Nebenbestimmungen zum Baurecht Musterklauseln

Nebenbestimmungen zum Baurecht. 5.1 Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei we- sentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzba- rem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB). 5.2 Mit dem Vorhaben darf erst nach Ausräumen des Kampfmittelverdachtes begonnen werden. Setzen Sie sich daher bitte rechtzeitig vor Baubeginn mit der Feuerwehr der Stadt Hamm (Abteilung Dienstleistung, Produkte und Logistik (DPL), Xxxxxxxxxxx 00, Tel.: 02381/903-250) in Verbindung. 5.3 Die statische Berechnung (Statik), einschließlich ihrer Prüfbemerkungen und Prüfbe- richte, ist Bestandteil der Genehmigung und bei der Ausführung zu beachten. 5.4 Mit der Überwachung der statischen Konstruktion wurde die Ingenieursozietät Xxxxxxxxx - Xxxxxxxx und Partner GbR beauftragt. Spätestens bei Beantragung der Bauzustandsbesichtigung für den Rohbau ist dem Bauordnungsamt der Stadt Hamm der Abnahmebericht des Prüfingenieurs über die erfolgte Bauüberwachung vorzulegen. 5.5 Spätestens bei Baubeginn sind dem Bauordnungsamt der Stadt Hamm die Unterla- gen zur Typenprüfung / Zulassung (Prüfbericht zur Typenprüfung mit Anlagen - ein- schl. Gründung) als Kopie vorzulegen. 5.6 Spätestens bis zu Bauzustandsbesichtigung der abschließenden Fertigstellung ist de, Bauordnungsamt der Stadt Hamm eine Fachunternehmerbescheinigung der Herstel- lerfirma bzw. der ausführenden Baufirma vorzulegen, worin bescheinigt wird, dass die Aufstellung der Silos einschließlich der Gründung gemäß der Vorgaben der Typen- prüfung erfolgte.
Nebenbestimmungen zum Baurecht. 2.6.1 Die Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV-Baulärm) sind bei der Umsetzung sämtlicher Baumaßnahmen in den unter Ziffer 3.1.1. der AVV-Baulärm genannten Gebieten verbindlich einzuhalten.

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  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden