Nachweise. Wenn Sie eine Stundung der Beiträge nach Absatz 1 oder eine Teilbeitragszahlung nach Absatz 2 verlangen, können wir entspre- chende Nachweise verlangen. Sobald Ihre Arbeitslosigkeit beendet ist oder Sie sich nicht mehr in Kurzarbeit, Elternzeit oder beruflicher Weiterbildung befinden, müssen Sie uns hierüber unverzüglich informieren.
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