Common use of Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung Clause in Contracts

Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 2.1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung ha- ben Sie das Recht, eine Erhöhung der vereinbarten Versiche- rungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, unter Berücksichtigung der Nummern 2.2 bis 2.5 zu verlangen (Nachversicherung). Sie können eine Nachversicherung innerhalb von sechs Mo- naten nach Eintritt folgender Ereignisse verlangen: ◼ Heirat der versicherten Person, ◼ Geburt eines Kindes der versicherten Person, ◼ Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte Person, ◼ Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person, ◼ Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG der versicherten Person, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Beitragsbemessungs- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung führt, ◼ Steigerung des monatlichen Bruttoeinkommens der versi- cherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mehr als zehn Prozent gegenüber dem monatlichen Durch- schnittsbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung führt, ◼ erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei versi- cherten Schülern, Studenten und Auszubildenden, ◼ erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der versicherten Person, sofern die versicherte Person aus die- ser Tätigkeit ihr hauptsächliches Einkommen bezieht, ◼ Aufnahme einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätig- keit mit Kammerzugehörigkeit der versicherten Person, ◼ Wegfall der Versicherungspflicht der versicherten Person in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Handwerkern, ◼ Erwerb einer selbst bewohnten Immobilie durch die versi- cherte Person.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen, Allgemeine Vertragsinformationen

Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 2.1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung ha- ben Sie das Recht, eine Erhöhung der vereinbarten Versiche- rungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, unter Berücksichtigung der Nummern 2.2 bis 2.5 zu verlangen (Nachversicherung). Sie können eine Nachversicherung innerhalb von sechs Mo- naten nach Eintritt folgender Ereignisse verlangen: ◼ Heirat der versicherten Person, ◼ Geburt eines Kindes der versicherten Person, ◼ Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte Person, ◼ Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person, ◼ Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) der versicherten ver- sicherten Person, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Beitragsbemessungs- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung führt, ◼ Steigerung des monatlichen Bruttoeinkommens der versi- cherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mehr als zehn Prozent gegenüber dem monatlichen Durch- schnittsbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze Pflichtversicherungs- grenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung führt, ◼ erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei versi- cherten Schülern, Studenten und Auszubildenden, ◼ erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der versicherten Person, sofern die versicherte Person aus die- ser Tätigkeit ihr hauptsächliches Einkommen bezieht, ◼ Aufnahme einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätig- keit mit Kammerzugehörigkeit der versicherten Person, ◼ Wegfall der Versicherungspflicht der versicherten Person in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Handwerkern, ◼ Erwerb einer selbst bewohnten Immobilie durch die versi- cherte Person.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen, Allgemeine Vertragsinformationen

Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 2.1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung ha- ben Sie bei bestimmten Ereignissen das Recht, eine Erhöhung Erhö- hung der vereinbarten Versiche- rungsleistungen Versicherungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, Risikoprüfung zu verlangen (Nachversicherung). Die Nachversicherung können Sie unter Berücksichtigung der Nummern 2.2 bis 2.5 zu verlangen (Nachversicherung). Sie können eine Nachversicherung innerhalb von sechs Mo- naten zwölf Monaten verlangen nach Eintritt folgender Ereignisse verlangen: ◼ Heirat der versicherten Person, ◼ Geburt eines Kindes der versicherten Person, ◼ Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte versi- cherte Person, ◼ Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person, ◼ Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) der versicherten Person, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Beitragsbemessungs- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung führt, ◼ Steigerung des monatlichen Bruttoeinkommens der versi- cherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mehr als zehn Prozent gegenüber dem monatlichen Durch- schnittsbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze Pflichtversicherungs- grenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung führt, ◼ erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei versi- cherten ver- sicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden, ◼ erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der versicherten Person, sofern die versicherte Person aus die- ser dieser Tätigkeit ihr hauptsächliches Einkommen bezieht, ◼ Aufnahme einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätig- keit Tä- tigkeit mit Kammerzugehörigkeit der versicherten Person, ◼ Wegfall der Versicherungspflicht der versicherten Person in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Handwerkern, ◼ Erwerb einer selbst bewohnten Immobilie durch die versi- cherte Person. 2.2 Die Nachversicherung erfolgt in dem bestehenden Versiche- rungsvertrag (Grundvertrag). Ihr werden der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, den Rechnungs- grundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, Besonderen oder Ergänzenden Bedingungen – und alle sonstigen gelten- den Vereinbarungen zugrunde gelegt. Innerhalb der in Nummer 2.1 genannten Frist sind uns geeig- nete Nachweise dafür vorzulegen, dass die jeweiligen Vor- aussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind. Der Versicherungsschutz aus der Nachversicherung beginnt zur nächsten Beitragsfälligkeit, wenn uns Ihre Erklärung zur Nach- versicherung und diese Nachweise bis zum 20. des Monats vor der nächsten Beitragsfälligkeit vorliegen und Sie den er- höhten Beitrag gezahlt haben. 2.3 Der jährliche Beitrag der Nachversicherung muss mindestens 120 Euro und darf höchstens 100 Prozent der für das erste Versicherungsjahr des Grundvertrags gezahlten Beiträge, nicht jedoch mehr als 6.000 Euro je Ereignis betragen. 2.4 Wenn wir bei dem Grundvertrag eine vorvertragliche Anzei- gepflichtverletzung feststellen, erlischt Ihr Recht auf Nachver- sicherung und es gelten die Regelungen in Abschnitt E ent- sprechend für bereits bestehende Nachversicherungen. 2.5 Ihr Recht auf Nachversicherung erlischt, ◼ wenn die versicherte Person älter als 50 Jahre ist oder ◼ wenn die verbleibende Ansparphase weniger als zwölf Jahre beträgt oder ◼ sobald erstmals Leistungen aus einer gegebenenfalls ein- geschlossenen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähig- keits-Zusatzversicherung beantragt werden oder der Ver- sicherungsfall dieser Zusatzversicherung eingetreten ist. 2.6 Für die Nachversicherung einer gegebenenfalls eingeschlos- senen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatz- versicherung gelten weitere Regelungen, die Sie den Bedin- gungen der jeweiligen Zusatzversicherung entnehmen können.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung

Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 2.1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung ha- ben Sie bei bestimmten Ereignissen das Recht, eine Erhöhung Erhö- hung der vereinbarten Versiche- rungsleistungen Versicherungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, Gesundheitsprüfung zu verlangen (Nachversicherung). Die Nachversicherung können Sie unter Berücksichtigung der Nummern 2.2 bis 2.5 zu verlangen (Nachversicherung). Sie können eine Nachversicherung innerhalb von sechs Mo- naten zwölf Monaten verlangen nach Eintritt folgender Ereignisse verlangen: ◼ Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG der versicherten Person, ◼ Geburt eines Kindes der versicherten Person, ◼ Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte Person, ◼ Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person, ◼ Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG der versicherten Person, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Beitragsbemessungs- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung führt, ◼ Steigerung des monatlichen Bruttoeinkommens der versi- cherten Person aus nichtselbstständiger nichtselbständiger Tätigkeit um mehr als zehn Prozent gegenüber dem monatlichen Durch- schnittsbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze Pflichtversicherungs- grenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung führt; er- forderlich ist der Nachweis einer bestehenden privaten Krankheitskosten-Vollversicherung für die versicherte Per- son bei der Continentale Krankenversicherung a.G., bei der es sich nicht um den Basistarif handelt, ◼ erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei versi- cherten ver- sicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden, ◼ erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen selbständigen Tätigkeit der versicherten Person, sofern die versicherte Person aus die- ser dieser Tätigkeit ihr hauptsächliches Einkommen bezieht, ◼ Aufnahme einer freiberuflichen oder selbstständigen selbständigen Tätig- keit mit Kammerzugehörigkeit der versicherten Person, ◼ Wegfall der Versicherungspflicht der versicherten Person in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Handwerkern, ◼ Erwerb einer selbst bewohnten Immobilie durch die versi- cherte Person. 2.2 Die Nachversicherung erfolgt in dem bestehenden Versiche- rungsvertrag (Grundvertrag). Ihr werden der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, den Rechnungs- grundlagen und den zugehörigen Allgemeinen oder Beson- deren Bedingungen – und alle sonstigen für den Grundver- trag geltenden Vereinbarungen zugrunde gelegt. Innerhalb der in Nummer 2.1 genannten Frist sind uns geeig- nete Nachweise dafür vorzulegen, dass die jeweiligen Vor- aussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind. Der Versicherungsschutz aus der Nachversicherung beginnt zur nächsten Beitragsfälligkeit, wenn uns Ihre Erklärung zur Nach- versicherung und diese Nachweise bis zum 20. des Monats vor der nächsten Beitragsfälligkeit vorliegen und Sie den er- höhten Beitrag gezahlt haben. 1) zu den Änderungen bei Direktversicherungen s. Kapitel IV 2.3 Der jährliche Beitrag der Nachversicherung muss mindestens 180 Euro und darf höchstens 100 Prozent der für das erste Versicherungsjahr des Grundvertrags gezahlten Beiträge, nicht jedoch mehr als 6.000 Euro betragen. 2.4 Wenn wir bei dem Grundvertrag eine vorvertragliche Anzei- gepflichtverletzung feststellen, erlischt Ihr Recht auf Nachver- sicherung und es gelten die Regelungen in Abschnitt E ent- sprechend für bereits bestehende Nachversicherungen. 2.5 Ihr Recht auf Nachversicherung erlischt, wenn ◼ die versicherte Person älter als 50 Jahre ist oder ◼ die verbleibende Ansparphase weniger als zwölf Jahre be- trägt.

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Samples: Fonds Rente Mit Mindestgarantie

Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 2.1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung ha- ben Sie das Recht, eine Erhöhung der vereinbarten Versiche- rungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, unter Berücksichtigung der Nummern 2.2 bis 2.5 zu verlangen (Nachversicherung). Sie können eine Nachversicherung innerhalb von sechs zwölf Mo- naten nach Eintritt folgender Ereignisse verlangen: ◼ Heirat der versicherten Person, ◼ Geburt eines Kindes der versicherten Person, ◼ Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte versi- cherte Person, ◼ Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person, ◼ Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) der versicherten Person, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Beitragsbemessungs- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung führt, ◼ Steigerung des monatlichen Bruttoeinkommens der versi- cherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mehr als zehn Prozent gegenüber dem monatlichen Durch- schnittsbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze Pflichtversicherungs- grenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung führt, ◼ erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei versi- cherten ver- sicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden, ◼ erfolgreicher Abschluss einer Meisterprüfung durch die versicherte Person, ◼ erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der versicherten Person, sofern die versicherte Person aus die- ser dieser Tätigkeit ihr hauptsächliches Einkommen bezieht, ◼ Aufnahme einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätig- keit Tä- tigkeit mit Kammerzugehörigkeit der versicherten Person, ◼ Wegfall der Versicherungspflicht der versicherten Person in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Handwerkern, ◼ Erwerb einer selbst bewohnten Immobilie durch die versi- cherte Person, ◼ Aufnahme eines Darlehens in Höhe von mindestens 50.000 Euro durch die versicherte Person zur Finanzierung eines Aus- oder Umbaus einer von dieser selbst bewohn- ten Immobilie.

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Samples: Berufsunfähigkeits Versicherung

Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 2.1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung ha- ben Sie bei bestimmten Ereignissen das Recht, eine Erhöhung Erhö- hung der vereinbarten Versiche- rungsleistungen Versicherungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, Risikoprüfung zu verlangen (Nachversicherung). Die Nachversicherung können Sie unter Berücksichtigung der Nummern 2.2 bis 2.5 zu verlangen (Nachversicherung). Sie können eine Nachversicherung innerhalb von sechs Mo- naten zwölf Monaten verlangen nach Eintritt folgender Ereignisse verlangen: ◼ Heirat der versicherten Person, ◼ Geburt eines Kindes der versicherten Person, ◼ Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte versi- cherte Person, ◼ Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person, ◼ Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) der versicherten Person, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Beitragsbemessungs- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung führt, ◼ Steigerung des monatlichen Bruttoeinkommens der versi- cherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mehr als zehn Prozent gegenüber dem monatlichen Durch- schnittsbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze Pflichtversicherungs- grenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung führt, ◼ erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei versi- cherten ver- sicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden, ◼ erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der versicherten Person, sofern die versicherte Person aus die- ser dieser Tätigkeit ihr hauptsächliches Einkommen bezieht, ◼ Aufnahme einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätig- keit Tä- tigkeit mit Kammerzugehörigkeit der versicherten Person, ◼ Wegfall der Versicherungspflicht der versicherten Person in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Handwerkern, ◼ Erwerb einer selbst bewohnten Immobilie durch die versi- cherte Person. 2.2 Die Nachversicherung erfolgt in dem bestehenden Versiche- rungsvertrag (Grundvertrag). Ihr werden der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, den Rechnungs- grundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, Besonderen oder Ergänzenden Bedingungen – und alle sonstigen gelten- den Vereinbarungen zugrunde gelegt. Innerhalb der in Nummer 2.1 genannten Frist sind uns geeig- nete Nachweise dafür vorzulegen, dass die jeweiligen Vor- aussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind. Der Versicherungsschutz aus der Nachversicherung beginnt zur nächsten Beitragsfälligkeit, wenn uns Ihre Erklärung zur Nach- versicherung und diese Nachweise bis zum 20. des Monats vor der nächsten Beitragsfälligkeit vorliegen und Sie den er- höhten Beitrag gezahlt haben. 2.3 Der jährliche Beitrag der Nachversicherung muss mindestens 120 Euro und darf höchstens 100 Prozent der für das erste Versicherungsjahr des Grundvertrags gezahlten Beiträge, nicht jedoch mehr als 6.000 Euro je Ereignis betragen. 2.4 Wenn wir bei dem Grundvertrag eine vorvertragliche Anzei- gepflichtverletzung feststellen, erlischt Ihr Recht auf Nachver- sicherung und es gelten die Regelungen in Abschnitt E ent- sprechend für bereits bestehende Nachversicherungen. 2.5 Ihr Recht auf Nachversicherung erlischt, ◼ wenn die versicherte Person älter als 50 Jahre ist oder ◼ sobald erstmals Leistungen aus einer gegebenenfalls ein- geschlossenen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähig- keits-Zusatzversicherung beantragt werden oder der Ver- sicherungsfall dieser Zusatzversicherung eingetreten ist. 2.6 Für die Nachversicherung einer gegebenenfalls eingeschlos- senen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatz- versicherung gelten weitere Regelungen, die Sie den Bedin- gungen der jeweiligen Zusatzversicherung entnehmen können.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung

Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 2.1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung ha- ben Sie das Recht, eine Erhöhung der vereinbarten Versiche- rungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, unter Berücksichtigung der Nummern 2.2 bis 2.5 zu verlangen (Nachversicherung). Sie können eine Nachversicherung innerhalb von sechs Mo- naten nach Eintritt folgender Ereignisse verlangen: ◼ Heirat der versicherten Person, ◼ Geburt eines Kindes der versicherten Person, ◼ Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte versi- cherte Person, ◼ Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person, ◼ Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG der versicherten Person, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Beitragsbemessungs- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung führt, ◼ Steigerung des monatlichen Bruttoeinkommens der versi- cherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mehr als zehn Prozent gegenüber dem monatlichen Durch- schnittsbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze Pflichtversicherungs- grenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung führt, ◼ erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei versi- cherten ver- sicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden, ◼ erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der versicherten Person, sofern die versicherte Person aus die- ser dieser Tätigkeit ihr hauptsächliches Einkommen bezieht, ◼ Aufnahme einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätig- keit Tä- tigkeit mit Kammerzugehörigkeit der versicherten Person, ◼ Wegfall der Versicherungspflicht der versicherten Person in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Handwerkern, ◼ Erwerb einer selbst bewohnten Immobilie durch die versi- cherte Person.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen

Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 2.1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung ha- ben Sie bei bestimmten Ereignissen das Recht, eine Erhöhung Erhö- hung der vereinbarten Versiche- rungsleistungen Versicherungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle AngemessenheitsprüfungAngemessenheits- prüfung, zu verlangen (Nachversicherung). Die Nachversicherung können Sie unter Berücksichtigung der Nummern 2.2 bis 2.5 zu verlangen (Nachversicherung). Sie können eine Nachversicherung innerhalb von sechs Mo- naten Monaten verlangen nach Eintritt folgender Ereignisse verlangen: ◼ Heirat der versicherten Person, ◼ Geburt eines Kindes der versicherten Person, ◼ Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte versi- cherte Person, ◼ Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person, ◼ Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG der versicherten Person, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Beitragsbemessungs- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung führt, ◼ Steigerung des monatlichen Bruttoeinkommens der versi- cherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mehr als zehn Prozent gegenüber dem monatlichen Durch- schnittsbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze Pflichtversicherungs- grenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung führt, ◼ erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei versi- cherten ver- sicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden, ◼ erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der versicherten Person, sofern die versicherte Person aus die- ser dieser Tätigkeit ihr hauptsächliches Einkommen bezieht, ◼ Aufnahme einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätig- keit Tä- tigkeit mit Kammerzugehörigkeit der versicherten Person, ◼ Wegfall der Versicherungspflicht der versicherten Person in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Handwerkern, ◼ Erwerb einer selbst bewohnten Immobilie durch die versi- cherte Person. 2.2 Die Nachversicherung erfolgt in dem bestehenden Versiche- rungsvertrag (Grundvertrag). Ihr werden der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, den Rechnungs- grundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, Besonderen oder Ergänzenden Bedingungen – und alle sonstigen gelten- den Vereinbarungen zugrunde gelegt. Die Höhe der Versicherungssumme nach der Nachversiche- rung darf die bedarfsgerechte Höhe nicht überschreiten (Fi- nanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen). Innerhalb der in Nummer 2.1 genannten Frist sind uns geeig- nete Nachweise dafür vorzulegen, dass die jeweiligen Vor- aussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind. Der Versicherungsschutz aus der Nachversicherung beginnt zur nächsten Beitragsfälligkeit, nachdem uns die Erklärung zur Nachversicherung und diese Nachweise vorliegen und Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben. 2.3 Die Versicherungssumme der Nachversicherung muss min- destens 5.000 Euro und darf höchstens 100 Prozent der bei Abschluss des Grundvertrags vereinbarten Versicherungs- summe, jedoch nicht mehr als 30.000 Euro je Ereignis, betra- gen. Wenn Sie das Überschuss-System Sofortbonus gewählt haben, darf die Versicherungssumme zuzüglich Sofortbonus die genannte Obergrenze nicht überschreiten. 2.4 Wenn wir bei dem Grundvertrag eine vorvertragliche Anzei- gepflichtverletzung feststellen, erlischt Ihr Recht auf Nachver- sicherung und es gelten die Regelungen in Abschnitt E ent- sprechend für bereits bestehende Nachversicherungen. 2.5 Ihr Recht auf Nachversicherung erlischt, ◼ wenn die versicherte Person älter als 50 Jahre ist oder ◼ die verbleibende Beitragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre beträgt oder ◼ sobald erstmals Leistungen aus einer gegebenenfalls ein- geschlossenen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähig- keits-Zusatzversicherung beantragt werden oder der Ver- sicherungsfall dieser Zusatzversicherung eingetreten ist. 2.6 Für die Nachversicherung einer gegebenenfalls eingeschlos- senen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatz- versicherung gelten weitere Regelungen, die Sie den Bedin- gungen der jeweiligen Zusatzversicherung entnehmen können.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen

Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 2.1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung ha- ben Sie das Recht, eine Erhöhung der vereinbarten Versiche- rungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, unter Berücksichtigung der Nummern 2.2 bis 2.5 zu verlangen (Nachversicherung). Sie können eine Nachversicherung innerhalb von sechs Mo- naten nach Eintritt folgender Ereignisse verlangen: ◼ Heirat der versicherten Person, ◼ Geburt eines Kindes der versicherten Person, ◼ Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte versi- cherte Person, ◼ Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person, ◼ Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) der versicherten Person, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Beitragsbemessungs- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung führt, ◼ Steigerung des monatlichen Bruttoeinkommens der versi- cherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mehr als zehn Prozent gegenüber dem monatlichen Durch- schnittsbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze Pflichtversicherungs- grenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung führt, . ◼ erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei versi- cherten ver- sicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden, ◼ erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der versicherten Person, sofern die versicherte Person aus die- ser dieser Tätigkeit ihr hauptsächliches Einkommen bezieht, ◼ Aufnahme einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätig- keit Tä- tigkeit mit Kammerzugehörigkeit der versicherten Person, ◼ Wegfall der Versicherungspflicht der versicherten Person in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Handwerkern, ◼ Erwerb einer selbst bewohnten Immobilie durch die versi- cherte Person.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen

Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 2.1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung ha- ben Sie bei bestimmten Ereignissen das Recht, eine Erhöhung Erhö- hung der vereinbarten Versiche- rungsleistungen Versicherungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, Gesundheitsprüfung zu verlangen (Nachversicherung). Die Nachversicherung können Sie unter Berücksichtigung der Nummern 2.2 bis 2.5 zu verlangen (Nachversicherung). Sie können eine Nachversicherung 2.6 innerhalb von sechs Mo- naten zwölf Monaten verlangen nach Eintritt folgender Ereignisse verlangen: ◼ Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG der versicherten Person, ◼ Geburt eines Kindes der versicherten Person, ◼ Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte versi- cherte Person, ◼ Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person, ◼ Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG der versicherten Person, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Beitragsbemessungs- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung führt, ◼ Steigerung des monatlichen Bruttoeinkommens der versi- cherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mehr als zehn Prozent gegenüber dem monatlichen Durch- schnittsbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze Pflichtversicherungs- grenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung führt; er- forderlich ist der Nachweis einer bestehenden privaten Krankheitskosten-Vollversicherung für die versicherte Per- son bei der Continentale Krankenversicherung a.G., bei der es sich nicht um den Basistarif handelt, ◼ erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei versi- cherten ver- sicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden, ◼ erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der versicherten Person, sofern die versicherte Person aus die- ser dieser Tätigkeit ihr hauptsächliches Einkommen bezieht, ◼ Aufnahme einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätig- keit Tä- tigkeit mit Kammerzugehörigkeit der versicherten Person, ◼ Wegfall der Versicherungspflicht der versicherten Person in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Handwerkern, ◼ Erwerb einer selbst bewohnten Immobilie durch die versi- cherte Person. 2.2 Die Nachversicherung erfolgt in dem bestehenden zertifizier- ten Versicherungsvertrag (Grundvertrag). Ihr werden der glei- che Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, den Rechnungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, Be- sonderen oder Ergänzenden Bedingungen – und alle sonsti- gen für den Grundvertrag geltenden Vereinbarungen zugrunde gelegt. Innerhalb der in Nummer 2.1 genannten Frist sind uns geeig- nete Nachweise dafür vorzulegen, dass die jeweiligen Vor- aussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind. Der Versicherungsschutz aus der Nachversicherung beginnt zur nächsten Beitragsfälligkeit, wenn uns Ihre Erklärung zur Nach- versicherung und diese Nachweise bis zum 20. des Monats vor der nächsten Beitragsfälligkeit vorliegen und Sie den er- höhten Beitrag gezahlt haben. 2.3 Der jährliche Beitrag der Nachversicherung muss mindestens 120 Euro und darf höchstens 100 Prozent der für das erste Versicherungsjahr des Grundvertrags gezahlten Beiträge, nicht jedoch mehr als 6.000 Euro je Ereignis betragen. 2.4 Wenn wir bei dem Grundvertrag eine vorvertragliche Anzei- gepflichtverletzung feststellen, erlischt Ihr Recht auf Nachver- sicherung und es gelten die Regelungen in Abschnitt E ent- sprechend für bereits bestehende Nachversicherungen. 2.5 Ihr Recht auf Nachversicherung erlischt, ◼ wenn die versicherte Person älter als 50 Jahre ist oder ◼ die im Kalenderjahr insgesamt geleisteten Beiträge – ein- schließlich laufender Beiträge und Sonderzahlungen – den in dem jeweiligen Kalenderjahr gesetzlich gültigen, steu- erlich förderungsfähigen Höchstbetrag nach § 10 Absatz 3 Sätze 1 und 2 EStG (Förderungshöchstbetrag) überschrei- ten oder ◼ sobald erstmals Leistungen aus einer gegebenenfalls ein- geschlossenen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähig- keits-Zusatzversicherung beantragt werden oder der Ver- sicherungsfall dieser Zusatzversicherung eingetreten ist. 2.6 Die Nachversicherung kann nur vorbehaltlich der Regelung nach Abschnitt I Nummer 8 vorgenommen werden. 2.7 Für die Nachversicherung einer gegebenenfalls eingeschlos- senen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatz- versicherung gelten weitere Regelungen, die Sie den Bedin- gungen der jeweiligen Zusatzversicherung entnehmen können.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung

Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 2.1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung ha- ben Sie das Recht, eine Erhöhung der vereinbarten Versiche- rungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, unter Berücksichtigung der Nummern 2.2 bis 2.5 zu verlangen (Nachversicherung). Sie können eine Nachversicherung innerhalb von sechs zwölf Mo- naten nach Eintritt folgender Ereignisse verlangen: ◼ Heirat der versicherten Person, ◼ Geburt eines Kindes der versicherten Person, ◼ Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte versi- cherte Person, ◼ Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person, ◼ Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) der versicherten Person, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Beitragsbemessungs- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung führt, ◼ Steigerung des monatlichen Bruttoeinkommens der versi- cherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mehr als zehn Prozent gegenüber dem monatlichen Durch- schnittsbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze Pflichtversicherungs- grenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung führt, ◼ erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei versi- cherten ver- sicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden, ◼ erfolgreicher Abschluss einer Meisterprüfung durch die versicherte Person, ◼ erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der versicherten Person, sofern die versicherte Person aus die- ser dieser Tätigkeit ihr hauptsächliches Einkommen bezieht, ◼ Aufnahme einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätig- keit Tä- tigkeit mit Kammerzugehörigkeit der versicherten Person, ◼ Wegfall der Versicherungspflicht der versicherten Person in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Handwerkern, ◼ Erwerb einer selbst bewohnten Immobilie durch die versi- cherte Person., 24 LV//-/23.25w * 8C7B14DB2B5 * 31502

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Samples: Berufsunfähigkeits Versicherung

Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 2.1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung ha- ben Sie bei bestimmten Ereignissen das Recht, eine Erhöhung Erhö- hung der vereinbarten Versiche- rungsleistungen Versicherungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle AngemessenheitsprüfungAngemessenheits- prüfung, zu verlangen (Nachversicherung). Die Nachversicherung können Sie unter Berücksichtigung der Nummern 2.2 bis 2.5 zu verlangen (Nachversicherung). Sie können eine Nachversicherung innerhalb von sechs Mo- naten Monaten verlangen nach Eintritt folgender Ereignisse verlangen: ◼ Heirat der versicherten Person, ◼ Geburt eines Kindes der versicherten Person, ◼ Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte versi- cherte Person, ◼ Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person, ◼ Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) der versicherten Person, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Beitragsbemessungs- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung führt, ◼ Steigerung des monatlichen Bruttoeinkommens der versi- cherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mehr als zehn Prozent gegenüber dem monatlichen Durch- schnittsbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze Pflichtversicherungs- grenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung führt, ◼ erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei versi- cherten ver- sicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden, ◼ erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der versicherten Person, sofern die versicherte Person aus die- ser dieser Tätigkeit ihr hauptsächliches Einkommen bezieht, ◼ Aufnahme einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätig- keit Tä- tigkeit mit Kammerzugehörigkeit der versicherten Person, ◼ Wegfall der Versicherungspflicht der versicherten Person in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Handwerkern, ◼ Erwerb einer selbst bewohnten Immobilie durch die versi- cherte Person. 2.2 Die Nachversicherung erfolgt in dem bestehenden Versiche- rungsvertrag (Grundvertrag). Ihr werden der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, den Rechnungsgrund- lagen und den zugehörigen Allgemeinen, Besonderen oder Er- gänzenden Bedingungen – und alle sonstigen geltenden Ver- einbarungen zugrunde gelegt. Die Höhe der Versicherungssumme nach der Nachversiche- rung darf die bedarfsgerechte Höhe nicht überschreiten (Fi- nanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen). Innerhalb der in Nummer 2.1 genannten Frist sind uns geeig- nete Nachweise dafür vorzulegen, dass die jeweiligen Vor- aussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind. Der Versicherungsschutz aus der Nachversicherung beginnt zur nächsten Beitragsfälligkeit, nachdem uns die Erklärung zur Nachversicherung und diese Nachweise vorliegen und Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben. 2.3 Die Versicherungssumme der Nachversicherung muss mindes- tens 5.000 Euro und darf höchstens 100 Prozent der bei Ab- schluss des Grundvertrags vereinbarten Versicherungssumme, jedoch nicht mehr als 25.000 Euro je Ereignis, betragen. 2.4 Wenn wir bei dem Grundvertrag eine vorvertragliche Anzei- gepflichtverletzung feststellen, erlischt Ihr Recht auf Nachver- sicherung und es gelten die Regelungen in Abschnitt E ent- sprechend für bereits bestehende Nachversicherungen. 2.5 Ihr Recht auf Nachversicherung erlischt, ◼ wenn die versicherte Person älter als 50 Jahre ist oder ◼ die verbleibende Beitragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre beträgt.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen

Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 2.1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung ha- ben Sie bei bestimmten Ereignissen das Recht, eine Erhöhung Erhö- hung der vereinbarten Versiche- rungsleistungen Versicherungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle Angemessenheitsprüfung, Gesundheitsprüfung zu verlangen (Nachversicherung). Die Nachversicherung können Sie unter Berücksichtigung der Nummern 2.2 bis 2.5 zu verlangen (Nachversicherung). Sie können eine Nachversicherung 2.6 innerhalb von sechs Mo- naten zwölf Monaten verlangen nach Eintritt folgender Ereignisse verlangen: ◼ Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG der versicherten Person, ◼ Geburt eines Kindes der versicherten Person, ◼ Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte versi- cherte Person, ◼ Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person, ◼ Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG der versicherten Person, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Beitragsbemessungs- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung führt, ◼ Steigerung des monatlichen Bruttoeinkommens der versi- cherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mehr als zehn Prozent gegenüber dem monatlichen Durch- schnittsbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze Pflichtversicherungs- grenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung führt; er- forderlich ist der Nachweis einer bestehenden privaten Krankheitskosten-Vollversicherung für die versicherte Per- son bei der Continentale Krankenversicherung a.G., bei der es sich nicht um den Basistarif handelt, ◼ erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei versi- cherten ver- sicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden, ◼ erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der versicherten Person, sofern die versicherte Person aus die- ser dieser Tätigkeit ihr hauptsächliches Einkommen bezieht, ◼ Aufnahme einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätig- keit Tä- tigkeit mit Kammerzugehörigkeit der versicherten Person, ◼ Wegfall der Versicherungspflicht der versicherten Person in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Handwerkern, ◼ Erwerb einer selbst bewohnten Immobilie durch die versi- cherte Person. 2.2 Die Nachversicherung erfolgt in dem bestehenden zertifizier- ten Versicherungsvertrag (Grundvertrag). Ihr werden der glei- che Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, den Rechnungsgrundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, Be- sonderen oder Ergänzenden Bedingungen – und alle sonsti- gen für den Grundvertrag geltenden Vereinbarungen zugrunde gelegt. Innerhalb der in Nummer 2.1 genannten Frist sind uns geeig- nete Nachweise dafür vorzulegen, dass die jeweiligen Vor- aussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind. Der Versicherungsschutz aus der Nachversicherung beginnt zur nächsten Beitragsfälligkeit, nachdem uns die Erklärung zur Nachversicherung und diese Nachweise vorliegen und Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben. 2.3 Der jährliche Beitrag der Nachversicherung muss mindestens 120 Euro und darf höchstens 100 Prozent der für das erste Versicherungsjahr des Grundvertrags gezahlten Beiträge, nicht jedoch mehr als 6.000 Euro je Ereignis betragen. 2.4 Wenn wir bei dem Grundvertrag eine vorvertragliche Anzei- gepflichtverletzung feststellen, erlischt Ihr Recht auf Nachver- sicherung und es gelten die Regelungen in Abschnitt E ent- sprechend für bereits bestehende Nachversicherungen. 2.5 Ihr Recht auf Nachversicherung erlischt, ◼ wenn die versicherte Person älter als 50 Jahre ist oder ◼ die im Kalenderjahr insgesamt geleisteten Beiträge – ein- schließlich laufender Beiträge und Sonderzahlungen – den in dem jeweiligen Kalenderjahr gesetzlich gültigen, steu- erlich förderungsfähigen Höchstbetrag nach § 10 Absatz 3 Sätze 1 und 2 EStG (Förderungshöchstbetrag) überschrei- ten oder ◼ sobald erstmals Leistungen aus einer gegebenenfalls ein- geschlossenen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähig- keits-Zusatzversicherung beantragt werden oder der Ver- sicherungsfall dieser Zusatzversicherung eingetreten ist. 2.6 Die Nachversicherung kann nur vorbehaltlich der Regelung nach Abschnitt I Nummer 8 vorgenommen werden. 2.7 Für die Nachversicherung einer gegebenenfalls eingeschlos- senen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatz- versicherung gelten weitere Regelungen, die Sie den Bedin- gungen der jeweiligen Zusatzversicherung entnehmen können.

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Samples: Tarif BRC

Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 2.1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung ha- ben Sie bei bestimmten Ereignissen das Recht, eine Erhöhung Erhö- hung der vereinbarten Versiche- rungsleistungen Versicherungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle AngemessenheitsprüfungAngemessenheits- prüfung, zu verlangen (Nachversicherung). Die Nachversicherung können Sie unter Berücksichtigung der Nummern 2.2 bis 2.5 zu verlangen (Nachversicherung). Sie können eine Nachversicherung innerhalb von sechs Mo- naten Monaten verlangen nach Eintritt folgender Ereignisse verlangen: ◼ Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) der versicherten Person, ◼ Geburt eines Kindes der versicherten Person, ◼ Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte versi- cherte Person, ◼ Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person, ◼ Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG der versicherten Person, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Beitragsbemessungs- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung führt, ◼ Steigerung des monatlichen Bruttoeinkommens der versi- cherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mehr als zehn Prozent gegenüber dem monatlichen Durch- schnittsbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze Pflichtversicherungs- grenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung führt; er- forderlich ist der Nachweis einer bestehenden privaten Krankheitskosten-Vollversicherung für die versicherte Per- son bei der Continentale Krankenversicherung a.G., bei der es sich nicht um den Basistarif handelt, ◼ erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei versi- cherten ver- sicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden, ◼ erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der versicherten Person, sofern die versicherte Person aus die- ser dieser Tätigkeit ihr hauptsächliches Einkommen bezieht, ◼ Aufnahme einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätig- keit Tä- tigkeit mit Kammerzugehörigkeit der versicherten Person, ◼ Wegfall der Versicherungspflicht der versicherten Person in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Handwerkern, ◼ Erwerb einer selbst bewohnten Immobilie durch die versi- cherte Person. 2.2 Die Nachversicherung erfolgt in dem bestehenden Versiche- rungsvertrag (Grundvertrag). Ihr werden der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, den Rechnungs- grundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, Besonderen oder Ergänzenden Bedingungen – und alle sonstigen gelten- den Vereinbarungen zugrunde gelegt. Die Höhe der Versicherungssumme nach der Nachversiche- rung darf die bedarfsgerechte Höhe nicht überschreiten (Fi- nanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen). Innerhalb der in Nummer 2.1 genannten Frist sind uns geeig- nete Nachweise dafür vorzulegen, dass die jeweiligen Vor- aussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind. Der Versicherungsschutz aus der Nachversicherung beginnt zur nächsten Beitragsfälligkeit, nachdem uns die Erklärung zur Nachversicherung und diese Nachweise vorliegen und Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben. 2.3 Die Versicherungssumme der Nachversicherung muss mindes- tens 5.000 Euro und darf höchstens 100 Prozent der bei Ab- schluss des Grundvertrags vereinbarten Versicherungssumme, jedoch nicht mehr als 25.000 Euro je Ereignis, betragen. 2.4 Wenn wir bei dem Grundvertrag eine vorvertragliche Anzei- gepflichtverletzung feststellen, erlischt Ihr Recht auf Nachver- sicherung und es gelten die Regelungen in Abschnitt E ent- sprechend für bereits bestehende Nachversicherungen. 2.5 Ihr Recht auf Nachversicherung erlischt, ◼ wenn die versicherte Person älter als 50 Jahre ist oder ◼ die verbleibende Beitragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre beträgt.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen

Nachversicherungsgarantie bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung. 2.1 Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung ha- ben Sie bei bestimmten Ereignissen das Recht, eine Erhöhung Erhö- hung der vereinbarten Versiche- rungsleistungen Versicherungsleistungen ohne erneute Risikoprüfung, ausgenommen finanzielle AngemessenheitsprüfungAngemessenheits- prüfung, zu verlangen (Nachversicherung). Die Nachversicherung können Sie unter Berücksichtigung der Nummern 2.2 bis 2.5 zu verlangen (Nachversicherung). Sie können eine Nachversicherung innerhalb von sechs Mo- naten Monaten verlangen nach Eintritt folgender Ereignisse verlangen: ◼ Heirat der versicherten Person, ◼ Geburt eines Kindes der versicherten Person, ◼ Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte versi- cherte Person, ◼ Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person, ◼ Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) der versicherten Person, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Beitragsbemessungs- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung führt, ◼ Steigerung des monatlichen Bruttoeinkommens der versi- cherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit um mehr als zehn Prozent gegenüber dem monatlichen Durch- schnittsbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate, ◼ Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, die erstmalig zum Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze Pflichtversicherungs- grenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung führt, ◼ erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei versi- cherten ver- sicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden, ◼ erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der versicherten Person, sofern die versicherte Person aus die- ser dieser Tätigkeit ihr hauptsächliches Einkommen bezieht, ◼ Aufnahme einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätig- keit Tä- tigkeit mit Kammerzugehörigkeit der versicherten Person, ◼ Wegfall der Versicherungspflicht der versicherten Person in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Handwerkern, ◼ Erwerb einer selbst bewohnten Immobilie durch die versi- cherte Person. 2.2 Die Nachversicherung erfolgt in dem bestehenden Versiche- rungsvertrag (Grundvertrag). Ihr werden der gleiche Tarif – mit den für ihn gültigen Tarifbestimmungen, den Rechnungs- grundlagen und den zugehörigen Allgemeinen, Besonderen oder Ergänzenden Bedingungen – und alle sonstigen gelten- den Vereinbarungen zugrunde gelegt. Die Höhe der Versicherungssumme nach der Nachversiche- rung darf die bedarfsgerechte Höhe nicht überschreiten (Fi- nanzielle Angemessenheitsprüfung – siehe Kapitel Spezielle Klauseln der Allgemeinen Vertragsinformationen). Innerhalb der in Nummer 2.1 genannten Frist sind uns geeig- nete Nachweise dafür vorzulegen, dass die jeweiligen Vor- aussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind. Der Versicherungsschutz aus der Nachversicherung beginnt zur nächsten Beitragsfälligkeit, nachdem uns die Erklärung zur Nachversicherung und diese Nachweise vorliegen und Sie den erhöhten Beitrag gezahlt haben. 2.3 Die Versicherungssumme der Nachversicherung muss min- destens 5.000 Euro und darf höchstens 100 Prozent der bei Abschluss des Grundvertrags vereinbarten Versicherungs- summe, jedoch nicht mehr als 30.000 Euro je Ereignis, betra- gen. Wenn Sie das Überschuss-System Sofortbonus gewählt haben, darf die Versicherungssumme zuzüglich Sofortbonus die genannte Obergrenze nicht überschreiten. 2.4 Wenn wir bei dem Grundvertrag eine vorvertragliche Anzei- gepflichtverletzung feststellen, erlischt Ihr Recht auf Nachver- sicherung und es gelten die Regelungen in Abschnitt E ent- sprechend für bereits bestehende Nachversicherungen. 2.5 Ihr Recht auf Nachversicherung erlischt, ◼ wenn die versicherte Person älter als 50 Jahre ist oder ◼ die verbleibende Beitragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre beträgt oder ◼ sobald erstmals Leistungen aus einer gegebenenfalls ein- geschlossenen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähig- keits-Zusatzversicherung beantragt werden oder der Ver- sicherungsfall dieser Zusatzversicherung eingetreten ist. 2.6 Für die Nachversicherung einer gegebenenfalls eingeschlos- senen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatz- versicherung gelten weitere Regelungen, die Sie den Bedin- gungen der jeweiligen Zusatzversicherung entnehmen können.

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