Zeitwert Musterklauseln

Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes (siehe b) abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
Zeitwert. Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages.
Zeitwert. Der Versicherer ersetzt a) bei zerstörten Gebäuden den Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad; b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des Versiche- rungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; c) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwerti- gen Zustand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand; d) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädi- gungsberechnung gemäß a) bis c) angerechnet.
Zeitwert. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt.
Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes, ermittelt nach A 15.1.2, abzüglich einer Wertminderung insbesondere durch Alter, Abnutzungsgrad und Gebrauch.
Zeitwert. A 19.2.1 Der Versicherer ersetzt A 19.2.1.1 bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nach A 15.1.1 abzüglich der Wertminde- rung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad. A 19.2.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausge- glichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. A 19.2.1.3 bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Davon abgezogen wird die Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzung. A 19.2.2 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach A 19.2.1 angerechnet.
Zeitwert. Der Versicherer ersetzt
Zeitwert. Der Zeitwert ist der Betrag, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.
Zeitwert. Neuwert abzüglich einer Abschreibung (Amortisation), die der tech- nischen Lebensdauer der Sache unter Berücksichtigung ihrer Ein- satzart entspricht. Die Abschreibung (Amortisation) beträgt für Erdwärmesonden und Erdregister bei mehr als 30 Jahren nach Erstinbetriebnahme 4% pro weiteres Betriebsjahr.‌ Die maximale Amortisation beträgt 70%. Der Versicherungsschutz erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die Bau- leistungen abgenommen sind. Die Ingebrauchnahme einer Bauleis- tung gilt als Abnahme.
Zeitwert. Neuwert abzüglich der seit der Erbauung eingetretenen, baulichen Wertverminderung. Entsprechend werden auch vorhandene Reste bewertet. Für Gebäu- dereste, die noch verwendet werden können, wird keine Entschädi- gung geleistet, bei Teilschäden die tatsächlichen Kosten der Repara- tur, höchstens jedoch der Zeitwert. D23 Verkehrswert/Abbruchwert Wird das Gebäude nicht binnen zwei Jahren am gleichen Ort, im gleichen Umfang und zum gleichen Zwecke wieder aufgebaut, darf der Ersatzwert den Verkehrswert nicht übersteigen. Dies gilt auch, wenn der Wiederaubau nicht durch den Versicherten, dessen Rechtsnachfolger kraft Familien- oder Erbrechts oder eine Person erfolgt, die zur Zeit des Schadenfalles einen Rechtstitel auf den Er- werb des Gebäudes besass. Für Abbruchobjekte entspricht der Ersatzwert dem Abbruchwert. Geräte und Materialien D24 Neuanschaffung oder gleichwertiger Ersatz zur Zeit des Schaden- falles abzüglich Restwert der beschädigten Sachen. Ein persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. Für Brennstoffe gilt der Marktpreis.