Nicht-Diskriminierung Musterklauseln

Nicht-Diskriminierung. Alle von Caris erbrachten Dienstleistungen müssen in Übereinstimmung mit allen Bundes- und Landesgesetzen sein, die Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, nationaler Herkunft, Behinderung oder Veteranenstatus verbieten.
Nicht-Diskriminierung. Der Geschäftspartner schließt jede Form der Diskriminierung (bspw. aufgrund Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Nationalität, Religionszugehörigkeit, Behinderung, sexueller Orientierung, politischer Meinung oder sozialer Herkunft) mindestens entsprechend den Benachteiligungsverboten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aus. Alle Mitarbeiter sind vor Belästigung am Arbeitsplatz, insbesondere sexueller Art, zu schützen.
Nicht-Diskriminierung. Wie auch in der Präambel des MOU festgehalten, bestätigen die Parteien, dass sie sich vollkommen dem Grundsatz der nicht-diskriminierenden Behandlung der Staatsangehörigen und Einwohner der jeweils anderen Partei unterstellen. Allerdings darf jede Partei die im Inland ansässigen Steu- erzahler anders besteuern als die im Ausland ansässigen. Wie zudem in der Präambel des MOU festgehalten wird, sind sich die Par- teien einig, dass angesichts des MOU und des TIEA keinerlei Diskrimi- nierung oder Beschränkung des Marktzugangs aufgrund mangelnder steu- erlicher Aufsicht, steuerlicher Kohärenz, Steuererhebungen oder des Miss- brauchs steuerrechtlicher Vorschriften oder aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung der relevanten Informationen zwischen den Parteien gerechtfertigt werden kann. Diese Erklärung wird in Vaduz, Liechtenstein, am 11. August 2009 in dop- pelter Ausfertigung, ein Original für jede Partei, unterzeichnet von S.D. Prinz Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxx, Botschafter des Fürstentums Liech- tenstein bei der Europäischen Union Für und im Namen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein Xxxx Xxxxxxxx, CB, Permanent Secretary for Taxation Für und im Namen von Her Majesty's Revenue and Customs des Verei- nigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland Die Regierung Liechtensteins hat die folgende schriftliche Anleitung und die folgende konsequente Vorgehensweise bezüglich der Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung von Rechtsträgern und Treuhandbezie- hungen in Liechtenstein für Zwecke im Zusammenhang mit dem MOU geprüft und mit HMRC vereinbart, vorausgesetzt, die Bestimmungen der Gesetze Liechtensteins und des Vereinigten Königreichs bleiben in Bezug auf diese Charakterisierung, Anerkennung und Behandlung in ihrer jetzigen Fassung bestehen. Um jeden Zweifel auszuräumen, soll nichts, was hier enthalten ist, die betroffenen Personen daran hindern, sich auf gesetzliche Vorschriften oder Praxis des Vereinigten Königreichs zu verlassen, die eine alternative Cha- rakterisierung, Anerkennung und Behandlung erlauben. Die Parteien räumen weiter ein, dass die endgültigen Folgen der Besteuerung im Ver- einigten Königreich für Steuerzahler des Vereinigten Königreichs von den jeweiligen Tatsachen abhängen, wie es der Fall ist, wenn Rechtsträger oder Treuhandbeziehungen des Vereinigten Königreichs oder anderer Common- Law-Staaten, wie etwa trusts, betroffen sind.
Nicht-Diskriminierung. Von den Lieferanten wird erwartet, dass sie Vielfalt und Beschäftigungsgerechtigkeit unterstützen. Vom Lieferanten wird erwartet, dass er gleiche Beschäftigungsmöglichkeiten und Entlohnung ohne jegliche Diskriminierung anbietet. Die Lieferanten müssen sich für eine Belegschaft einsetzen, die frei von ungesetzlicher Diskriminierung ist.
Nicht-Diskriminierung. 1) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens unterlässt der Emp- fangsstaat jede diskriminierende Behandlung von Staaten. 2) Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung, a) wenn der Empfangsstaat eine Bestimmung dieses Übereinkommens des- halb einschränkend anwendet, weil sie im Entsendestaat auf seine eigenen konsularischen Posten einschränkend angewandt wird; b) wenn Staaten aufgrund von Gewohnheit oder Vereinbarung einander eine günstigere Behandlung gewähren, als es nach diesem Überein- kommen erforderlich ist.

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  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind aufnahmefähig berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Die Tarife W2 können nur neben einem Tarif BB bzw. BH abgeschlossen bzw. fortgeführt werden. Endet für eine versicherte Person der Tarif BB oder BH, endet gleichzeitig auch der hierzu vereinbarte Tarif W2. Nach Tarif W220E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif W230 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 4.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif W220E.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.