Common use of Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Clause in Contracts

Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht. Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies da- zu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leis- tungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt: – Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verlet- zen, sind wir nicht leistungspflichtig. – Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig ver- letzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hinge- wiesen haben. Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen: Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässig- keit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässig- keit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls – noch für die Feststellung oder den Umfang un- serer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

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Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht. Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies da- zu dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leis- tungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt: – Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verlet- zen, sind wir nicht leistungspflichtig. – Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig ver- letzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hinge- wiesen haben. Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen: Wenn Sie nachweisennachwei- sen, dass keine grobe Fahrlässig- keit Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässig- keit Fahrläs- sigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtetver- pflichtet, wenn als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung Ver- letzung der Obliegenheit – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls – noch für die Feststellung oder den Umfang un- serer unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig arglis- tig verletzt haben.

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Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht. Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies da- zu dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leis- tungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt: – Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verlet- zen, sind wir nicht leistungspflichtig. – Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig ver- letzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hinge- wiesen hingewie- sen haben. Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen: Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässig- keit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässig- keit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls – noch für die Feststellung oder den Umfang un- serer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

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Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht. Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies da- zu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leis- tungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt: – Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verlet- zen, sind wir nicht leistungspflichtig. – Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig ver- letzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hinge- wiesen hingewie- sen haben. Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen: Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässig- keit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässig- keit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls – noch für die Feststellung oder den Umfang un- serer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

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Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht. Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies da- zu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leis- tungspflichtig leistungs- pflichtig sind. Im Einzelnen gilt: – Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verlet- zen, sind wir nicht leistungspflichtig. – Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig ver- letzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hinge- wiesen hin- gewiesen haben. Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen: Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässig- keit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässig- keit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls – noch für die Feststellung oder den Umfang un- serer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

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