Nachweis- und Informationspflichten des Lieferanten Musterklauseln

Nachweis- und Informationspflichten des Lieferanten. (a) Vor Änderungen von Fertigungsverfahren, Materialien, oder Zulieferteilen für die Produkte, Verlagerung von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der Lieferant den Besteller so rechtzeitig benachrichtigen, dass er prüfen kann, welche Auswirkungen (z.B. auf die Zulassung) die Änderungen haben können und welche Maßnahmen (z.B. ergänzende Musterprüfung) ergriffen werden müssen. (b) Vor Wechsel der Unterauftragnehmer wird der Lieferant den Besteller rechtzeitig benachrichtigen.
Nachweis- und Informationspflichten des Lieferanten. (1) Der Lieferant ermöglicht uns in angemessenen Zeitabständen, uns von der Durchführung der in Abschnitt 2. genannten Qualitätssicherungsmaßnah- men zu überzeugen. Der Lieferant wird uns zu diesem Zweck in angemes- senem Umfang und nach vorheriger Vereinbarung eines Termins Zutritt zu seinen Betriebsstätten gewähren und während eines solchen Zutritts einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter zur Unterstützung zur Verfügung stellen. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Fertigungsverfahren und sonstige Be- triebsgeheimnisse können verweigert werden. (2) Vor Änderungen von Fertigungsverfahren, relevanten Fertigungseinrich- tungen oder Werkzeugen, Materialien oder Zulieferteilen für die Produkte, Verlagerung von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfah- ren oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Quali- tätssicherungsmaßnahmen wird uns der Lieferant so rechtzeitig benachrich- tigen, dass geprüft werden kann, ob sich die Änderungen nachteilig auswir- ken können. Die Benachrichtigungspflicht entfällt, wenn der Lieferant nach sorgfältiger Prüfung solche Auswirkungen für ausgeschlossen halten kann. (3) Stellt der Lieferant eine Zunahme der Abweichungen der Produkte von der vereinbarten Beschaffenheit fest (Qualitätseinbrüche), wird er uns über den Umfang und über geplante Abstellmaßnahmen unverzüglich schriftlich benachrichtigen. (4) Der Lieferant stellt durch wetter- und UV-resistente Kennzeichnung der Produkte oder, falls sie unmöglich oder unzweckmäßig ist, durch andere ge- eignete Maßnahmen sicher, dass jedes Produkt eindeutig und dauerhaft der von uns vergebenen Teile- und Bestellnummer zugeordnet werden kann. (5) Darüber hinaus muss die Kennzeichnung die Rückverfolgbarkeit ermög- lichen, sodass bei Auftreten eines Mangels an Produkten unverzüglich fest- gestellt werden kann, welche weiteren Produkte betroffen sein könnten. Der Lieferant wird uns darüber ausreichend informieren, sodass wir im nötigen Umfang eigene Feststellungen treffen können. (6) Der Lieferant identifiziert und informiert auf Anfrage über potenzielle Be- drohungen und deren Auswirkungen auf seinen Geschäftsbetrieb, wobei der Schwerpunkt auf der Schaffung eines Systems zur Vorbeugung und Wieder- herstellung (BCP) liegt, um die Lieferung von Produkten 12 Wochen nach einem Störfall auf einem vordefinierten akzeptablen Niveau fortzusetzen.
Nachweis- und Informationspflichten des Lieferanten. (1) Der Lieferant informiert KSM vor der Einführung wesentlicher Änderungen in seinen Produk- tions- oder Prüfabläufen, sobald nachfolgende Sachverhalte vorliegen: - Verlagerung der Fertigung auf andere Produktionsanlagen oder an andere Standorte, - Einführung geänderter Prüfverfahren, - Einführung geänderte Produkte, - geänderte Vormaterialien oder Vorlieferanten, - drohende Insolvenz des Lieferanten. (2) Der Lieferant informiert KSM vor der Anlieferung von Lieferungen, wenn die Produkte im Rahmen seiner internen Prüfungen bzgl. der Erfüllung geforderter Qualitätsmerkmale als grenz- wertig bewertet wurden oder, wenn fehlerverdächtige Produkte zur Auslieferung gelangt sind. (3) Der Lieferant informiert KSM, wenn Änderungen bzgl. seines Zertifizierungsstatus eintreten (z.B. Aussetzung oder Verlust des Zertifikates). (4) Es besteht keine Informationspflicht gegenüber KSM bei folgenden Änderungen: - Anpassung von Fertigungsparametern im üblichen Rahmen der Prozessführung.
Nachweis- und Informationspflichten des Lieferanten. 5.3.1 Der Lieferant wird es der ATLAS GMBH ermöglichen, sich von der Durchführung der in § 4 genannten Qualitätssicherungsmaßnahmen zu überzeugen. Der Lieferant wird der ATLAS GMBH zu diesem Zweck in angemessenem Umfang und nach vorheriger Vereinbarung eines Termins Zutritt zu seinen Betriebsstätten gewähren und während eines solchen Zutritts einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter zur Unterstützung zur Verfügung stellen. ATLAS GMBH ist berechtigt, eine Lieferantenbeurteilung im Form eines Audits im Hause des Lieferanten durchzuführen. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Fertigungsverfahren und sonstige Betriebsgeheimnisse müssen zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart werden. 5.3.2 Vor Änderungen von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Produkte, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der Lieferant ATLAS GMBH so rechtzeitig benachrichtigen, dass ATLAS GMBH prüfen kann, ob sich die Änderungen nachteilig auswirken können. 5.3.3 Stellt der Lieferant eine Zunahme der Abweichungen der Ist-Beschaffenheit von der Soll- Beschaffenheit der Produkte fest (Qualitätseinbrüche), wird er der ATLAS GMBH hierüber und über geplante Abhilfemaßnahmen unverzüglich benachrichtigen. ( 8 – D – Report )
Nachweis- und Informationspflichten des Lieferanten. (1) Der Lieferant weist die Konformität seines Qualitätsmanagementsystems zu den unter 3.(1) genannten Normen durch Vorlage eines gültigen Zertifikates nach. Dieses muss von einer natio- nal oder international akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft ausgestellt sein. (2) Vor Änderungen von Produkten und Fertigungsverfahren, Verlagerungen von Fertigungsstan- dorten, ferner vor Änderung von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der Lieferant KSM so rechtzeitig benachrichtigen, dass KSM diese bewerten kann. Insbesondere dürfen Änderungen durch den Lieferanten nicht ohne Freigabe von KSM eingeführt werden, um Risiken für die Produktqualität oder die Lieferver- sorgung des Kunden zu vermeiden. Im Teil II dieser Vereinbarung werden Änderungsgründe defi- niert, bei denen diese Informationspflicht entfällt. (3) Stellt der Lieferant im Rahmen seiner Qualitätssicherungspflicht an den hergestellten Produk- ten eine Zunahme von Abweichungen der Ist-Beschaffenheit gegenüber der Spezifikation fest (Qualitätseinbrüche), so wird er KSM hierüber sowie über geplante Abhilfemaßnahmen unverzüg- lich benachrichtigen. KSM ist insoweit berechtigt, aus derartigen Abweichungen entstehende Prüf- und Sortierkosten an den Lieferanten weiter zu berechnen. (4) Der Lieferant führt an festgelegten Merkmalen seines Produktes eine jährliche Requalifikati- onsprüfung durch. Sofern keine anderslautende Vereinbarung mit KSM getroffen wird, richtet sich der Umfang dieser Requalifikationsprüfung nach den Festlegungen in der IATF 16949, Abschnitt
Nachweis- und Informationspflichten des Lieferanten. Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen (z. B. über Qualit‰tsmerkmale, Termine, Liefermenge) nicht eingehalten werden kˆnnen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren. Im Interesse einer schnellen Lˆsungsfindung ist der Lieferant zur Offenlegung der Daten und Fakten verpflichtet. Stellt der Lieferant eine Zunahme der Abweichungen der Ist- Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Produkte fest (Qualit‰tseinbrüche), wird er den Besteller hierüber und über geplante Abhilfemaflnahmen unverzüglich benachrichtigen. Erkennt der Lieferant, dass die in den Unterlagen festgelegten Forderungen an das Produkt oder die vorgeschriebenen Prüfverfahren fehlerhafte, unklare oder unvollst‰ndige Beschreibungen beinhalten, so sind diese dem Besteller unaufgefordert in schriftlicher Form aufzuzeigen. Gleiches gilt, wenn die Produktanforderungen und Prüfverfahren durch geeignetere, wirtschaftliche und wirkungsvollere Forderungen und Verfahren ersetzt werden.
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