Common use of Nicht ausschließliche Nutzungsrechte des Auftraggebers Clause in Contracts

Nicht ausschließliche Nutzungsrechte des Auftraggebers. An bereits vor Vertragsbeginn beim Auftragnehmer entwi- ckelten oder verwendeten Werken, sonstigen Urheberrech- ten oder sonstigen ungeschützten Kenntnissen (Know-how) des Auftragnehmers sowie an dem während der Leistungser- bringung vom Auftragnehmer, dessen Erfüllungs- und Ver- richtungsgehilfen erworbenen Know-how, an Standardsoft- ware und Entwicklungstools („geistiges Eigentum des Auftragnehmers“), räumt der Auftragnehmer dem Auftragge- ber hiermit ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, dauerhaftes, räumlich unbegrenztes, übertragbares, abge- goltenes Nutzungsrecht ein, dieses geistige Eigentum des Auftragnehmers zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergeb- nisse erforderlich ist. Dies umfasst auch die Vervielfältigung, Bearbeitung und Änderung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder Dritte, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.

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Nicht ausschließliche Nutzungsrechte des Auftraggebers. An bereits vor Vertragsbeginn beim Auftragnehmer entwi- ckelten entwickelten oder verwendeten Werken, sonstigen Urheberrech- ten Urheberrechten oder sonstigen ungeschützten unge- schützten technischen Kenntnissen (Know-how) des Auftragnehmers sowie so- wie an dem während der Leistungser- bringung Leistungserbringung vom Auftragnehmer, dessen des- sen Erfüllungs- und Ver- richtungsgehilfen Verrichtungsgehilfen unabhängig von der Vertrags- leistung erworbenen Know-how, an Standardsoft- ware Standardsoftware und Entwicklungstools Entwicklungs- tools (zusammen „geistiges Eigentum des Auftragnehmers“), räumt der Auftragnehmer dem Auftragge- ber Auftraggeber hiermit ein nicht ausschließliches, unwiderruflichesun- widerrufliches, dauerhaftes, räumlich unbegrenztes, übertragbares, abge- goltenes unter- lizenzierbares, abgegoltenes Nutzungsrecht ein, dieses geistige Eigentum des Auftragnehmers zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftragnehmer Auf- tragnehmer für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergeb- nisse Arbeitsergebnisse erforderlich ist, ohne dass es einer weiteren Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. Dies umfasst auch die Vervielfältigung, Bearbeitung und Änderung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder Dritte, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.

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Nicht ausschließliche Nutzungsrechte des Auftraggebers. An bereits vor Vertragsbeginn beim Auftragnehmer entwi- ckelten oder entwickelten o- der verwendeten Werken, sonstigen Urheberrech- ten Urheberrechten oder sonstigen ungeschützten technischen Kenntnissen (Know-how) des Auftragnehmers Auftrag- nehmers sowie an dem während der Leistungser- bringung Leistungserbringung vom AuftragnehmerAuf- tragnehmer, dessen Erfüllungs- und Ver- richtungsgehilfen Verrichtungsgehilfen unabhän- gig von der Vertragsleistung erworbenen Know-how, an Standardsoft- ware Standard- software und Entwicklungstools (zusammen „geistiges Eigentum des Auftragnehmers“), räumt der Auftragnehmer dem Auftragge- ber hiermit ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, dauerhaftesdauerhaf- tes, räumlich unbegrenztes, übertragbares, abge- goltenes unterlizenzierbares, ab- gegoltenes Nutzungsrecht ein, dieses geistige Eigentum des Auftragnehmers Auf- tragnehmers zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftragnehmer Auftrag- nehmer für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergeb- nisse erforderlich Arbeitsergebnisse erforder- lich ist, ohne dass es einer weiteren Zustimmung des Auftragneh- mers bedarf. Dies umfasst auch die Vervielfältigung, Bearbeitung und Änderung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder Dritte, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse Arbeits- ergebnisse erforderlich ist.

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Nicht ausschließliche Nutzungsrechte des Auftraggebers. An bereits vor Vertragsbeginn beim Auftragnehmer entwi- ckelten entwickelten oder verwendeten WerkenWer- ken, sonstigen Urheberrech- ten Urheberrechten oder sonstigen ungeschützten Kenntnissen (Know-how) des Auftragnehmers sowie an dem während der Leistungser- bringung Leistungserbringung vom AuftragnehmerAuftragneh- mer, dessen Erfüllungs- und Ver- richtungsgehilfen Verrichtungsgehilfen erworbenen Know-howKnowhow, an Standardsoft- ware Software und Entwicklungstools („geistiges Eigentum des Auftragnehmers“), räumt der Auftragnehmer Auftrag- nehmer dem Auftragge- ber Auftraggeber hiermit ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, dauerhaftesdauerhaf- tes, räumlich unbegrenztes, übertragbares, abge- goltenes abgegoltenes Nutzungsrecht ein, dieses geistige Eigentum des Auftragnehmers zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftragnehmer Auf- tragnehmer für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergeb- nisse Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Dies umfasst um- fasst auch die Vervielfältigung, Bearbeitung und Änderung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder Dritte, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse Ar- beitsergebnisse erforderlich ist.

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Nicht ausschließliche Nutzungsrechte des Auftraggebers. An bereits vor Vertragsbeginn beim Auftragnehmer entwi- ckelten entwick- elten oder verwendeten Werken, sonstigen Urheberrech- ten Urheberrechten oder sonstigen ungeschützten Kenntnissen (Know-how) des Auftragnehmers sowie an dem während der Leistungser- bringung Leistungs- erbringung vom Auftragnehmer, dessen Erfüllungs- und Ver- richtungsgehilfen erworbenen Know-how, an Standardsoft- ware und Entwicklungstools („geistiges Eigentum des Auftragnehmers“), räumt der Auftragnehmer dem Auftragge- ber Auftraggeber hiermit ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, dauerhaftesdauer- haftes, räumlich unbegrenztes, übertragbares, abge- goltenes abgegoltenes Nutzungsrecht ein, dieses geistige Eigentum des Auftragnehmers Auftrag- nehmers zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergeb- nisse Arbeits- ergebnisse erforderlich ist. Dies umfasst auch die VervielfältigungVervielfäl- tigung, Bearbeitung und Änderung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder Dritte, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.

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