Netzanbindung Musterklauseln

Netzanbindung. 1.1 Verfügt das Unternehmen über eine redundante Internetanbindung? ☒ ja ☐ nein 1.2 Sind die einzelnen Standorte des Unternehmens redundant miteinander verbunden? ☐ ja ☒ nein 1.3 Wer ist für die Netzanbindung des Unternehmens verantwortlich? ☐ eigene IT ☒ Externer Dienstleister Sind die dokumentierten Maßnahmen aus Ihrer Sicht unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen geeignet, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten? ☒ geeignet ☐ begrenzt geeignet ☐ ungeeignet Begründung: Die Netzanbindung wird durch den externen Dienstleister professionell geschützt und abgesichert.
Netzanbindung. Das Unternehmen verfügt über eine redundante Internetverbindung, wofür die eigene IT verantwortlich ist.
Netzanbindung. Das Unternehmen verfügt über eine redundante Internetanbindung. Das Unternehmen verfügt über eine redundante Firewall.
Netzanbindung. Die beauftragte Netzanbindung der dem Kunden überlassenen Rechenzentrumsfläche bzw. des dem Kunden überlassenen Dedicated Server oder Virtual Server (siehe hierzu Ziffer 4.2) setzt sich aus einem Ethernet- port (Infrastruktur) und einem Internet- bzw. VPN-Connect (Dienst) zusammen. Je Internet- bzw. VPN- Connect wird ein separater Ethernetport benötigt. Alternativ ist der Kunde berechtigt, die Netzanbindung (Internet oder VPN) von einem Dritten zu beziehen. Optional und kostenpflichtig stellt der Anbieter in diesem Fall den durch den Kunden benötigten Crosslink zwischen der Rechenzentrumsfläche des Kunden und dem Übergabepunkt des Dritten (siehe hierzu unter Ziffer 3.4) zur Verfügung.
Netzanbindung. Die Verfügbarkeit Netzanbindung beträgt — 99,5% im Falle der Bereitstellung einer Einzel-Netzanbindung sowie — 99,99% im Falle der Bereitstellung einer Redundanten Netzanbindung. Im Falle der Bereitstellung von Port Secure ist diese in der Verfügbarkeit Netzanbindung enthalten.
Netzanbindung. 3.1 Verfügt das Unternehmen über eine redundante Internetanbindung? ☐ ja ☐ nein 3.2 Sind die einzelnen Standorte des Unternehmens redundant miteinander verbunden? ☐ ja ☐ nein 3.3 Wer ist für die Netzanbindung des Unternehmens verantwortlich? ☐ eigene IT ☐ Externer Dienstleister Sind die dokumentierten Maßnahmen aus Ihrer Sicht unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos
Netzanbindung. Spannungsversorgung: 400 V 3~ + PE+N aus Unterverteilung Benötigte • 11 kW; maximale Leistung Anschlussleistung: • Anschluss auch einphasig möglich (3,7 kW) Ladepunkte Anzahl Ladepunkte: Ein Ladepunkt Ausgangsleistung: 11 kW (400 V 3~, 16 A) Buchse: Typ-2-Steckdose (3~ + N + Pe + Pilot + Proximity) gemäß IEC 62196-2 mit Steckerverriegelung (30mA für Wechselstromfehlerströme und 6mA für Gleichstromfehlerströme) und Leitungsschutzschalter separat in der Unterverteilung (nicht im Lieferumfang) Über Schlüsselschalter (optional bestellbar) Zugangsberechtigung Spezialschrauben, Sonderwerkzeug nötig (Installateur) Funktionelle Formgestaltung des Gehäuses bietet die Komfortable Möglichkeit, das Ladekabel nach Beendigung des Zusatzfunktionen Ladevorgangs über die Ladebox zu hängen • GSW eCable: Ermöglicht Ladevorgängen an AC-Ladeinfrastruktur mit maximaler Ladegeschwindigkeit. Mit dem eCable laden Sie Ihr Elektrofahrzeug mit bis zu 22 kW und bis zu zehn-mal schneller als an einer Haushaltssteckdose auf.
Netzanbindung. Produkte, die im Lieferzustand netzfähig sind (1), müssen während des Prüfvorgangs an mindestens ein Netz angeschlossen werden. Die Art der aktiven Netzverbindung kann vom Hersteller gewählt werden. Sie ist jedoch anzugeben. Das Produkt darf keinen Betriebsstrom über die Netzverbindung erhalten (z. B. über Power-over-Ethernet, USB, USB PlusPower oder IEEE 1394), es sei denn, dass dies die einzige Energiequelle für das Produkt ist (d. h. es ist keine Wechselstromquelle vorhanden).

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  • Anwendung 1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Sofern der Kunde nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zu Stande, auch wenn diese aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte. 2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie bei einem früher vom Lieferanten bestätigten Auftrag in Bezug genommen wurden. 3. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferant ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Regelungen über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern finden auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern keine, auch nicht entsprechende Anwendung. 4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

  • Zweckbindung Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang I.B genannten spezifischen Zweck(e), sofern keine weiteren Weisungen des Datenexporteurs bestehen.

  • Bankverbindung Name des Kreditinstituts IBAN BIC Die Vertragsparteien wollen im Rahmen des Kazenmaier Dienstrad Programms zusammenarbeiten. Die Kazen- maier Fleetservice GmbH (KFS) bietet ihren Kunden einen medienbruchfreien digitalen Leasingprozess für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge (Fahrräder, Pedelecs, E-Bikes und (E-)Lastenräder) an. Der Händler nimmt als Lieferant der Leasingobjekte und als Berater des Leasingkunden bzw. dessen Arbeitnehmern eine wichtige Funktion wahr. In Kenntnis der wirtschaftlichen Interessen der jeweils anderen Vertragspartei, vereinbaren die Vertragsschließenden ihre Zusammenarbeit auf einer fairen und ausgewogenen Basis. Die im Folgenden verfassten Vereinbarungen gelten für juristische Personen und für Unternehmer in gleicher Weise. Ist der Händler eine natürliche Person, so erstreckt sich die Gültigkeit auf alle objektiven und subjektiven geschlechtlichen Identitäten der Person. Der Einfachheit halber wird in diesem Text die maskuline Wortform verwendet; der Inhalt gilt jedoch in vollem Umfang für alle Personen, ohne Beachtung der individuellen geschlechtlichen Identität. Es werden folgende Begriffe und Abkürzungen verwendet, die nachstehend erläutert werden: • Leasingnehmer (LN) Der Leasingnehmer schließt mit KFS den Leasingrahmenvertrag für das Leasingobjekt ab. Er ist Arbeitgeber des Fahrradnutzers.‌ • Fahrradnutzer (FN) Der Fahrradnutzer ist Arbeitnehmer des LN und tritt als Repräsentant des LN auf und ist berechtigt, das Leasingobjekt im Namen des LN und auf Rechnung von KFS zu bestellen. • Leasingobjekt Unter diesem Begriff werden alle Arten von zwei- und dreirädrigen Fahrzeugen einschließlich einschlägigen Zubehörs verstanden, die im Rahmen der Policy des jeweiligen LN genehmigt sind. Der Händler kann die Policy im Dienstradportal einsehen. • KFS Dienstradportal KFS stellt ein Internetportal zur Abwicklung des Leasingprozesses zur Verfügung • Dienstradrichtlinie (Policy) Der LN vereinbart mit KFS Regeln, die bei der Bestellung von Leasingobjekten zu beachten sind. Gegenstand der Policy sind unter anderem: o Erlaubte Objektarten o Höchstpreise für Leasingobjekte o Geforderte Mindestausrüstung (Komponenten und deren Attribute (Fabrikat, Preis, Ausführung)) o Erlaubte zusätzliche Ausrüstungen o Verpflichtend zu wählende Leistungspakete o Freiwillig wählbare Leistungspakete o Erlaubte Vertragsmodelle (Erwerbsmodell / Nutzungsmodell)

  • Verwendung Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen betr. sachgemäße Verwendung und zusätzliche Belastung sind strikt einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten, insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt.

  • Anmeldung Die Messegesellschaft bietet Messen sowohl im physisch-digitalen Format („hybride Messe“, die sowohl aus einer Präsenzveranstaltung wie auch aus digitalen Angeboten besteht,) als auch Messen im „rein virtuellen“ Format (, das ausschließlich aus digitalen Angeboten besteht,) an. Die Anmeldung erfolgt unter Nutzung des zur Verfügung gestellten elektronischen Weges (Online Anmeldung – OA) in der dafür vorgesehe- nen Art und Weise unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen, der gültigen Preislisten, ggf. speziellen Teilnahmebedingungen und der später ergehenden Technischen Richtlinien. Die Anmeldung kann ggf. auf dafür vorgesehenen Formularen notwendig sein. Diese sind unter Anerkennung dieser Teilnahme- bedingungen, der gültigen Preislisten, ggf. speziellen Teilnahme- bedingungen und der später ergehenden Technischen Richtlinien ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben zu senden an Messe Düsseldorf GmbH Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx. Die Exponate sind durch Kennziffern aus dem Warenverzeichnis, bei Anlagen und Maschinen insbesondere im Rahmen hybrider Messen auch mit Gewicht und Höhe, genau anzugeben. Zur genauen Darstellung sind auf Verlangen der Messegesellschaft Prospekte und Produktionsbeschreibungen einzureichen. In der Anmeldung aufgeführte Bedingungen oder Vorbehalte werden nicht berücksichtigt. Besondere Platzwünsche, die bei hybriden Messen nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingung für eine Teilnahme dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung seitens der Messegesellschaft. Die Anmeldung ist erst mit ihrem Eingang und ggf. dem Eingang des Garantiebetrages bei der Messegesellschaft vollzogen und bindend bis zur Mitteilung über die Zulassung oder endgültige Nichtzulassung. Der Eingang der Anmeldung und ggf. des Verrechnungsschecks werden bestätigt. Es wird ausdrücklich auf die Datenschutzbestimmungen der Messe Düsseldorf hingewiesen (s. xxx.xxxxx-xxxxxxxxxxx.xx). Nach diesem Termin eingehende Anmeldungen werden evtl. auf die Warteliste gesetzt, sofern die jeweiligen Bereiche überbucht sein sollten. Die vom Anmelder anzugebende USt-ID-Nr. (für Anmelder aus der EU) bzw. der Nachweis der Unternehmerbescheinigung (für Anmelder aus Nicht-EU-Ländern) dient der umsatzsteuerlichen Zuordnung des Anmelders. Der Anmelder versichert, die Richtigkeit bzw. Gültigkeit der USt-ID-Nr. bzw. der Unternehmerbescheinigung und die Zuordnung zu seinem unternehmerischen Bereich. Er ist verpflichtet, evtl. Änderungen diesbezüglich der Messegesellschaft umgehend mitzu- teilen. Die USt-ID-Nr. bzw. Unternehmerbescheinigung verwendet der Anmelder für seine Teilnahme an der Veranstaltung, sie kommt auch für alle weiteren Geschäfte zwischen dem Anmelder und der Messe- gesellschaft zur Anwendung.

  • Zuwendungen Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Anlegern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Anlegern belasteten Kommissionen, Gebühren usw. und/oder bei der Verwaltungsgesellschaft platzierte Vermögenswerte/Vermögensbestandteile. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Auf Verlangen legt die Verwaltungsgesellschaft jederzeit weitere Einzelheiten über die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen offen. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verzichtet der Anleger hiermit ausdrücklich, insbesondere trifft die Verwaltungsgesellschaft keine detaillierte Abrechnungspflicht hinsichtlich effektiv bezahlter Zuwendungen. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Verwaltungsgesellschaft von Dritten (inklusive Gruppengesellschaften) im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt; darunter fallen auch solche, die von einer Gruppengesellschaft verwaltet und/oder herausgegeben werden) Zuwendungen in der Regel in der Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienst- leistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

  • Beanstandungen (1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. (2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in Textform nicht in angemessener Zeit - spätestens innerhalb von sieben Werktagen - für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Automatisierte Entscheidungsfindung Zur Begründung und Durchführung dieses Vertrages findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.

  • Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflicht-Entbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.