Nebenbeschäftigungen Musterklauseln

Nebenbeschäftigungen. Der Arbeitnehmende hat die Arbeitgeberin über anderweitige Tätigkeiten zu informieren, soweit diese auf Erwerb gerichtet sind. Nebenerwerbliche Tätigkeit ist unzulässig, sofern die/der Arbeitneh- mende dadurch die Treuepflicht verletzt. Die gesetzliche Höchst- arbeitszeit, mit Einschluss der nebenerwerblichen Tätigkeit, darf nicht überschritten werden.
Nebenbeschäftigungen. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, für die Dauer des Dienstverhältnisses dem Arbeitgeber ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich zudem, jede weitere entgeltliche Tätigkeit vor deren Aufnahme dem Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Tätigkeiten, die seine Interessen beeinträchtigen, zu untersagen. Dazu zählen insbesondere konkurrenzierende Tätigkeiten und solche die erwarten lassen, dass die Arbeitnehmerin nicht mehr die volle Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen kann. Unentgeltliche Tätigkeiten sind vor deren Aufnahme dem Arbeitgeber dann zu melden, wenn seine Interessen beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nach Abwägung der Interessen berechtigt die unentgeltliche Tätigkeit zu untersagen. Beteiligungen an Unternehmen, sofern es sich nicht um reine Kapitalanlagen handelt, sind dem Arbeitgeber ebenfalls zu melden. Beteiligungen an Unternehmen, die im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber stehen, auch wenn es sich um reine Kapitalanlagen handelt, sind jedenfalls unzulässig. Ein Verstoß gegen die genannten Meldepflichten berechtigt den Arbeitgeber in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses.
Nebenbeschäftigungen. Nebenbeschäftigungen (z. B. Erteilen von Nachhilfe oder Arbeit bei anderen Firmen oder Vereinen) sind erlaubt, sofern sie der Schülerfirma nicht schaden.
Nebenbeschäftigungen. Die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung oder Annahme eines öffentlichen Amtes ist DTCH vorgängig zu melden. In begründeten Fällen kann DTCH die Ausübung nebenerwerblicher Tätigkeiten untersagen, insbesondere wenn dadurch die Treuepflicht gegenüber DTCH ver- letzt wird, DTCH Schaden zugefügt werden könnte, DTCH konkurriert oder die gesetzliche Höchstarbeitszeit tangiert werden könnte.
Nebenbeschäftigungen. 1 Nebenbeschäftigungen gemäss Art. 65 Abs. 1 PersD sind dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn die Entschädigung 2'400 Franken je Jahr übersteigt.
Nebenbeschäftigungen. 1 Nebenbeschäftigungen sind den Arbeitnehmenden nur nach vorgängiger schriftlicher Bewilligung durch den Arbeitgebenden erlaubt.
Nebenbeschäftigungen. Nebenbeschäftigungen der Mitarbeitenden mit Vollpensen setzen die vorgängige schriftliche Zustimmung der zuständigen Anstellungsinstanz voraus. Diese kann nur erteilt werden, wenn dadurch die Dienstpflicht und die Interessen der Ge- meinde nicht beeinträchtigt werden und die Nebenbeschäftigung mit der dienstli- chen Stellung vereinbar ist. Eine erteilte Bewilligung kann wieder entzogen wer- den, wenn sich erweist, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind. Über Nebenbeschäftigungen der Mitarbeitenden mit Teilpensen ist die zuständige Anstellungsinstanz vorgängig zu informieren.
Nebenbeschäftigungen. 1 Mitarbeitenden mit einem Teilzeitpensum ist eine Nebenerwerbstätigkeit gestattet, soweit das Arbeitspensum insgesamt 100 % nicht übersteigt.
Nebenbeschäftigungen. Nebenbeschäfti- gungen der übrigen Mitarbeiter Nebenbeschäftigungen müssen durch die Geschäftsleitung genehmigt werden und finden ausschliesslich in der Freizeit und den Ferien statt. Als Nebenbeschäftigung gilt auch die Wahrnehmung von öffentlichen Ämtern. Privat- und Nachhilfestunden Die Erteilung von Privat- oder Nachhilfestunden an Lernende und Studierende der EHL SSTH gegen Entschädigung durch Lehrpersonen/Dozierende oder übrige Mitarbeitende bedarf der schriftlichen Bewilligung durch das zuständige Geschäftsleitungs-Mitglied. Arbeitszeiterfassung Mitarbeitende erfassen Arbeitszeiten, Absenzen und Ferien mit einem Zeiterfassungsblatt, welches von der EHL SSTH zur Verfügung gestellt wird. Diese Dokumentation ist dem Vorgesetzten nach Monatsende unaufgefordert zur Unterschrift abzugeben. Weitere Details sind in der Anleitung Zeiterfassung im Infopool unter „Personal“ zu finden. Jeweils per Jahresende senden die Vorgesetzten die Zusammenfassung der Arbeitszeiten der Personalabteilung zur Ablage im Mitarbeiterdossier.
Nebenbeschäftigungen. Mitarbeitende, die neben ihrer Anstellung bei T-Systems eine andere unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind verpflichtet, dies der Arbeitgeberin zu melden. In begründeten Fällen kann T-Systems die Ausübung nebenerwerblicher Tätigkeiten untersagen, insbesondere wenn dadurch die Treuepflicht gegenüber der Arbeitgeberin verletzt wird oder die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.