Netzintegrität Musterklauseln

Netzintegrität. Der Etherlinkvertragspartner ist verpflichtet, seine Produkte derart zu gestalten, dass das Netz von A1, insbesondere die Netzintegrität, sowie sonstige Einrichtungen von A1 nicht gefährdet werden. A1 behält sich vor, jederzeit eine entsprechende Prüfung durchzuführen, insbesondere um die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen sicherzustellen. Bei Beeinträchtigung der Netzintegrität kann A1 Networkmanagementmaßnahmen treffen, um etwaigen Schaden hintan zu halten sowie ihre gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend erfüllen zu können. Zugleich mit der Verständigung über derartige Networkmanagementmaßnahmen kann A1 den Etherlinkvertragspartner auffordern, diese Beeinträchtigungen innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen, widrigenfalls A1 das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht. In Fällen, in denen eine Beeinträchtigung des Netzes von A1, insbesondere der Netzintegrität entsteht, kann A1 – unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen, insbesondere gemäß § 72 TKG 2003, und unter Abwägung der erforderlichen und gelindesten Maßnahmen, die technisch notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind – die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistung unverzüglich sperren und in weiterer Folge einstellen. Der Etherlinkvertragspartner wird über derartige Leistungseinstellungen nach Möglichkeit im Voraus informiert.
Netzintegrität. Jedwede auf ein Fernleitungsnetz, einschließlich der erforderlichen Fernleitungsanlagen, bezogene Situation, in der Erdgasdruck und Erdgasqualität innerhalb der von dem Fernleitungsnetzbetreiber festgelegten Mindest- und Höchstgrenzen bleiben, so dass der Erdgasferntransport technisch gewährleistet ist. Ein Punkt, an dem Netze verschiedener Netzbetreiber verbunden sind.
Netzintegrität. Die Vertragspartner sind verpflichtet, ihre Produkte derart zu gestalten, dass das jeweils andere Netz, insbesondere die Netzintegrität, sowie sonstige Einrichtungen nicht gefährdet werden. A1 kann im Verdachtsfall eine entsprechende Prüfung durchführen. Gegebenenfalls kann A1 Networkmanagementmaßnahmen treffen, um etwaigen Schaden hintan zu halten sowie ihre gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend erfüllen zu können. Zugleich mit der Verständigung über derartige Networkmanagementmaßnahmen kann A1 den V-P unter Hinweis auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung des VHCN-Services gemäß Punkt 5.8. des Anhangs 2 auffordern, diese Beeinträchtigungen innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen. In Fällen, in denen eine Beeinträchtigung des Netzes von A1, insbesondere der Netzintegrität entsteht, kann A1 – unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen und unter Abwägung der erforderlichen und gelindesten Maßnahmen, die technisch notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind – die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen unverzüglich sperren und in weiterer Folge einstellen. Der V-P wird über derartige Leistungseinstellungen nach Möglichkeit im Voraus informiert. In Fällen einer Gefährdung des Netzes des V-P, insbesondere der Netzintegrität, kann der V-P von A1 ebenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist die Beseitigung der Gefährdung verlangen, widrigenfalls dem V-P das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht.
Netzintegrität. Der PVE ist verpflichtet, seine Produkte derart zu gestalten, dass das Netz von A1 Telekom Austria, insbesondere die Netzintegrität, sowie sonstige Xxxxxxxxxxxxx xxx X0 Xxxxxxx Xxxxxxx nicht gefährdet werden. A1 Telekom Austria behält sich vor, jederzeit eine entsprechende Prüfung durchzuführen. Gegebenenfalls kann A1 Telekom Austria Networkmanagementmaßnahmen treffen, um etwaigen Schaden hintan zu halten sowie ihre gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend erfüllen zu können. Zugleich mit der Verständigung über derartige Networkmanagementmaßnahmen kann A1 Telekom Austria den PVE auffordern, diese Beeinträchtigungen innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen, widrigenfalls A1 Telekom Austria das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht. Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 19.1.2011 Allgemeiner Teil In Fällen, in denen eine Beeinträchtigung des Netzes von A1 Telekom Austria, insbesondere der Netzintegrität entsteht, kann A1 Telekom Austria – unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen, insbesondere gemäß § 72 TKG 2003, und unter Abwägung der erforderlichen und gelindesten Maßnahmen, die technisch notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind – die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen unverzüglich sperren und in weiterer Folge einstellen. Der PVE wird über derartige Leistungseinstellungen nach Möglichkeit im Voraus informiert.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite. Diese soll erzielt werden durch die Anlage von mindestens zwei Dritteln des Fondsvermögens in Schuldtiteln mit Anlagequalität und schuldtitelähnlichen Wertpapieren, die von staatlichen Emittenten oder staatsnahen Körperschaften mit Sitz in einem Schwellenmarkt und/oder Körperschaften (einschließlich Holdinggesellschaften solcher Kapitalgesellschaften), die ihren eingetragenen Sitz oder Hauptgeschäftssitz in einem Schwellenmarkt haben oder ihrer Geschäftstätigkeit hauptsächlich in einem Schwellenmarkt nachgehen, begeben werden. Der Fonds kann Finanzderivate zu Absicherungszwecken und/oder zu Anlagezwecken sowie zur Steuerung von Wechselkursrisiken einsetzen, vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen der geltenden Gesetze und Verordnungen. Zu Anlagezwecken verwendete Derivate werden auf Devisentermingeschäfte beschränkt, um aktive Währungspositionen einzunehmen. Ohne die Allgemeinheit des Vorstehenden einzuschränken, hat der Anlageverwalter die Möglichkeit, das Währungsrisiko des Fonds ausschließlich über den Einsatz von Derivatkontrakten zu verändern (ohne dabei die zugrunde liegenden Wertpapiere oder Währungen zu kaufen oder zu verkaufen). Zudem kann das Portfolio des Fonds vollständig oder teilweise gegen die Basiswährung abgesichert werden, wenn dies nach Auffassung des Anlageverwalters sinnvoll erscheint. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des JP Morgan EMBI Global Diversified Investment Grade Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Die dem Fonds zugrunde liegenden Anlagen unterliegen dem Zins- und Kreditrisiko. Zinsschwankungen beeinflussen den Kapitalwert von Anlagen. Wenn die langfristigen Zinsen steigen, fällt der Kapitalwert von Renten tendenziell und umgekehrt. Das Kreditrisiko spiegelt die Fähigkeit eines Anleiheemittenten wider, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Wenn an einem Rentenmarkt eine geringe Zahl von Käufern und/oder eine hohe Zahl von Verkäufern vorhanden ist, kann es schwieriger sein, bestimmte Anleihen zum erwarteten Kurs und/oder zeitnah zu verkaufen. • Der Fonds kann Wertpapiere mit einem Rating unter Anlagequalität halten, die mit einem höheren Risiko als Wertpapiere mit Anlagequalität verbunden sind. • Der Fonds investiert in Schwellenmärkten, die zu höherer Volatilität als reifere Märkte neigen, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher, was ein Risiko für den Wert Ihrer Anlage bedeutet. • Der Fonds kann Finanzderivate zu Anlagezwecken im Rahmen der Verfolgung seines Anlageziels nutzen (zusätzlich zu ihrem Einsatz für Absicherungszwecke). Der Einsatz von Derivaten zu anderen Zwecken als der Absicherung kann zu Hebeleffekten führen und die Volatilität hinsichtlich des Nettoinventarwerts des Fonds erhöhen.