Nicht ausschließliche Nutzungsrechte des Auftraggebers. An bereits vor Vertragsbeginn beim Auftragnehmer entwickelten oder verwendeten Werken, sonstigen Urheberrechten oder sonstigen Kenntnissen (Know-how) des Auftragnehmers sowie an dem während der Leistungserbringung vom Auftragnehmer, dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen erworbenen Know-how, an Standardsoftware und Entwicklungs- tools ("geistiges Eigentum des Auftragnehmers"), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, dauerhaftes, räumlich unbegrenztes, übertragbares, mit der verein- barten Vergütung abgegoltenes Nutzungsrecht ein, dieses geistige Eigentum des Auftragnehmers zu nutzen, soweit dies zur Nutzung und Lizenzierung der vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Dies umfasst auch die Vervielfältigung, Bearbeitung und Änderung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder Dritte, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse– auch im Umfang der Ziffer 16.1 - erforderlich ist.
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Nicht ausschließliche Nutzungsrechte des Auftraggebers. An bereits vor Vertragsbeginn beim Auftragnehmer entwickelten entwi- ckelten oder verwendeten Werken, sonstigen Urheberrechten Urheberrech- ten oder sonstigen ungeschützten Kenntnissen (Know-how) des Auftragnehmers sowie an dem während der Leistungserbringung Leistungser- bringung vom Auftragnehmer, dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Ver- richtungsgehilfen erworbenen Know-how, an Standardsoftware Standardsoft- ware und Entwicklungs- tools Entwicklungstools ("„geistiges Eigentum des Auftragnehmers"“), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Auftragge- ber hiermit ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, dauerhaftes, räumlich unbegrenztes, übertragbares, mit der verein- barten Vergütung abgegoltenes abge- goltenes Nutzungsrecht ein, dieses geistige Eigentum des Auftragnehmers zu nutzen, soweit dies zur Nutzung und Lizenzierung der vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnisse Arbeitsergeb- nisse erforderlich ist. Dies umfasst auch die Vervielfältigung, Bearbeitung und Änderung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder Dritte, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse– auch im Umfang der Ziffer 16.1 - Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
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Nicht ausschließliche Nutzungsrechte des Auftraggebers. An bereits vor Vertragsbeginn beim Auftragnehmer entwickelten oder verwendeten WerkenWer- ken, sonstigen Urheberrechten oder sonstigen ungeschützten Kenntnissen (Know-how) des Auftragnehmers sowie an dem während der Leistungserbringung vom AuftragnehmerAuftragneh- mer, dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen erworbenen Know-howKnowhow, an Standardsoftware Software und Entwicklungs- tools Entwicklungstools ("„geistiges Eigentum des Auftragnehmers"“), räumt der Auftragnehmer Auftrag- nehmer dem Auftraggeber hiermit ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, dauerhaftesdauerhaf- tes, räumlich unbegrenztes, übertragbares, mit der verein- barten Vergütung abgegoltenes Nutzungsrecht ein, dieses geistige Eigentum des Auftragnehmers zu nutzen, soweit dies zur Nutzung und Lizenzierung der vom Auftragnehmer Auf- tragnehmer für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Dies umfasst um- fasst auch die Vervielfältigung, Bearbeitung und Änderung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder Dritte, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse– auch im Umfang der Ziffer 16.1 - Ar- beitsergebnisse erforderlich ist.
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Nicht ausschließliche Nutzungsrechte des Auftraggebers. An bereits vor Vertragsbeginn beim Auftragnehmer entwickelten oder verwendeten Werken, sonstigen Urheberrechten oder sonstigen ungeschützten Kenntnissen (Know-how) des Auftragnehmers sowie an dem während der Leistungserbringung vom Auftragnehmer, dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen erworbenen Know-how, an Standardsoftware und Entwicklungs- tools Entwicklungstools ("„geistiges Eigentum des Auftragnehmers"“), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, dauerhaftes, räumlich unbegrenztes, übertragbares, mit der verein- barten Vergütung abgegoltenes Nutzungsrecht ein, dieses geistige Eigentum des Auftragnehmers zu nutzen, soweit dies zur Nutzung und Lizenzierung der vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Dies umfasst auch die Vervielfältigung, Bearbeitung und Änderung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder Dritte, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse– auch im Umfang der Ziffer 16.1 - Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
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Nicht ausschließliche Nutzungsrechte des Auftraggebers. An bereits bereist vor Vertragsbeginn beim Auftragnehmer entwickelten oder verwendeten Werken, sonstigen Urheberrechten Urheberechten oder sonstigen ungeschützten Kenntnissen (Know-how) des Auftragnehmers sowie an dem während der Leistungserbringung vom Auftragnehmer, dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen erworbenen Know-how, an Standardsoftware und Entwicklungs- tools Entwicklungstools ("„geistiges Eigentum des Auftragnehmers"“), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, dauerhaftes, räumlich unbegrenztes, übertragbares, mit der verein- barten Vergütung abgegoltenes Nutzungsrecht ein, dieses geistige Eigentum des Auftragnehmers zu nutzen, soweit dies zur Nutzung und Lizenzierung der vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Dies umfasst auch die Vervielfältigung, Bearbeitung und Änderung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers durch den des Auftraggeber oder Dritte, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse– auch im Umfang der Ziffer 16.1 - Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
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Nicht ausschließliche Nutzungsrechte des Auftraggebers. An bereits vor Vertragsbeginn beim Auftragnehmer entwickelten oder o- der verwendeten Werken, sonstigen Urheberrechten oder sonstigen ungeschützten technischen Kenntnissen (Know-how) des Auftragnehmers Auftrag- nehmers sowie an dem während der Leistungserbringung vom AuftragnehmerAuf- tragnehmer, dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen unabhän- gig von der Vertragsleistung erworbenen Know-how, an Standardsoftware Standard- software und Entwicklungs- tools Entwicklungstools ("zusammen „geistiges Eigentum des Auftragnehmers"“), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Auftragge- ber hiermit ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, dauerhaftesdauerhaf- tes, räumlich unbegrenztes, übertragbares, mit der verein- barten Vergütung abgegoltenes unterlizenzierbares, ab- gegoltenes Nutzungsrecht ein, dieses geistige Eigentum des Auftragnehmers Auf- tragnehmers zu nutzen, soweit dies zur Nutzung und Lizenzierung der vom Auftragnehmer Auftrag- nehmer für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnisse erforderlich erforder- lich ist, ohne dass es einer weiteren Zustimmung des Auftragneh- mers bedarf. Dies umfasst auch die Vervielfältigung, Bearbeitung und Änderung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder Dritte, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse– auch im Umfang der Ziffer 16.1 - Arbeits- ergebnisse erforderlich ist.
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Samples: Supplementary General Terms and Conditions for Software Development
Nicht ausschließliche Nutzungsrechte des Auftraggebers. An bereits vor Vertragsbeginn beim Auftragnehmer entwickelten entwick- elten oder verwendeten Werken, sonstigen Urheberrechten oder sonstigen ungeschützten Kenntnissen (Know-how) des Auftragnehmers sowie an dem während der Leistungserbringung Leistungs- erbringung vom Auftragnehmer, dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Ver- richtungsgehilfen erworbenen Know-how, an Standardsoftware Standardsoft- ware und Entwicklungs- tools Entwicklungstools ("„geistiges Eigentum des Auftragnehmers"“), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, dauerhaftesdauer- haftes, räumlich unbegrenztes, übertragbares, mit der verein- barten Vergütung abgegoltenes Nutzungsrecht ein, dieses geistige Eigentum des Auftragnehmers Auftrag- nehmers zu nutzen, soweit dies zur Nutzung und Lizenzierung der vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnisse Arbeits- ergebnisse erforderlich ist. Dies umfasst auch die VervielfältigungVervielfäl- tigung, Bearbeitung und Änderung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder Dritte, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse– auch im Umfang der Ziffer 16.1 - Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
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Nicht ausschließliche Nutzungsrechte des Auftraggebers. An bereits vor Vertragsbeginn beim Auftragnehmer entwickelten oder verwendeten Werken, sonstigen Urheberrechten oder sonstigen unge- schützten technischen Kenntnissen (Know-how) des Auftragnehmers sowie so- wie an dem während der Leistungserbringung vom Auftragnehmer, dessen des- sen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen unabhängig von der Vertrags- leistung erworbenen Know-how, an Standardsoftware und Entwicklungs- tools ("zusammen „geistiges Eigentum des Auftragnehmers"“), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit ein nicht ausschließliches, unwiderruflichesun- widerrufliches, dauerhaftes, räumlich unbegrenztes, übertragbares, mit der verein- barten Vergütung unter- lizenzierbares, abgegoltenes Nutzungsrecht ein, dieses geistige Eigentum des Auftragnehmers zu nutzen, soweit dies zur Nutzung und Lizenzierung der vom Auftragnehmer Auf- tragnehmer für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnisse erforderlich ist, ohne dass es einer weiteren Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. Dies umfasst auch die Vervielfältigung, Bearbeitung und Änderung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder Dritte, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse– auch im Umfang der Ziffer 16.1 - Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
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Samples: Ergänzende Einkaufsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen Im Kontext It