Nebenkosten. a. Zus‰tzlich zur Miete, einer vereinbarten Mietsonderzahlung oder allf‰lligen sonstigen vertraglich festgelegten Betr‰gen übernimmt der Mietk‰ufer alle Gebühren, Beitr‰ge, Steuern, Abgaben, Straf- und Versicherungspr‰mien im Zusammenhang mit dem Besitz, der Benutzung und dem Erwerb des Mietkaufobjektes. Bei deren Bemessung werden die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietkaufvertrages gültigen Steuern und sonstigen Abgaben berücksichtigt. Bei abweichender Beurteilung der steuer- und abgabenrechtlichen Lage durch die Verwaltung, sowie bei Änderungen des Steuer- und Abgabenrechts oder der einschl‰gigen Verwaltungspraxis nach diesem Zeitpunkt, die den Mietverk‰ufer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Mietverk‰ufer berühren, kann eine entsprechende Anpassung der Mieten durch Mietk‰ufer oder Mietverk‰ufer verlangt werden. b. Weiters tr‰gt der Mietk‰ufer s‰mtliche angemessenen Kosten, die dem Mietverk‰ufer oder seinen Beauftragten vor, w‰hrend oder nach der Vertragsdauer erwachsen für die - Ermittlung des Aufenthaltes, des Dienstgebers und der Bonit‰t des Mietk‰ufers, - Hereinbringung f‰lliger Forderungen zur Sicherstellung und Einziehung des Mietkaufobjektes, insbesondere auch durch Mahnung und Inkasso (zu den beim Mietverk‰ufer und seinen Beauftragten üblichen Spesen), - sonstigen auflergerichtlichen und gerichtlichen Forderungsbetreibungen, wenn der Mietk‰ufer diese Kosten durch vertragswidriges Verhalten verursacht hat.
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Samples: Mietkaufvertrag, Mietkaufvertrag
Nebenkosten. a. Zus‰tzlich zur MieteDer Mietzins besteht aus dem monatlichen Mietzins in der Höhe von [EINHEIT_PREIS] €. Es wird die Wertbeständigkeit des vereinbarten Mietzinses vereinbart. Die Wertsicherung erfolgt derzeit nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015). Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für den Monat Februar 2020 errechnete Indexzahl. Die Anpassung erfolgt jeweils am 1. Jänner eines jeden Jahre, einer vereinbarten Mietsonderzahlung oder allf‰lligen sonstigen vertraglich festgelegten Betr‰gen übernimmt der Mietk‰ufer alle Gebühren, Beitr‰ge, Steuern, Abgaben, Straf- und Versicherungspr‰mien beginnend im Zusammenhang mit dem BesitzFolgejahr des Abschlussdatums. Sollte der Index der Verbraucherpreise 2015 nicht mehr verlautbart werden, gilt jener von einer amtlichen Stelle verlautbarte Index als Grundlage für die Wertsicherung, der Benutzung diesem Index am ehesten entspricht. Das Recht des Vermieters eine aufgrund der Indexänderung sich ergebende Erhöhung des Mietzinses zu begehren, erlischt nur dann, wenn dieses Recht nicht innerhalb von drei Jahren ab der relevanten Indexerhöhung geltend gemacht wird. Die Auswirkung der Wertsicherungsklausel tritt von selbst ein. Selbst wenn der Vermieter den Hauptmietzins ohne Berücksichtigung der Wertsicherung vorschreibt, entgegennimmt oder quittiert, stellt dies keinesfalls einen konkludenten Verzicht auf die sich aus der Wertsicherungsvereinbarung ergebenden Ansprüche dar. Somit können Ansprüche aus der Wertsicherungsklausel auch im Nachhinein -bis zur Grenze der gesetzlichen Verjährung- geltend gemacht werden. Der vereinbarte Mietzins ist monatlich im Voraus fällig. Die Zahlung des Mietzinses erfolgt durch Kreditkarte, Debitkarte oder durch Bankeinzug durch den Vermieter zum jeweiligen Fälligkeitsdatum. Der Vermieter wird SEPA Lastenschriften mindestens 2 Tage vor Einzug dem Mieter ankündigt (Pre- Notification). Diese Ankündigungsfrist gilt für alle vereinbarten SEPA-Lastschriften in der Geschäftsbeziehung zwischen dem Vermieter und dem Erwerb des Mietkaufobjektes. Bei deren Bemessung werden die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietkaufvertrages gültigen Steuern und sonstigen Abgaben berücksichtigt. Bei abweichender Beurteilung der steuer- und abgabenrechtlichen Lage durch die Verwaltung, sowie bei Änderungen des Steuer- und Abgabenrechts oder der einschl‰gigen Verwaltungspraxis nach diesem Zeitpunkt, die den Mietverk‰ufer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Mietverk‰ufer berühren, kann eine entsprechende Anpassung der Mieten durch Mietk‰ufer oder Mietverk‰ufer verlangt werdenMieter.
b. Weiters tr‰gt der Mietk‰ufer s‰mtliche angemessenen Kosten, die dem Mietverk‰ufer oder seinen Beauftragten vor, w‰hrend oder nach der Vertragsdauer erwachsen für die - Ermittlung des Aufenthaltes, des Dienstgebers und der Bonit‰t des Mietk‰ufers, - Hereinbringung f‰lliger Forderungen zur Sicherstellung und Einziehung des Mietkaufobjektes, insbesondere auch durch Mahnung und Inkasso (zu den beim Mietverk‰ufer und seinen Beauftragten üblichen Spesen), - sonstigen auflergerichtlichen und gerichtlichen Forderungsbetreibungen, wenn der Mietk‰ufer diese Kosten durch vertragswidriges Verhalten verursacht hat.
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Samples: Mietvertrag
Nebenkosten. a. Zus‰tzlich zur MieteDie Vereinbarung einer Pauschale ist grundsätzlich anzustreben; die ihr zugrunde gelegten Einzelansätze sind verwaltungsintern in einem Vermerk festzuhalten. Auch bei prozentual pauschalierter Nebenkostenvereinbarung als Vomhundertsatz, einer vereinbarten Mietsonderzahlung oder allf‰lligen sonstigen vertraglich festgelegten Betr‰gen übernimmt bezogen auf das Nettohonorar, ist die verwaltungsinterne Berechnung der Mietk‰ufer alle Gebühren, Beitr‰ge, Steuern, Abgaben, Straf- und Versicherungspr‰mien Nebenkosten in einem Vermerk festzuhalten. Bei Baumaßnahmen im Zusammenhang Ausland oder, wenn ausländische Architekten in der Bundesrepublik arbeiten, sind folgende, die Nebenkosten betreffende Regelungen zu vereinbaren: Für eine ständige örtliche Abwesenheit außerhalb des Geschäftssitzes am ausländischen Ort des Baustellenbüros erhält der Auftragnehmer: - vom 1. bis 14. Aufenthaltstag Tage- und Übernachtungsgeld sowie Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz - ab dem 15. Aufenthaltstag Trennungsentschädigung gemäß dem jeweils gültigen Rahmentarifvertrag des Baugewerbes (Auslösung) gemäß Verordnung Reisekostenentschädigung bei Auslandsreisen Für Trennungsgeldentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten der Mitarbeiter des Auftragneh- mers ist keine Pauschale zu vereinbaren, es sei denn, die Anzahl der Reisen und Aufenthalte kann bei Vertragsabschluss festgelegt werden. Der Pauschalierung sind die vorgenannten Bemessungsregelun- gen zugrunde zu legen. Hierbei ist zu beachten, dass die Anzahl der Reisen und Aufenthalte am Erfüllungsort so ausreichend bemessen werden, dass die beauftragten Leistungen ordnungsgemäß erfüllt werden können. Soweit Übersetzungsarbeiten anfallen, ist folgender Textbaustein unter Nummer 11.4 einzufügen: Für Übersetzungsarbeiten in und aus dem: Englischen Französischen Spanischen wird ein Verrechnungssatz vereinbart von Euro/Seite und Euro/Plan. Hier sind Angaben zu der erforderlichen Höhe der Haftpflichtversicherung zu machen. Der Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes ist vor Vertragsabschluss anzufordern und nach Vertragsabschluss bei längerfristiger Leistungsabwicklung ggf. erneut zu überprüfen. K 12 RBBau ist zu beachten. Eine Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (VerpflG, siehe SonVM1 RBBau) sollte nur in beson- ders begründeten Fällen, vorgesehen werden. Nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 VerpflG muss der Auftragnehmer insoweit bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr- nimmt, beschäftigt oder für sie tätig sein. Ein Einzelauftrag reicht dafür grundsätzlich nicht aus. In einem solchen Fall ist im Vertrag eine Wahlmöglichkeit zur Verpflichtung vorgesehen. Die einzelne Verpflichtung erfolgt nach Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung (SonVM1 RBBau). Hier können weitere vertragliche Regelungen, z.B. Vertragstrafen, urheberrechtliche Regelungen bei der Beauftragung eines Preisträgers oder Sonderregelungen beim Urheberrecht bei Muster- und Standard- planungen vereinbart werden. Die in der/den Anlage(n) zu § 6 aufgeführten Grundleistungen sind für die ordnungsgemäße Erledigung im Allgemeinen erforderlich. Nicht angekreuzte Leistungen sind nicht beauftragt und sind bei der Berech- nung der Vergütung gemäß § 8 Absatz 2 HOAI nicht zu berücksichtigen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 (konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanla- gen, sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste) sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1, im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 ent- halten (§ 51 Absatz 5 HOAI). Soweit die Baudurchführung auf der Basis einer Leistungsbeschreibung nach Leistungsprogramm vorge- sehen ist, ersetzt die in Anlage 14 Nummer 14.1 HOAI unter Leistungsphase 6 genannte Besondere Leistung (Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit dem BesitzLeistungsprogramm des Objektplaners), die in der Benutzung ent- sprechenden Leistungsphase 6 aufgeführten Grundleistungen. Die Besonderen Leistungen sind nach Bedarf projektspezifisch zu vereinbaren und in der/den Anlage(n) zu § 6 zu beschreiben. Bei Baumaßnahmen für Gaststreitkräfte ist der Leistungskatalog gemäß der/den Anlage(n) zu § 6 geson- dert zusammen zu stellen. Die Leistungen sind im Abgleich mit RBBau, ABG1975/RiABG und dem Erwerb des MietkaufobjektesAuf- tragsdokument ABG 3 festzulegen. Die nach den Anforderungen der Gaststreitkräfte über die Leistungs- bilder der HOAI hinausgehenden weiteren Leistungen sind in den entsprechenden Tabellen (Besondere Leistungen) bei den jeweiligen Leistungsstufen einzutragen. Die Honorierung dieser Besonderen Leistun- gen unterliegt der freien Vereinbarung. Hierfür ist die Bemessung nach v.H.-Sätzen oder eine angemes- sene Pauschalierung anzustreben. Bei deren Bemessung werden die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietkaufvertrages gültigen Steuern und sonstigen Abgaben berücksichtigtkeinem oder nur geringfügigem Mehraufwand können diese Leis- tungen auch im Grundhonorar nach HOAI enthalten sein. Bei abweichender Beurteilung Der Sicherheitseinbehalt wird nach Abnahme der steuer- und abgabenrechtlichen Lage durch die Verwaltung, sowie bei Änderungen des Steuer- und Abgabenrechts oder Leistungen in Verbindung mit der einschl‰gigen Verwaltungspraxis nach diesem Zeitpunkt, die den Mietverk‰ufer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Mietverk‰ufer berühren, kann eine entsprechende Anpassung der Mieten durch Mietk‰ufer oder Mietverk‰ufer verlangt werdenTeil-/Schlusszahlung ausgezahlt.
b. Weiters tr‰gt der Mietk‰ufer s‰mtliche angemessenen Kosten, die dem Mietverk‰ufer oder seinen Beauftragten vor, w‰hrend oder nach der Vertragsdauer erwachsen für die - Ermittlung des Aufenthaltes, des Dienstgebers und der Bonit‰t des Mietk‰ufers, - Hereinbringung f‰lliger Forderungen zur Sicherstellung und Einziehung des Mietkaufobjektes, insbesondere auch durch Mahnung und Inkasso (zu den beim Mietverk‰ufer und seinen Beauftragten üblichen Spesen), - sonstigen auflergerichtlichen und gerichtlichen Forderungsbetreibungen, wenn der Mietk‰ufer diese Kosten durch vertragswidriges Verhalten verursacht hat.
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Samples: Tragwerksplanung