Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) : - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) ; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) ; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) ; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) ; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
6.4.1 Versichert ist – abweichend von A1-Abschnitt A1 Ziff. 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen gebrau- chen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrern Fahrer gebraucht werdenwird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 6.5.1 Versichert ist – –abweichend von A1-7.14 – 7.14- die gesetzliche gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen versicherungs- pflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Kraftfahrzeug- Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden ver- kehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter bauart- bedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter bauartbeding- ter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter HöchstgeschwindigkeitHöchstgeschwindig- keit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig zulassungs- pflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen We- gen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 6.5.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfü- gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrern Fahrer gebraucht werdenwird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen erforder- lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten Oblie- genheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Bauherrenhaftpflichtversicherung
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 6.6.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter bauart- bedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrern Fahrer gebraucht werdenwird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, verletzt gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1A4-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1A4-7.14 7.8– die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1A4-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 2.3. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung, Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1A5-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1A5-7.14 7.8– die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1A5-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 2.3. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung, Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 7.8– die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 2.3. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung, Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Verein- barung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
A1-6.10.1 6.5.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers wegen Schäden, die verursacht werden Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängernversicherungs- pflichtigen Fahrzeugen:
(1a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter HöchstgeschwindigkeitHöchstge- schwindigkeit;
(5e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese 6.5.2 Die in A1-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfügungsbe- rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrern Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgensor- gen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
A1-6.10.1 6.7.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden folgen- den nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter HöchstgeschwindigkeitHöchstge- schwindigkeit;
(5e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 6.7.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von ei- nem Fahrer benutzt wird, der die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werdenerforderliche Fahrerlaubnis hat. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgensor- gen, dass das Fahrzeug nur nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis Fahrer- laubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagdhaftpflichtversicherung
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von der Obliegenheiten).
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Ver- sicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
A1-6.10.1 6.4.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und KraftfahrzeugKraftfahr- zeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte HöchstgeschwindigkeitHöchst- geschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrern Fahrer gebraucht werdenwird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzenbe- nutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von ObliegenheitenObliegenhei- ten).
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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Verein- barung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
A1-6.10.1 6.5.1 Versichert ist – abweichend von A1-Ziffer 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Versicherungsneh- mers aus dem Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-AnhängernFahrzeu- gen:
(1a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3c) Stapler Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter HöchstgeschwindigkeitHöchst- geschwindigkeit;
(5e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese 6.5.2 Die in A1-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfügungsbe- rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrern Fahrer gebraucht werdenwird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgensor- gen, dass das Fahrzeug nur nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis Fahrer- laubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B Abschnitt B3-2.3 3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Verein- barung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
A1-6.10.1 6.5.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers wegen Schäden, die verursacht werden Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängernversicherungs- pflichtigen Fahrzeugen:
(1a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter HöchstgeschwindigkeitHöchstge- schwindigkeit;
(5e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Ausgeschlossen sind Schäden durch den Gebrauch von Fahrzeugen von beherbergten Gästen. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.16.2.2.
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese 6.5.2 Die in A1-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfügungsbe- rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrern Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgensor- gen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Appears in 1 contract
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Verein- barung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
a) Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Pflicht wegen Schäden, die verursacht werden Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) Fahrzeugen: − nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) ; − Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) ; − Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende ; − selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Höchst- geschwindigkeit. − Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen öffentli- chen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese b) Die unter a) genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werdenwer- den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfügungsbe- rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrern gebraucht werdenFahrer gebrauchtwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Fahr- erlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen Rechts- folge bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 6.4.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkeh- rende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte bauartbe- dingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter bauartbeding- ter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen gebrau- chen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge das Fahrzeug nicht von unberechtigten Fahrern einem unberechtig- ten Fahrer gebraucht werdenwird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von ObliegenheitenOblie- genheiten).
Appears in 1 contract
Samples: Private Tierhalterhaftpflicht
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
a) Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Pflicht wegen Schäden, die verursacht werden Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) Fahrzeugen: − nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) ; − Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) ; − Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende ; − selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Höchstge- schwindigkeit. − Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese b) Die unter a) genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfügungs- berechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrern gebraucht werdenFahrer gebrauchtwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen Rechtsfolge bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 6.6.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter HöchstgeschwindigkeitHöchst- geschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrern Fahrer gebraucht werdenwird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Fahr- erlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-Abschnitt B3 Ziffer 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
6.4.1 Versichert ist – abweichend von A1-Abschnitt A1 Ziff. 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrern Fahrer gebraucht werdenwird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Fahr- erlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen Rechts- folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Verein- barung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
a) Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Pflicht wegen Schäden, die verursacht werden Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) Fahrzeugen: − nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) ; − Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) ; − Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende ; − selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Höchst- geschwindigkeit. − Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen öffentli- chen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese b) Die unter a) genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfügungs- berechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrern gebraucht werdenFahrer gebrauchtwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche erforder- liche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen Rechts- folge bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 8.3.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Pflicht wegen Schäden, die verursacht werden Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) Fahrzeugen: • nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Höchst- geschwindigkeit; • Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) ; • Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende ; • selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) ; • Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese 8.3.2 Die unter Ziff. 8.3.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrern Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3Teil A (AB-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten)AH) Ziff. 11.3.
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Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Verein- barung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
A1-6.10.1 6.5.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers wegen Schäden, die verursacht werden Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen versicherungs- pflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter HöchstgeschwindigkeitHöchstge- schwindigkeit;
(5e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese 6.5.2 Die in A1-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfügungsbe- rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrern Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgensor- gen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Verein- barung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
A2-6.10.1 6.3.1 Versichert ist – abweichend von A1A2-7.14 8.12 – die gesetzliche Haftpflicht Pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen versicherungspflichti- gen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4d) selbstfahrende selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeitbauart-bedingter Höchstge- schwindigkeit;
(5e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1A2-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese 6.3.2 Die in A2-6.3.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfügungsbe- rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrern Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis Fahr-erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer Versicherungs-nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Fahrer- laubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Verein- barung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
a) Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Pflicht wegen Schäden, die verursacht werden Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) Fahrzeugen: − nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) ; − Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) ; − Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende ; − selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Höchst- geschwindigkeit. − Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen öffentli- chen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese b) Die unter a) genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfügungs- berechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrern gebraucht werdenFahrer gebrauchtwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen Rechts- folge bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 6.11.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) : − nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) ; − Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) ; − Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) ; − selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) ; − Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; − Krankenfahrstühlen, Golfwagen, Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten.
A1-6.10.2 6.11.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 6.11.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) : − nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) ; Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) ; − Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) ; − selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) ; − Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; − Krankenfahrstühlen, Golfwagen, Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten.
A1-6.10.2 6.11.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 Soweit Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen besonders vereinbart ist, gilt Folgendes:
1.6.3.1 Versichert ist – - abweichend von A1-7.14 – 1.7.13 - die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen versicherungspflich- tigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden ver- kehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;,
(2b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit;,
(3c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;,
(4d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;,
(5e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig zulassungspflich- tig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 1.6.3.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfügungsbe- rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrern Fahrer gebraucht werdenwird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten Obliegen- heiten verletzt, gilt B3-2.3 AT Haftpflicht 2019, 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von ObliegenheitenObliegen- heiten des Versicherungsnehmers).
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Samples: Widerrufsrecht
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Verein- barung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
A1-6.10.1 6.5.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers wegen Schäden, die verursacht werden Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängernversicherungs- pflichtigen Fahrzeugen:
(1a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter HöchstgeschwindigkeitHöchstge- schwindigkeit;
(5e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese 6.5.2 Die in A1-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfügungsbe- rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrern Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgensor- gen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an sowie Schäden durch das Bewe- gen bewachter, fremder, nicht versicherungspflichtiger Fahrzeuge gemäß A1-6.5.1 einschließ- lich Zubehör und Fahrzeuginhalt. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich – soweit verein- bart – nach A1-6.15.
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Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
A1-6.10.1 6.4.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) : − nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) ; − Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) ; − Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) ; − selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) ; − Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrern Fahrer gebraucht werdenwird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Verein- barung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
a) Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Pflicht wegen Schäden, die verursacht werden Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) Fahrzeugen: − nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) ; − Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) ; − Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende ; − selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Höchst- geschwindigkeit. − Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen öffentli- chen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese b) Die unter a) genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfü- gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrern gebraucht werdenFahrer gebrauchtwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche erforder- liche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 3.3 (Rechtsfolgen Rechts- folge bei Verletzung von Obliegenheiten).
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Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. A1-6.10.1 6.6.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter HöchstgeschwindigkeitHöchst- geschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.10.2 6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrern Fahrer gebraucht werdenwird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 Abschnitt B3 Ziffer 3.2 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
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