Nebenpflichten und sonstige Mitwirkungspflichten des Kunden. 5.4.1 NCS ist von der Pflicht, Pflegeleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen, befreit, ohne dass dies einen Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung hat, sofern der Kunde von der Installation der jeweils aktuellen oder der vorherigen Version sowie der gelieferten Problemlösungen der Software absieht, es sei denn, die gelieferten Versionen bzw. Problemlösungen sind fehlerhaft. Der Kunde ist für die Installation von Softwareupdates selbst verantwortlich. 5.4.2 Vom Pflegeservice ausgeschlossen sind Instandsetzungen oder erhöhter Aufwand Fremdeinwirkung, höhere Gewalt oder ähnliche Umstande erforderlich waren, Arbeiten an der Software, die der Kunde vertragswidrig geändert hat oder die durch andere als von NCS technisch gepflegt wurde, ohne dass jeweils vorher eine ausdrückliche Zustimmung von NCS vorlag. 5.4.3 Der Kunde wird NCS unverzüglich benachrichtigen, wenn die Software nicht einwandfrei arbeitet. Der Kunde hat dabei die Umstände des Auftretens der Fehler und die Auswirkungen konkret und schriftlich darzustellen. 5.4.4 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen zur Datensicherung, damit die Daten aus den Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können 5.4.5 Der Kunde sollte bei Bedarf eine Möglichkeit des entfernten Zugriffs durch NCS zur Verfügung stellen. Anderenfalls kann nicht gewährleistet werden, dass ein Incident telefonisch bearbeitet werden kann. 5.4.6 NCS kann ggf. verlangen, dass bei Mangelmeldungen die aufgetretenen Symptome, das Programm sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und (unter Verwendung von durch NCS zur Verfügung gestellter Formulare) unter Angabe von für die Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen gemeldet werden. Ebenso kann NCS verlangen, dass festgestellte Fehlfunktionen in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt werden. 5.4.7 NCS kann ggf. verlangen, dass der Kunde Schulungen in der Nutzung der gepflegten Software nachweist bzw. dass entsprechend verantwortliche Mitarbeiter des Kunden entsprechende Schulungen zu durchlaufen haben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nebenpflichten und sonstige Mitwirkungspflichten des Kunden. 5.4.1 NCS JH-COMPUTERS ist von der Pflicht, Pflegeleistungen gegenüber dem Kunden Kun- den zu erbringen, befreit, ohne dass dies einen Einfluss auf die Verpflichtung Verpflich- tung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung hat, sofern der Kunde von der Installation der jeweils aktuellen oder der vorherigen Version sowie der gelieferten Problemlösungen der Software absieht, es sei denn, die gelieferten gelie- ferten Versionen bzw. Problemlösungen sind fehlerhaft. Der Kunde ist für die Installation von Softwareupdates selbst verantwortlich.
5.4.2 Vom Pflegeservice ausgeschlossen sind Instandsetzungen oder erhöhter Aufwand zur Instandhaltung der Software, die durch vertragswidrige Nut- zung, Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, un- sachgemäße Benutzung, Fremdeinwirkung, höhere Gewalt oder ähnliche Umstande erforderlich waren, Arbeiten an der Software, die der Kunde vertragswidrig ver- tragswidrig geändert hat oder die durch andere als von NCS JH-COMPUTERS technisch gepflegt wurde, ohne dass jeweils vorher eine ausdrückliche Zustimmung Zu- stimmung von NCS JH-COMPUTERS vorlag.
5.4.3 Der Kunde wird NCS JH-COMPUTERS unverzüglich benachrichtigen, wenn die Software nicht einwandfrei arbeitet. Der Kunde hat dabei die Umstände des Auftretens der Fehler und die Auswirkungen konkret und schriftlich darzustellendarzu- stellen.
5.4.4 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen zur Datensicherung, damit die Daten aus den Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten bereitge- halten werden, mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können
5.4.5 Der Kunde sollte bei Bedarf eine Möglichkeit des entfernten Zugriffs durch NCS JH-COMPUTERS zur Verfügung stellen. Anderenfalls kann nicht gewährleistet gewähr- leistet werden, dass ein Incident telefonisch bearbeitet werden kann.
5.4.6 NCS JH-COMPUTERS kann ggf. verlangen, dass bei Mangelmeldungen die aufgetretenen auf- getretenen Symptome, das Programm sowie die System- und Hardwareumgebung Hardwareum- gebung detailliert beobachten und (unter Verwendung von durch NCS JH-COM- PUTERS zur Verfügung gestellter Formulare) unter Angabe von für die Mangelbeseitigung Man- gelbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen gemeldet werden. Ebenso kann NCS JH-COMPUTERS verlangen, dass festgestellte Fehlfunktionen Fehlfunktio- nen in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung Verfü- gung gestellt werden.
5.4.7 NCS JH-COMPUTERS kann ggf. verlangen, dass der Kunde Schulungen in der Nutzung der gepflegten Software nachweist bzw. dass entsprechend verantwortliche Mitarbeiter des Kunden entsprechende Schulungen zu durchlaufen haben.
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