Beschädigung Musterklauseln

Beschädigung a) Zahlung der Reparaturkosten Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: • Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zah- len die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungs- xxxxx. Voraussetzung ist, dass Sie uns die vollständige und fachgerechte Reparatur durch eine Rechnung nachweisen oder ein durch uns beauftrag- ter Sachverständiger diese bestätigt. Fehlt dieser Nachweis, bezahlen wir entsprechend der nachfolgenden Regelung. • Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Repara- tur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungs- xxxxx. b) Kein Ersatz für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Ver- schleißschäden.
Beschädigung a) Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt und ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, ersetzt der Versicherer unter Berücksichtigung des Artikels 11 den Handelswert, in dessen Ermangelung den gemeinen Wert, den die Güter in unbeschädigtem Zustand am Ablieferungsort haben würden, abzüglich des Wertes, den sie dort im beschädigten Zustand haben (Restwert). Der Wert der Güter in beschädigtem Zustand kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung festgestellt werden, wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Erlös an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter. Beschädigte Gegenstände können niemals an den Versicherer ohne dessen Einwilligung abandonniert werden. Die Nichtabnahme des versicherten Gutes seitens des Empfängers begründet keinen Ersatzanspruch. Die aus einer Nichtabnahme des versicherten Gutes entstehenden Kosten gehen nicht zu Lasten des Versicherers. b) Ist eine Wiederherstellung möglich und wirtschaftlich sinnvoll, ersetzt der Versicherer unter Berücksichtigung des Artikels 11 die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile. Der Wert des Altmaterials wird angerechnet. Bei Erneuerung einzelner Teile ist der Versicherer berechtigt, für diese einen der Art, dem Alter und dem Zustand entsprechenden, angemessenen Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Mehrkosten, insbesondere solche, die dadurch entstehen, dass bei Ausbesserung einer beschädigten Sache oder deren Wiederherstellung in den früheren Zustand Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden, desgleichen Überholungen, gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Vorläufige Reparaturen werden nur nach Maßgabe des Artikels 5 (2) ersetzt.
Beschädigung a) Zahlung der Reparaturkosten Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur er- forderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: • Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbe- schaffungswerts. Sie müssen uns die Reparatur durch eine Rechnung nachweisen, oder ein von uns beauftragter Sachver- ständiger muss die vollständige und fachgerechte Reparatur be- stätigen. Fehlt dieser Nachweis, bezahlen wir entsprechend der nachfolgenden Regelung. • Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachge- recht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer voll- ständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert vermin- derten Wiederbeschaffungswerts. b) Abzug neu für alt Wir können in folgenden Fällen einen →Abzug neu für alt vorneh- men: • Bei der Reparatur werden alte Teile gegen Neuteile ausge- tauscht. • Das Fahrzeug wird ganz oder teilweise neu lackiert. Hierbei ziehen wir von den Kosten der Ersatzteile oder der Lackie- rung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entspre- chenden Betrag ab. Bei einem als →Pkw oder Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t zugelassenen Fahrzeug ziehen wir nichts ab. Bei →Krafträdern ist der Abzug neu für alt auf die Bereifung, Batte- rie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis in den ersten vier Jahren nach Erstzulassung eintritt. Bei den übrigen Fahrzeugen ist der Abzug neu für alt auf die Berei- fung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadener- eignis in den ersten drei Jahren nach Erstzulassung eintritt. c) Kein Ersatz für Veränderungen, Verbesserungen und Ver- schleißreparaturen Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschä- den wie Zulassungs-, Überführungs- und Verwaltungskosten, Nut- zungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs. Betriebsmittel (z.B. Öl, Kühlflüssigkeit) werden bei Pkw und Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t ersetzt, wenn ein Aus- tausch im Rahmen der Reparatur erforderlich ist. Treibstoff wird nicht ersetzt.
Beschädigung. Jede Beschädigung oder Funktionsbeeinträchtigung des Leihgeräts oder Zubehörs muss der Schulleitung unmittelbar nach Eintritt der Beschädigung/Funktionsbeeinträchtigung gemeldet werden. Der Entleiher/ die Entleiherin tragen die anfallenden Kosten einer eventuell anfallenden Reparatur bei einer Reparaturstelle nach Xxxx der Stadt Köln. Es ist dem Entleiher/ der Entleiherin nicht gestattet, Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen eigenmächtig durchzuführen oder in Auftrag zu geben.
Beschädigung. Der Versicherer leistet Entschädigung nach den Abschnitten A1 und A5 für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren und Schäden beschädigt oder zerstört werden oder infolgedessen abhandenkommen. Der Versicherer erstattet hierbei Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme. A6-2.1. Fahrradunfall; A6-2.2. Fall- oder Sturzschäden; A6-2.3. Vandalismus (vorsätzliche Beschädigung durch Dritte); A6-2.4. Brand/Explosion/Blitzschlag; A6-2.5. Sturm/Hagel/Überschwemmung; A6-2.6. Bedienungsfehler;
Beschädigung. TC_IkeaKreditkarte _ES_MB_G_DE_201801 Als "Beschädigung" wird jegliche Einwirkung auf eine Sache bezeichnet, die ihre be- stimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als geringfügig beeinträchtigt oder ihre stoff- liche Zusammensetzung verändert. Bei einer Beschädigung ist die Verletzung der Sachsubstanz nicht notwendig; Einwirkungen, durch welche die Brauchbarkeit der Sache gemindert wird, reichen bereits aus, um den Tatbestand der Beschädigung zu erfüllen. § 1 Was ist versichert? 1. Die Einkaufs- und Lieferversicherung dient der Absicherung von im Handel und online gekaufter Ware bei a) Abhandenkommen durch Einbruchdiebstahl und Xxxx; b) Beschädigung. 2. Versichert sind alle beweglichen Neuwaren, die für den persönlichen, privaten Ge- brauch des Kreditkarteninhabers gekauft und mit der IKEA Kreditkarte vollständig ge- zahlt wurden. Der Einzelkaufpreis der Ware muss mindestens 50 Euro betragen. 3. Versicherungsschutz besteht nur für Waren, die nach Abschluss des Einkaufsschut- zes erworben wurden. 4. 2 Welche Versicherungsleistung wird erbracht? Welche Voraussetzungen müs- sen erfüllt sein? 1. Der Versicherungsschutz beginnt gemäß der in § 4 AVB getroffene Regelung. Er er- lischt 90 Tage nach Erwerb der versicherten Ware. Er erlischt in jedem Fall mit Been- digung des Kreditkartenvertrages bzw. Kündigung des Einkaufsschutzes. 2. Im Versicherungsfall zahlt der Versicherer a) bei Abhandenkommen durch Einbruchdiebstahl oder Raub den ursprünglichen Kaufpreis; b) bei Beschädigung der Ware werden nach Xxxx des Versicherers, die nach Gut- achten notwendigen Reparaturkosten, höchstens jedoch der ursprüngliche Kauf- preis oder die Reparaturkosten erstattet. Die Höhe der Reparaturkosten ergeben sich aus dem durch den Versicherer beauftragten Gutachten. c) Unabhängig von der Höhe des ursprünglichen Kaufpreises beläuft sich die maxi- male Entschädigung pro Versicherungsfall auf 1.500 Euro. Die Gesamtentschädi- gung pro Jahr ist auf 6.000 Euro begrenzt. 3. Der Kreditkarteninhaber hat eine Selbstbeteiligung von 50 Euro je Versicherungsfall zu leisten. Diese wird von der Versicherungsleistung in Abzug gebracht. Bei Reparaturen, die durch den Gutachter durchgeführt werden, ist die Selbstbeteili- gung selbständig durch den Kreditkarteninhaber an den Gutachter zu zahlen. 1. Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Waren: a) Lebende Tiere und Pflanzen; b) Lebens- und Genussmittel; c) Fahrscheine, Eintrittskarten und Gutscheine; d) Wertpapiere, Derivate, Edelmetalle, Juwelen ...
Beschädigung a) Zahlung der Reparaturkosten Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur er- forderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: • Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbe- schaffungswerts. Sie müssen uns die Reparatur durch eine Rechnung nachweisen, oder ein von uns beauftragter Sachver- ständiger muss die vollständige und fachgerechte Reparatur be- stätigen. Fehlt dieser Nachweis, bezahlen wir entsprechend der nachfolgenden Regelung. • Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachge- recht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer voll- ständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert vermin- derten Wiederbeschaffungswerts. b) Kein Ersatz für Veränderungen, Verbesserungen und Ver- schleißreparaturen Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschä- den wie Zulassungs-, Überführungs- und Verwaltungskosten, Nut- zungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs. Betriebsmittel (z.B. Öl, Kühlflüssigkeit) werden bei Pkw und Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t ersetzt, wenn ein Aus- tausch im Rahmen der Reparatur erforderlich ist. Treibstoff wird nicht ersetzt.
Beschädigung. Der Versicherer leistet Entschädigung nach den Abschnitt A1 Ziff. 1 und Ziff. 5 für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren und Schäden beschädigt oder zerstört werden oder infolgedessen abhandenkommen. Der Versicherer erstattet hierbei Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme.
Beschädigung. Jede Beschädigung oder Funktionsbeeinträchtigung des Leihgeräts muss der Schulleitung unverzüglich nach Eintritt der Beschädigung/Funktionsbeeinträchtigung gemeldet werden. Es ist dem/der Lernenden nicht gestattet, Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen eigenmächtig durchzuführen oder in Auftrag zu geben.
Beschädigung. Beschädigung ist jeder physikalische Angriff, der sich in einer dauerhaften Veränderung der Form oder Struktur äußert, die nach der Verkehrsauffassung die Unversehrtheit der körperlichen Sache kennzeichnet.