Nachhaltige Investitionen Musterklauseln

Nachhaltige Investitionen bezeichnet eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines ökologischen oder sozialen Ziels beiträgt, vorausgesetzt, dass die Investition keines der ökologischen oder sozialen Ziele erheblich beeinträchtigt und die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden.
Nachhaltige Investitionen. Taxonomiekonforme Tätigkeiten, ausge- drückt durch den Anteil der: - Umsatzerlöse, die den Anteil der Einnahmen aus umweltfreund- lichen Aktivitäten der Unternehmen, in die investiert wird, widerspiegeln. - Investitionsausgaben (CapEx), die die um- weltfreundlichen In- vestitionen der Unter- nehmen, in die inves- tiert wird, aufzeigen, z. B. für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft - Betriebsausgaben (OpEx), die die umweltfreundlichen betrieblichen Aktivitäten der Unternehmen, in die investiert wird, widerspiegeln. Absicherungsgeschäfte zur Reduktion von Kurs- oder Währungsschwankungen sind grundsätzlich erlaubt. Die Volksbank Vorarlberg e. Gen. hat sich jedoch dazu entschlossen, bis auf Weiteres keine Derivate beim Aktienmandat Premium Selection einzusetzen. Das Ziel der Taxonomie-Verordnung ist es, festzustellen, ob die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens nachhaltig ist. Dies soll in weiterer Folge dabei helfen, den Grad der Umweltverträglichkeit der Investition in dieses Unternehmen zu bewerten. Damit die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne der Taxonomie-Verordnung als nachhaltig gilt, muss sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der folgenden sechs Umweltziele leisten und darf zugleich keines der Ziele beeinträchtigen. Letzteres wird im Fachjargon als „do no significant harm“-Prinzip bezeichnet. • Klimaschutz • Anpassung an den Klimawandel • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Zudem müssen gewisse Mindest-Sozialstandards und technische Vorgaben eingehalten werden. Übergangstätigkeiten sind Tätigkeiten, für die es noch keine CO2- armen Alternativen gibt und die unter anderem Treibhausgasemissions werte aufweisen, die den besten Leistungen entsprechen. Aktuell sind erst sehr wenige Daten zur Bestimmung von Investitionen im Sinne der Taxonomie-Verordnung verfügbar. Der Mindestanteil des Aktienmandats Premium Selection an Investitionen in ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Taxonomie-Verordnung beträgt dementsprechend derzeit 0%.
Nachhaltige Investitionen. 1.10 Nettoinventarwert
Nachhaltige Investitionen. Die Teilvermögen können einen der unten beschriebenen nachhaltigen Anlageansätze oder eine Kombination aus diesen verwenden. Die von den einzelnen Teilvermögen verwendeten Ansätze sind in den Anhängen zum Fondsvertrag sowie nachstehend angegeben.
Nachhaltige Investitionen. 90 % #1 Ausgerichtet auf ökologische oder soziale Merkmale 90 % Sonstige Umweltziele 0 %
Nachhaltige Investitionen. Inwiefern werden durch den Einsatz von Derivaten die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale erreicht? Derivative Finanzinstrumente („DFI“) können für ein effizientes Portfoliomanagement eingesetzt werden. Es ist nicht beabsichtigt, Finanzderivate zur Erreichung des Ziels des Finanzprodukts einzusetzen, sondern vielmehr als ergänzende Anlagen, um beispielsweise Barbestände bis zur Neugewichtung oder Investition in Bestandteile des Referenzindex zu investieren. Alle Engagements, die durch den Einsatz von Finanzderivaten zu diesen zusätzlichen Zwecken eingegangen werden, müssen mit dem Anlageziel des Finanzprodukts übereinstimmen und ESG-Standards entsprechen, die denen des Referenzindex im Wesentlichen ähnlich sind, oder sie fallen unter den angegebenen Prozentsatz der Anlagen, die nicht auf die geförderten ökologischen und sozialen Merkmale ausgerichtet sind (#2 Andere Investitionen). In welchem Mindestmaß sind nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel mit der EU-Taxonomie konform? Das Finanzprodukt fördert zwar ökologische Merkmale, aber es ist nicht beabsichtigt, dass seine zugrunde liegenden Anlagen die Kriterien der EU-Taxonomieverordnung für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zum Klimaschutz und/oder zur Anpassung an den Klimawandel berücksichtigen (die einzigen beiden von sechs Umweltzielen gemäß der EU-Taxonomieverordnung, für die technische Screening- Kriterien durch delegierte Rechtsakte festgelegt wurden). Daher strebt das Finanzprodukt keine Anlagen an, die in den Anwendungsbereich der EU- Taxonomieverordnung fallen.
Nachhaltige Investitionen. Sonstige Umweltziele Das Ziel der Taxonomie-Verordnung ist es, festzustellen, ob die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens nachhaltig ist. Dies soll in weiterer Folge dabei helfen, den Grad der Umweltverträglichkeit der Investition in dieses Unternehmen zu bewerten. Damit die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne der Taxonomie-Verordnung als nachhaltig gilt, muss sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der folgenden sechs Umweltziele leisten und darf zugleich keines der Ziele beeinträchtigen. Letzteres wird im Fachjargon als „do no significant harm“- Prinzip bezeichnet. • Klimaschutz • Anpassung an den Klimawandel • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Zudem müssen gewisse Mindest-Sozialstandards und technische Vorgaben eingehalten werden. Aktuell sind erst sehr wenige Daten zur Bestimmung von Investitionen im Sinne der Taxonomie- Verordnung verfügbar. Der Mindestanteil des Premium Selection Sustainable Equity Fund an Investitionen in ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Taxonomie-Verordnung beträgt dementsprechend derzeit 0%.

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  • Investitionen In Bezug auf Investitionen wird auf das gesonderte Investitionsabkommen verwie- sen, das Korea einerseits sowie Island, Liechtenstein und die Schweiz andererseits abgeschlossen haben. Dieses Investitionsabkommen8 ist für seine Vertragsparteien Bestandteil der Instrumente zur Errichtung der Freihandelszone.

  • Sanktionen 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit. 3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechen- den Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe- nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht. 4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.