Nebenbeschäftigungen Musterklauseln

Nebenbeschäftigungen. Mitarbeitende haben den Betrieb über anderweitige Tätigkeiten zu informieren, soweit diese auf Erwerb gerichtet sind. Nebenerwerb- liche Tätigkeit ist unzulässig, sofern die/der Arbeitnehmende da- durch die Treuepflicht verletzt. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit, mit Einschluss der nebenerwerblichen Tätigkeit, darf nicht über- schritten werden.
Nebenbeschäftigungen. Nebenbeschäftigungen und Ämter bedürfen für Mitarbeitende mit Voll- zeitpensum der Bewilligung der Heimleitung; Mitarbeitende im Teilzeit- pensum sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen der Heimleitung bekannt zu geben. Diese dürfen nur übernommen werden, wenn sie sich auf die Anstellung nicht nachteilig auswirken. Zu beachten ist, dass alle Haupt- und Neben- beschäftigungen zusammengerechnet die Wochenhöchstarbeitszeit von 50 Stunden nicht überschreiten dürfen.
Nebenbeschäftigungen. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, für die Dauer des Dienstverhältnisses dem Arbeitgeber ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich zudem, jede weitere entgeltliche Tätigkeit vor deren Aufnahme dem Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Tätigkeiten, die seine Interessen beeinträchtigen, zu untersagen. Dazu zählen insbesondere konkurrenzierende Tätigkeiten und solche die erwarten lassen, dass die Arbeitnehmerin nicht mehr die volle Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen kann. Unentgeltliche Tätigkeiten sind vor deren Aufnahme dem Arbeitgeber dann zu melden, wenn seine Interessen beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nach Abwägung der Interessen berechtigt die unentgeltliche Tätigkeit zu untersagen. Beteiligungen an Unternehmen, sofern es sich nicht um reine Kapitalanlagen handelt, sind dem Arbeitgeber ebenfalls zu melden. Beteiligungen an Unternehmen, die im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber stehen, auch wenn es sich um reine Kapitalanlagen handelt, sind jedenfalls unzulässig. Ein Verstoß gegen die genannten Meldepflichten berechtigt den Arbeitgeber in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses.
Nebenbeschäftigungen. Nebenbeschäftigungen, die einen Erwerbszweck verfolgen, sind meldepflichtig. Insoweit Nebenbeschäftigungen die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigen, insbesondere die betriebliche maximale Gesamtarbeitszeit überschreiten oder die Interessen der Arbeitgeberin gefährden, bedürfen sie der Bewilligung der Arbeitgeberin. Eine erteilte Bewilligung kann von der Arbeitgeberin jederzeit aufgehoben werden, wenn die entsprechenden Auflagen nicht eingehalten werden, respektive die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Nebenbeschäftigung beeinträchtigt wird.
Nebenbeschäftigungen. Die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung oder Annahme eines öffentlichen Amtes ist DTCH vorgängig zu melden. In begründeten Fällen kann DTCH die Ausübung nebenerwerblicher Tätigkeiten untersagen, insbesondere wenn dadurch die Treuepflicht gegenüber DTCH ver- letzt wird, DTCH Schaden zugefügt werden könnte, DTCH konkurriert oder die gesetzliche Höchstarbeitszeit tangiert werden könnte.
Nebenbeschäftigungen. 1 Mitarbeitenden mit einem Teilzeitpensum ist eine Nebenerwerbstätigkeit gestattet, soweit das Arbeitspensum insgesamt 100 % nicht übersteigt. 2 Mitarbeitende mit einem Arbeitspensum von insgesamt 100 % dürfen ohne Bewilligung des Arbeitgebers keine Nebenbeschäftigung ausüben, die Arbeitszeit beansprucht oder ihre Arbeitsleistung beeinträchtigen kann. 3 Die Nebenbeschäftigung kann bewilligt werden, wenn sie die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht beeinträchtigt und die Interessen des Arbeitgebers nicht gefährdet.
Nebenbeschäftigungen. 1 Nebenbeschäftigungen mit Erwerbscharakter sind bewilligungspflichtig. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die Ausübung der Nebenbeschäftigung den Interessen der SBB Cargo International AG nicht schadet; b. der geordnete Betrieb gewährleistet ist; c. die Arbeitsleistung für die SBB Cargo International AG nicht leidet; d. die Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitsgesetz (ArG) oder dem Arbeitszeitgesetz (AZG) gesamthaft nicht überschritten wird. 3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. 4 Beschäftigungen ohne Erwerbscharakter sind nicht bewilligungspflichtig. Absatz 2 gilt jedoch sinn- gemäss. 5 Beschäftigungen ohne Erwerbscharakter, die unter die gesetzlichen Bestimmungen des AZG fal- len, müssen der oder dem Vorgesetzten gemeldet werden.
Nebenbeschäftigungen. Nebenbeschäfti- gungen der übrigen Mitarbeiter Nebenbeschäftigungen müssen durch die Geschäftsleitung genehmigt werden und finden ausschliesslich in der Freizeit und den Ferien statt. Als Nebenbeschäftigung gilt auch die Wahrnehmung von öffentlichen Ämtern. Privat- und Nachhilfestunden Die Erteilung von Privat- oder Nachhilfestunden an Lernende und Studierende der EHL SSTH gegen Entschädigung durch Lehrpersonen/Dozierende oder übrige Mitarbeitende bedarf der schriftlichen Bewilligung durch das zuständige Geschäftsleitungs-Mitglied.
Nebenbeschäftigungen. Nebenbeschäftigungen der Mitarbeitenden mit Vollpensen setzen die vorgängige schriftliche Zustimmung der zuständigen Anstellungsinstanz voraus. Diese kann nur erteilt werden, wenn dadurch die Dienstpflicht und die Interessen der Ge- meinde nicht beeinträchtigt werden und die Nebenbeschäftigung mit der dienstli- chen Stellung vereinbar ist. Eine erteilte Bewilligung kann wieder entzogen wer- den, wenn sich erweist, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind. Über Nebenbeschäftigungen der Mitarbeitenden mit Teilpensen ist die zuständige Anstellungsinstanz vorgängig zu informieren.
Nebenbeschäftigungen. 1 Nebenbeschäftigungen gemäss Art. 65 Abs. 1 PersD sind dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn die Entschädigung 2'400 Franken je Jahr übersteigt.