Zeitwert Musterklauseln

Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes (siehe b) abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
Zeitwert. Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages.
Zeitwert. Der Versicherer ersetzt a) bei zerstörten Gebäuden den Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad; b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des Versiche- rungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; c) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwerti- gen Zustand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand; d) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädi- gungsberechnung gemäß a) bis c) angerechnet.
Zeitwert. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert des Gebäu- des (siehe b) abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.
Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes, ermittelt nach A 15.1.2, abzüglich einer Wertminderung insbesondere durch Alter, Abnutzungsgrad und Gebrauch.
Zeitwert. A 19.2.1 Der Versicherer ersetzt A 19.2.1.1 bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nach A 15.1.1 abzüglich der Wertminde- rung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad. A 19.2.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausge- glichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. A 19.2.1.3 bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Davon abgezogen wird die Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzung. A 19.2.2 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach A 19.2.1 angerechnet.
Zeitwert. Der Zeitwert ist der Betrag, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.
Zeitwert. Neuwert abzüglich einer Abschreibung (Amortisation), die der tech- nischen Lebensdauer der Sache unter Berücksichtigung ihrer Ein- satzart entspricht. Die Abschreibung (Amortisation) beträgt für Erdwärmesonden und Erdregister bei mehr als 30 Jahren nach Erstinbetriebnahme 4% pro weiteres Betriebsjahr.‌ Die maximale Amortisation beträgt 70%. Der Versicherungsschutz erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die Bau- leistungen abgenommen sind. Die Ingebrauchnahme einer Bauleis- tung gilt als Abnahme.
Zeitwert. Der Versicherer ersetzt
Zeitwert. Wert des Fahrzeuges samt aufpreispflichtigen Aus- rüstungen und Zubehörteile unter Berücksichtigung des Zustandes zum Zeitpunkt des versicherten Ereig- nisses. Kann in Bezug auf den Zeitwert keine Einigung erzielt werden, sind die Tabellen und Richtlinien für die Er- mittlung des Zeit- und Verkehrswertes gebrauchter Motorfahrzeuge und Anhänger des Schweizerischen Verbandes freiberuflicher Fahrzeug-Sachverständi- ger (VFFS) massgebend, wobei ein allfälliger Vor- schaden in Abzug gebracht wird.