Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen Musterklauseln

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen. Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nach- haltige Wirtschaftsaktivitäten (Art. 6 Offenlegungsverord- nung). Nachhaltigkeitsrisiken werden nicht systematisch in den Investitionsentscheidungsprozess einbezogen. Deren Bewer- tung zeigt keine relevanten Auswirkungen auf die Rendite, weil aufgrund der spezifischen Anlagepolitik und den ein- hergehenden Anlagebeschränkungen sowie der in der Ver- gangenheit erzielten Wertentwicklung nicht von einer rele- vanten Auswirkung auf das Gesamtportfolio auszugehen ist. Es gilt jedoch darauf hinzuweisen, dass die Wertentwicklung in der Vergangenheit keine Aussagekraft für die Zukunft hat. Es wird nicht erwartet, dass ein einzelnes Nachhaltigkeitsrisi- ko wesentliche negative finanzielle Auswirkungen auf die Rendite des Teilfonds haben wird. Nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren werden nicht systematisch be- rücksichtigt, da die Datenbasis komplex ist und auf Umwelt-, Sozial- oder Governance-Daten beruhen kann, die schwer zu beschaffen, unvollständig, geschätzt, veraltet oder anderwei- tig ungenau sind.
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen. Im Folgenden finden Sie Informationen zu den in Deutschland von der Sparkasse in Zusammenarbeit mit der Weberbank verwalteten Finanzportfolioverwaltungen, bei denen ökologische oder soziale Merkmale bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigt werden. Diese Informationen sind nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungs-Verordnung) – vorgeschrieben. Die Veröffentlichung der Informationen erfolgt auf Basis standardisierter Informationen zu Modellportfolien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen. Hierbei erfolgt die Offenlegung für 5 verschiedene Modellportfolien, welche sich hinsichtlich ihres Risikoprofils unterscheiden (Risiko 1 bis 5). Die Unternehmenskennung (LEI) der Sparkasse lautet: Die weiteren Angaben finden Sie unter dem folgenden Link: Der quartalsweisen Berichterstattung zu der Vermögensverwaltung mit Ausrichtung auf Nachhaltigkeit sind Angaben zur Erreichung der ökologischen und sozialen Merkmale zu entnehmen. Hier finden Sie die entsprechenden Angaben des letzten Quartalsberichtes: Die auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Vermögensverwaltung verfolgt anerkannte ökologische und soziale Kriterien und berücksichtigt Anforderungen an eine gute Unternehmensführung (ESG-Kriterien) im Sinne eines Finanzprodukts gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2088. Es werden ökologische und soziale Merkmale beworben und gefördert, die über folgende normenbasierte und sektorspezifische Ausschlusskriterien sowie Best-in-Class-Aspekte definiert sind. • Es sind keine Einzelinvestments in Unternehmen enthalten, die folgende normenbasierte und sektorspezifische Ausschlusskriterien nicht einhalten: - 0% Toleranz gegenüber Unternehmensemittenten, die schwere Verstöße gegen UN-Global-Compact-Prinzipien, kontroverse Geschäftspraktiken inkl. kontroversen Umweltverhaltens und Verstößen gegen Arbeits- und Menschenrechte aufweisen, die bei der Herstellung und/oder dem Vertrieb von aufgrund von internationaler Konvention geächteter Waffen aktiv sind oder nicht gesetzlich vorgeschriebene Tierversuche durchführen; - 5% Toleranz bezogen auf den Gesamtumsatz von Unternehmensemittenten aus den Bereichen Tabak, Atomenergie und fossiler Brennstoffe (inklusive der Förderung von Kohle oder Erdölen sowie dem Abbau und der Exploration von Ölsand und Ölschiefer); - 10% Toleranz bezogen auf den Gesamtumsatz von Unternehmensemittenten aus den Bereichen hochprozentiger Alkohol, Biozide/Pestizide, Gent...

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  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

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  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.