Nicht gedeckte Schadensfälle Musterklauseln

Nicht gedeckte Schadensfälle. Neben den in Artikel 5.A.2 der gemeinsamen Bestimmungen genannten Fällen von Nicht-Versicherung (nicht gedeckte Schadensfälle) wird auch dann kein Versicherungsschutz gewährt: ■ Wenn die Schäden an vom Versicherten entgeltlich beförderten Sachen entstanden sind ■ Wenn sich der Schadensfall während der Vorbereitung oder Teilnahme an einem Rennen oder einem Geschwindigkeits-, Gleichmäßigkeits- oder Geschicklichkeitswettbewerb ereignet, wobei unerheblich ist, ob das jeweilige Ereignis von amtlicher Stelle genehmigt ist. Diese Ausnahme findet keine Anwendung, wenn der Versicherte an einer touristischen Rallye teilnimmt ■ Wenn der Schadensfall die außervertragliche zivilrechtliche Verteidigung des Versicherten gegen eine von einem Dritten angestrengte Schadenersatzklage betrifft, wenn kein Interessenkonflikt zwischen dem Versicherten und dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer besteht, der seine Haftpflicht deckt, und der bei diesem Versicherer abgeschlossen Vertrag wirksam ist ■ Für die Verteidigung der Interessen eines Versicherten gegenüber einem Dritten bei allen vertraglichen Schadensfällen in Bezug auf den Kauf und Verkauf des bezeichneten Fahrzeugs, wenn die Erstzulassung des bezeichneten Fahrzeugs am Tag des Erwerbs durch den Versicherten mehr als 12 Jahre zurückliegt ■ Wenn wir nachweisen, dass der Schadensfall aus einem schwerwiegenden Fehler des Versicherten resultiert, wie nachfolgend dargelegt: vorsätzliche Körperverletzung, Täuschung und/oder Betrug, Diebstahl, Gewalttätigkeit, Aggression, Vandalismus, Transport von Drogen, Transport von Schmuggelware oder Menschenhandel. Die Garantie wird jedoch gewährt im Falle des Freispruchs des Versicherten durch eine endgültige, rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ■ Wenn der Schadensfall auf den Verstoß gegen ein Parkverbot zurückzuführen ist und wenn die Nichtzahlung der aufgrund dieses Verstoßes fälligen, von der zuständigen Dienststelle festgelegten Parkgebühr nicht den anfänglichen Betrag von 60 EUR je Parkgebühr überschreitet ■ Für Schadensfälle in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung eines Versicherten aufgrund eines Verbrechens oder eines korrektionalisierten Verbrechens ■ Für Schadensfälle in Bezug auf die Nichtzahlung von Prämien, Gebühren und Kündigungsentschädigungen bezüglich der Versicherungsverträge, die sich auf das bezeichnete Fahrzeug beziehen ■ Für Schadensfälle in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs während der Dauer eines Führerscheinentzugs bzw. bei erloschener Fahrerlaubnis ■...
Nicht gedeckte Schadensfälle. Neben den in Artikel 5.A.2 der gemeinsamen Bestimmungen genannten Fällen von Nicht-Versicherung wird dann kein Versicherungsschutz gewährt: 5.C.3.2.5.1. Wenn die Schäden an entgeltlich vom Versicherten beförderten Sachen entstanden sind; 5.C.3.2.5.2. Wenn sich der Schadensfall während der Vorbereitung oder Teilnahme an einem Rennen oder einem Geschwindigkeits-, Gleichmäßigkeits- oder Geschicklichkeitswettbewerb ereignet, wobei unerheblich ist, ob das jeweilige Ereignis von amtlicher Stelle genehmigt ist. Diese Ausnahme findet keine Anwendung, wenn der Versicherte an einer touristischen Rallye teilnimmt; 5.C.3.2.5.3. Wenn wir nachweisen, dass der Schadensfall aus einem schwerwiegenden Fehler des Versicherten resultiert, wie nachfolgend dargelegt: vorsätzliche Körperverletzung, Täuschung und/oder Betrug, Diebstahl, Gewalttätigkeit, Aggression, Vandalismus, Transport von Drogen, Transport von Schmuggelware oder Menschenhandel. Die Garantie wird jedoch gewährt im Falle des Freispruchs des Versicherten durch eine endgültige, rechtskräftige gerichtliche Entscheidung; 5.C.3.2.5.4. Für Schadensfälle in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs während eines Führerscheinentzugs bzw. bei erloschener Fahrerlaubnis; 5.C.3.2.5.5. Für Schadensfälle in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung eines Versicherten aufgrund eines Verbrechens oder eines korrektionalisierten Verbrechens; 5.C.3.2.5.6. Durch Terrorismus verursachte nukleare Risiken jeder Form sind in jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgenommen. Als nukleare Risiken gelten die unter Punkt 5.A.2.1.4. der gemeinsamen Bestimmungen (5.A.) definierten Schadensfälle.
Nicht gedeckte Schadensfälle. Schadensfälle am versicherten Gerät fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Smartphone Omnium, wenn: - das versicherte Gerät nicht den Maßgaben nach Art. 1.10 entspricht; - sie vorsätzlich vom Benutzer oder sonstigen Personen, die keine Dritten sind, herbeigeführt werden; - wie durch fahrlässiges Verhalten des Benutzers verursacht werden; - wenn sie durch Einbruchsdiebstahl, Diebstahl mit Aggression oder Taschendiebstahl seitens des Benutzers oder durch dessen Mittäterschaft verursacht werden; - sie die Funktionsfähigkeit des versicherten Xxxxxx nicht beinträchtigen, wie Kratzer, Sprünge, Abblätterungen, Dellen; - der Benutzer das versicherte Gerät nicht dem Logistikpartner übergeben kann, davon ausgenommen sind Einbruchsdiebstahl, Diebstahl mit Aggression oder Taschendiebstahl; - der Benutzer kann das Versichertes Gerät aufgrund eines Verlusts aufgrund eines vernünftigerweise vorhersehbaren Ereignisses nicht an den Logistikpartner liefern. - die IMEI-Nummer des versicherten Xxxxxx nicht überprüft werden kann; - diese die Accessoires, Verbrauchsartikel und Verbindungsmodalitäten des versicherten Xxxxxx betreffen, wie Kopfhörer, Ohrhörer, Freisprechsets, Taschen, Hüllen, Tastaturen, Ladegeräte, Stromversorgung, zusätzliche Karten, Kabel; - zu dem Zeitpunkt verursacht werden, zu dem das versicherte Gerät einem nicht vom Versicherungsmakler bestellten Reparaturbetrieb anvertraut wurde (u. a. Kostenvoranschlag, Reparaturkosten usw.); - diese durch Verschleiß oder einen Defekt des Xxxxxx oder der Batterie, der nicht durch die Herstellergarantie abgedeckt ist, verursacht wurden; - diese durch Oxidation verursacht wurden, die nicht auf eine versehentliche Beschädigung zurückzuführen ist; - diese einen Defekt betreffen, der an mehreren Geräten festgestellt wurde und Grund eines entsprechenden Herstellerrückrufs ist; - diese durch Softwareviren, Hacking, Internetbetrug, Kontaminierung verursacht werden; - diese die Zerstörung oder den Verlust genutzter oder auf dem versicherten Gerät gespeicherter Datenbestände oder Software betreffen, sowie die direkten und indirekten Folgen hiervon und die Wiederherstellung und Neuinstallation dieser Datenbestände oder der Software; - diese verursacht werden, während sich das versicherte Gerät in einem fahrenden oder stehenden Fahrzeug befindet; - ohne Einbruchsdiebstahl im Fahrzeug; - bzw. wenn sich das versicherte Gerät in einem von außen einsehbaren Bereich des Fahrzeugs befindet; - diese durch das Fahrzeug eines Dritten ...

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  • Schadensersatzansprüche 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser berechnet sich bei Zirka Liefermengen auf der Grundlage der Mindestmenge von 90 % der im Vertrag vorgesehenen Liefermenge. 2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Wesentlich sind konkret beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. 4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche einschließlich sachmangelbedingter Schadenersatzansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. In den Fällen, in denen wir den Nacherfüllungsanspruch des Käufers anerkannt haben, beginnt die Verjährung nicht neu, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadens- ersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechts- grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlos- sen. 2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: a) nach dem Produkthaftungsgesetz, b) bei Vorsatz, c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertre- tern oder leitenden Angestellten, d) bei Arglist, e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit oder g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorher- sehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vor- genannten Fälle vorliegt. 3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 3.1.3.1 und 3.1.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung können wir nur kündigen, wenn wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder nachdem in einem Rechtsstreit mit einem Dritten über die Entschädigung ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. In der Kfz-Haftpflichtversicherung muss die Kündigung in- nerhalb eines Monats nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder innerhalb eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergange- nen Urteils zugehen. In den übrigen Versicherungsarten muss Ihnen die Kündi- gung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ver- handlungen über die Entschädigung zugehen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen