Nachhaltigkeitsrisiken. Siehe vorstehenden Abschnitt "Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR". Gegenseitige Haftung zwischen Klassen Das Recht von Gläubigern einer jeden Anteilsklasse zur Partizipation an den Vermögenswerten der Gesellschaft ist auf (etwaige) Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beschränkt. Alle den Fonds bildenden Vermögenswerte stehen zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Fonds zur Verfügung, ungeachtet der unterschiedlichen Beträge, die zur Zahlung in Bezug auf die verschiedenen Klassen vorgesehen sind (wie im jeweiligen Nachtrag aufgeführt). Reichen z. B. (i) bei einer Abwicklung der Gesellschaft oder (ii) zum (etwaigen) Letzten Rückkauftag die von der Gesellschaft aus den jeweiligen Fondsanlagen (nach Zahlung aller Gebühren, Aufwendungen und sonstigen von dem jeweiligen Fonds zu tragenden Verbindlichkeiten) vereinnahmten Beträge nicht zur vollständigen Zahlung des in Bezug auf alle Anteilsklassen des jeweiligen Fonds zahlbaren Rücknahmebetrags aus, sind alle Anteilsklassen des jeweiligen Fonds gleichrangig und die Erlöse des jeweiligen Fonds werden anteilsmäßig an die Anteilsinhaber dieses Fonds zum auf die Anteile jedes Anteilsinhabers eingezahlten Betrag ausgeschüttet. Die entsprechenden Anteilsinhaber haben keine weiteren Rechte auf Zahlungen in Bezug auf ihre Anteile oder Ansprüche gegenüber anderen Fonds oder Vermögenswerten der Gesellschaft. Das kann heißen, dass die Gesamtrendite (unter Berücksichtigung von bereits gezahlten Ausschüttungen) von Anteilsinhabern, auf deren Anteile vierteljährlich oder häufiger Ausschüttungen gezahlt werden, höher ausfallen kann als die Gesamtrendite von Anteilsinhabern, auf deren Anteile jährlich Ausschüttungen gezahlt werden, und dass die Gesamtrendite von Anteilsinhabern, auf deren Anteile Ausschüttungen gezahlt werden, höher ausfallen kann als die Gesamtrendite von Anteilsinhabern, auf deren Anteile keine Ausschüttungen gezahlt werden. In der Praxis tritt die gegenseitige Haftung zwischen Klassen voraussichtlich nur dann ein, wenn die in Bezug auf eine Klasse zu zahlenden Gesamtbeträge die fiktiv dieser Klasse zugeordneten Vermögenswerte des Fonds, d. h. die von der Gesellschaft aus den jeweiligen Fondsanlagen eventuell vereinnahmten Beträge (nach Zahlung aller Gebühren, Aufwendungen und sonstiger von diesem Fonds zu tragenden Verbindlichkeiten), die zur Finanzierung von Zahlungen in Bezug auf diese Klasse bestimmt oder anderweitig dieser Klasse zuzuordnen sind, übersteigen. Eine solche Situation könnte z. B. bei einem Zahlungsausfall eines Genehmigten Kontrahenten in Bezug auf die jeweiligen Fondsanlagen oder unter den im vorstehenden Abschnitt "Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren und Aufwendungen" aufgeführten Umständen eintreten. Unter diesen Umständen können die fiktiv einer anderen Klasse des selben Fonds zugeordneten verbleibenden Vermögenswerte eines Fonds für die Erfüllung dieser Zahlungen herangezogen und dementsprechend nicht zur Zahlung anderer, von dieser Klasse sonst zu zahlender Beträge verwendet werden. Die Gesellschaft wird voraussichtlich von Zeit zu Zeit Anteile für verschiedene Fonds ausgeben, die jeweils eine oder mehrere Klassen umfassen. Die Klassen und Fonds stellen keine rechtlich selbständigen Einheiten dar. Die Gesellschaft stellt in ihrer Gesamtheit eine einzige rechtliche Einheit dar, und die Anteile jeder Klasse und jedes Fonds werden von dieser Einheit ausgegeben.
Appears in 2 contracts
Samples: Prospectus, Prospectus
Nachhaltigkeitsrisiken. Siehe vorstehenden Abschnitt "„Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR"“. Gegenseitige Haftung zwischen Klassen Das Recht von Gläubigern einer jeden Anteilsklasse zur Partizipation an den Vermögenswerten der Gesellschaft ist auf (etwaige) Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beschränkt. Alle den Fonds bildenden Vermögenswerte stehen zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Fonds zur Verfügung, ungeachtet der unterschiedlichen Beträge, die zur Zahlung in Bezug auf die verschiedenen Klassen vorgesehen sind (wie im jeweiligen Nachtrag aufgeführt). Reichen z. B. (i) bei einer Abwicklung der Gesellschaft oder (ii) zum (etwaigen) Letzten Rückkauftag die von der Gesellschaft aus den jeweiligen Fondsanlagen (nach Zahlung aller Gebühren, Aufwendungen und sonstigen von dem jeweiligen Fonds zu tragenden Verbindlichkeiten) vereinnahmten Beträge nicht zur vollständigen Zahlung des in Bezug auf alle Anteilsklassen des jeweiligen Fonds zahlbaren Rücknahmebetrags aus, sind alle Anteilsklassen des jeweiligen Fonds gleichrangig und die Erlöse des jeweiligen Fonds werden anteilsmäßig an die Anteilsinhaber dieses Fonds zum auf die Anteile jedes Anteilsinhabers eingezahlten Betrag ausgeschüttet. Die entsprechenden Anteilsinhaber haben keine weiteren Rechte auf Zahlungen in Bezug auf ihre Anteile oder Ansprüche gegenüber anderen Fonds oder Vermögenswerten der Gesellschaft. Das kann heißen, dass die Gesamtrendite (unter Berücksichtigung von bereits gezahlten Ausschüttungen) von Anteilsinhabern, auf deren Anteile vierteljährlich oder häufiger Ausschüttungen gezahlt werden, höher ausfallen kann als die Gesamtrendite von Anteilsinhabern, auf deren Anteile jährlich Ausschüttungen gezahlt werden, und dass die Gesamtrendite von Anteilsinhabern, auf deren Anteile Ausschüttungen gezahlt werden, höher ausfallen kann als die Gesamtrendite von Anteilsinhabern, auf deren Anteile keine Ausschüttungen gezahlt werden. In der Praxis tritt die gegenseitige Haftung zwischen Klassen voraussichtlich nur dann ein, wenn die in Bezug auf eine Klasse zu zahlenden Gesamtbeträge die fiktiv dieser Klasse zugeordneten Vermögenswerte des Fonds, d. h. die von der Gesellschaft aus den jeweiligen Fondsanlagen eventuell vereinnahmten Beträge (nach Zahlung aller Gebühren, Aufwendungen und sonstiger von diesem Fonds zu tragenden Verbindlichkeiten), die zur Finanzierung von Zahlungen in Bezug auf diese Klasse bestimmt oder anderweitig dieser Klasse zuzuordnen sind, übersteigen. Eine solche Situation könnte z. B. bei einem Zahlungsausfall eines Genehmigten Kontrahenten in Bezug auf die jeweiligen Fondsanlagen oder unter den im vorstehenden Abschnitt "„Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren und Aufwendungen" “ aufgeführten Umständen eintreten. Unter diesen Umständen können die fiktiv einer anderen Klasse des selben Fonds zugeordneten verbleibenden Vermögenswerte eines Fonds für die Erfüllung dieser Zahlungen herangezogen und dementsprechend nicht zur Zahlung anderer, von dieser Klasse sonst zu zahlender Beträge verwendet werden. Die Gesellschaft wird voraussichtlich von Zeit zu Zeit Anteile für verschiedene Fonds ausgeben, die jeweils eine oder mehrere Klassen umfassen. Die Klassen und Fonds stellen keine rechtlich selbständigen Einheiten dar. Die Gesellschaft stellt in ihrer Gesamtheit eine einzige rechtliche Einheit dar, und die Anteile jeder Klasse und jedes Fonds werden von dieser Einheit ausgegeben.
Appears in 1 contract
Samples: Prospectus
Nachhaltigkeitsrisiken. Siehe vorstehenden Abschnitt "Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR". Gegenseitige Haftung zwischen Klassen Das Recht von Gläubigern einer jeden Anteilsklasse zur Partizipation an den Vermögenswerten der Gesellschaft ist auf (etwaige) Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beschränkt. Alle den Fonds bildenden Vermögenswerte stehen zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Fonds zur Verfügung, ungeachtet der unterschiedlichen Beträge, die zur Zahlung in Bezug auf die verschiedenen Klassen vorgesehen sind (wie im jeweiligen Nachtrag aufgeführt). Reichen z. B. (i) bei einer Abwicklung der Gesellschaft oder (ii) zum (etwaigen) Letzten Rückkauftag die von der Gesellschaft aus den jeweiligen Fondsanlagen (nach Zahlung aller Gebühren, Aufwendungen und sonstigen von dem jeweiligen Fonds zu tragenden Verbindlichkeiten) vereinnahmten Beträge nicht zur vollständigen Zahlung des in Bezug auf alle Anteilsklassen des jeweiligen Fonds zahlbaren Rücknahmebetrags aus, sind alle Anteilsklassen des jeweiligen Fonds gleichrangig und die Erlöse des jeweiligen Fonds werden anteilsmäßig an die Anteilsinhaber dieses Fonds zum auf die Anteile jedes Anteilsinhabers eingezahlten Betrag ausgeschüttet. Die entsprechenden Anteilsinhaber haben keine weiteren Rechte auf Zahlungen in Bezug auf ihre Anteile oder Ansprüche gegenüber anderen Fonds oder Vermögenswerten der Gesellschaft. Das kann heißen, dass die Gesamtrendite (unter Berücksichtigung von bereits gezahlten Ausschüttungen) von Anteilsinhabern, auf deren Anteile vierteljährlich oder häufiger Ausschüttungen gezahlt werden, höher ausfallen kann als die Gesamtrendite von Anteilsinhabern, auf deren Anteile jährlich Ausschüttungen gezahlt werden, und dass die Gesamtrendite von Anteilsinhabern, auf deren Anteile Ausschüttungen gezahlt werden, höher ausfallen kann als die Gesamtrendite von Anteilsinhabern, auf deren Anteile keine Ausschüttungen gezahlt werden. In der Praxis tritt die gegenseitige Haftung zwischen Klassen voraussichtlich nur dann ein, wenn die in Bezug auf eine Klasse zu zahlenden Gesamtbeträge die fiktiv dieser Klasse zugeordneten Vermögenswerte des Fonds, d. h. die von der Gesellschaft aus den jeweiligen Fondsanlagen eventuell vereinnahmten Beträge (nach Zahlung aller Gebühren, Aufwendungen und sonstiger von diesem Fonds zu tragenden Verbindlichkeiten), die zur Finanzierung von Zahlungen in Bezug auf diese Klasse bestimmt oder anderweitig dieser Klasse zuzuordnen sind, übersteigen. Eine solche Situation könnte z. B. bei einem Zahlungsausfall eines Genehmigten Kontrahenten in Bezug auf die jeweiligen Fondsanlagen oder unter den im vorstehenden Abschnitt "Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren und Aufwendungen" aufgeführten Umständen eintreten. Unter diesen Umständen können die fiktiv einer anderen Klasse des selben Fonds zugeordneten verbleibenden Vermögenswerte eines Fonds für die Erfüllung dieser Zahlungen herangezogen und dementsprechend nicht zur Zahlung anderer, von dieser Klasse sonst zu zahlender Beträge verwendet werden. Die Gesellschaft wird voraussichtlich von Zeit zu Zeit Anteile für verschiedene Fonds ausgeben, die jeweils eine oder mehrere Klassen umfassen. Die Klassen und Fonds stellen keine rechtlich selbständigen Einheiten dar. Die Gesellschaft stellt in ihrer Gesamtheit eine einzige rechtliche Einheit dar, und die Anteile jeder Klasse und jedes Fonds werden von dieser Einheit ausgegeben.,
Appears in 1 contract
Samples: Prospectus