschaft, Interessenkonflikte“ in diesem Prospekt für weitere Informationen.