Common use of Möglichkeiten der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Clause in Contracts

Möglichkeiten der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Die Dauer des Versicherungsverhältnisses beträgt zwölf Monate. Es verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern die versicherte Person nicht zum Schluss der Versicherungsperiode in Textform die Kündigung des Versicherungsverhältnisses verlangt hat. Die Kündigung muss drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungs- jahres zugehen. Einzelheiten sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt (siehe „Wann beginnt und wann endet das Versicherungsverhältnis? Wie kann es gekündigt werden?“). TC_IkeaKreditkarte _MB_G_DE_201710 Allgemeine Vertragsinformationen entsprechend § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes i.V.m. §§ 1 und 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung‌

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Möglichkeiten der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Die Dauer des Versicherungsverhältnisses beträgt zwölf Monateeinen Monat. Es verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monateeinen Monat, sofern die versicherte Person nicht zum Schluss der Versicherungsperiode Versiche- rungsperiode in Textform die Kündigung des Versicherungsverhältnisses verlangt hat. Die Kündigung muss drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungs- jahres zugehen. Einzelheiten sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt (siehe „Wann beginnt und wann endet das Versicherungsverhältnis? Wie kann es gekündigt werden?“). TC_IkeaKreditkarte _MB_G_DE_201710 Allgemeine Vertragsinformationen entsprechend § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes i.V.m. §§ 1 und 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung‌MB_G_DE_201710

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Möglichkeiten der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Die Dauer des Versicherungsverhältnisses beträgt zwölf Monate. Es verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern die versicherte Person nicht zum Schluss der Versicherungsperiode Versi- cherungsperiode in Textform die Kündigung des Versicherungsverhältnisses verlangt hat. Die Kündigung muss drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungs- jahres Versicherungsjahres zugehen. Einzelheiten sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt (siehe „Wann beginnt und wann endet das Versicherungsverhältnis? Wie kann es gekündigt werden?“). TC_IkeaKreditkarte _MB_G_DE_201710 Allgemeine Vertragsinformationen entsprechend § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes i.V.m. §§ 1 und 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung‌

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Möglichkeiten der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. TC_IkeaKreditkarte _MB_G_DE_201706 Die Dauer des Versicherungsverhältnisses beträgt zwölf Monate. Es verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern die versicherte Person nicht zum Schluss der Versicherungsperiode Versi- cherungsperiode in Textform die Kündigung des Versicherungsverhältnisses verlangt hat. Die Kündigung muss drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungs- jahres Versicherungsjahres zugehen. Einzelheiten sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt (siehe „Wann beginnt und wann endet das Versicherungsverhältnis? Wie kann es gekündigt werden?“). TC_IkeaKreditkarte _MB_G_DE_201710 werden Allgemeine Vertragsinformationen entsprechend § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes i.V.m. §§ 1 und 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung‌

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Möglichkeiten der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Die Dauer des Versicherungsverhältnisses beträgt zwölf Monateeinen Monat. Es verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monateeinen Monat, sofern die versicherte Person das Versicherungsverhältnis nicht zum Schluss der Versicherungsperiode in Textform die Kündigung des Versicherungsverhältnisses verlangt hatkündigt. Die Kündigung muss drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungs- jahres zugehenVersicherungsperiode umfasst entsprechend der Zahlungsweise einen Monat. Einzelheiten sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt (siehe „Wann beginnt und wann endet das Versicherungsverhältnis? Wie kann es gekündigt werden?“). TC_IkeaKreditkarte _MB_G_DE_201710 Allgemeine Vertragsinformationen entsprechend § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes i.V.m. §§ 1 und 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung‌.

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