Storage on Demand Musterklauseln

Storage on Demand. Mit Storage on Demand bietet der Anbieter dem Kunden Speicherplatz auf einer shared Storage Lösung auf Basis von SATA (Serial Advanced Technology Attachment) oder SAS- (Serial Attached SCSI) Disks, auf die der Kunde per iSCSI (internet Small Computer System Interface), NFS (Network File Service) oder CIFS (Common Internet File System) zugreifen kann. Eine Speicherung von Daten durch den Kunden ist jeweils nur bis zur Grenze des vereinbarten Speichervolu- mens möglich. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur dann möglich, wenn der Kunde den Anbieter mit der Bereitstellung weiteren Speichervolumens beauftragt. Storage on Demand wird durch den Anbieter in zwei Varianten bereitgestellt: — „Standard“: Netzwerkspeicher auf Basis von SATA-Platten, welcher zur Speicherung von Daten von An- wendungen mit niedrigem IOPS-Bedarf (Input/Output Operations Per Second) dient; — „Premium“: Netzwerkspeicher auf Basis von SAS-Festplatten, welcher zur Speicherung von Daten von An- wendungen mit hohem IOPS-Bedarf (Input/Output Operations Per Second) dient. Der Zugriff auf das Storage-System durch den Kunden erfolgt über ein eigenes Netzwerk und beinhaltet die Bereitstellung eines dedizierten Netzwerkport (1GBit/s / 10 Gbit/s) im Rack bzw. im Cage des Kunden. Der Netzwerkport ist in einfacher und redundanter Ausführung erhältlich. Bei der redundanten Ausführung wird ein zweiter Netzwerkport zur Verfügung gestellt, der bei Ausfall des ersten Netzwerkports die Anbindung zur Storage wieder bereitstellt. Auf dem Kunden zur Verfügung gestellten Storage-Bereich kann abhängig vom Betriebssystem des Kunden über ein iSCSI-Target, NFS oder CIFS zugegriffen werden. Die entsprechende Einrichtung auf dem Equipment des Kunden erfolgt durch den Kunden. Service Level Agreement Rechenzentrumsdienstleistungen (NUE/MUC) 1. Definitionen 2 2. Service Level Strom- und Klimaversorgung 9 2.1 Service Level Verfügbarkeit Stromversorgung 9 2.2 Service Level Verfügbarkeit Klimaversorgung 9 2.3 Service Credits 10 3. Service Level Netzanbindung 10 3.1 Service Level Verfügbarkeit Netzanbindung und Crosslink 10 3.1.1 Netzanbindung 10 3.1.2 Crosslink 10 3.1.3 Distributed Denial of Service (DDoS) Protection 10 3.2 Service Level Paketverlust 10 3.3 Service Level Paketlaufzeit 10 3.4 Service Level Jitter 11 3.5 Service Credits 11 4. Service Level Miethardware 11 4.1 Netz-Equipment 11 4.2 Server / Storage 12 5. Service Level Managed Services 12 5.1 Service Level Verfügbarkeit Monitoring 12 5.2 Service Level Verfüg...
Storage on Demand. Bezeichnung Verfügbarkeit Storage Storage-Performance Storage on Demand “Standard” 99,5% max. 40 IOPS pro TByte Storage on Demand “Premium” 99,5% max. 140 IOPS pro TByte

Related to Storage on Demand

  • Forderungsübergang Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- len und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Gefahrenübergang 5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware "ab Werk" (EXW) verkauft (Abholbereitschaft). 5.2 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

  • Sicherheit von EDI-Nachrichten 4.1 Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und -maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten, um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Verzögerung, Zerstörung oder Verlust zu schützen. 4.2 Zu den Sicherheitsverfahren und -maßnahmen gehören die Überprüfung des Ursprungs, die Überprüfung der Integrität, die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und Empfang sowie die Gewährleistung der Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten. Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Überprüfung des Ursprungs und der Integrität, um den Sender einer EDI-Nachricht zu identifizieren und sicherzustellen, dass jede empfangene EDI-Nachricht vollständig ist und nicht verstümmelt wurde, sind für alle Nachrichten obligatorisch. Bei Bedarf können im Technischen Anhang zusätzliche Sicherheitsverfahren und -maßnahmen festgelegt werden. 4.3 Führen die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Zurückweisung einer EDI- Nachricht informiert der Empfänger den Sender darüber unverzüglich. Der Empfänger einer EDI-Nachricht, die zurückgewiesen wurde oder einen Fehler enthält, reagiert erst dann auf die Nachricht, wenn er Anweisungen des Senders empfängt.

  • Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.