Common use of Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Clause in Contracts

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. 1.7.1. Versichert ist – abweichend von § 23 Pkt. 1.14. – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- Anhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit; (4) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe- rechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der er- forderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B § 45 Pkt. 1.3. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Dauercamper Versicherung, Dauercampingversicherung, Wochenendhausversicherung

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. 1.7.1. A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von § 23 Pkt. 1.14. A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-Anhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeitHöchstgeschwindigkeit; (45) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. u. a. nicht zulassungspflichtige und/oder nicht versicherungspflichtige Krankenfahrstühle, Aufsatzrasenmäher, Kinderfahrzeuge (Gocarts) sowie an Holmen geführte und nicht aufsitzbare Garten und Schneeräumgeräte. A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unbe- rechtigten Fahrer unberechtigten Fahrern gebraucht wirdwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der er- forderlichen erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B § 45 Pkt. 1.3. B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Private Liability Insurance Agreement, Private Liability Insurance Agreement

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. 1.7.1. A1-6.4.1 Versichert ist – abweichend von § 23 Pkt. 1.14. A1-7.14 die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-Anhängern: (1a) nur Nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3c) selbstfahrende Arbeitsmaschinen Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeitHöchstgeschwindigkeit; d) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (4z. B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. . A1-6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unbe- rechtigten Fahrer unberechtigten Fahrern gebraucht wirdwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der er- forderlichen erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer Sie eine dieser Obliegenheiten verletztverletzen, gilt Teil B § 45 Pkt. 1.3. Ziffer B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Hundehalter Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Hundehalter Haftpflichtversicherung

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. 1.7.1. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Verein- barung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: A1-6.5.1 Versichert ist – abweichend von § 23 Pkt. 1.14. A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- AnhängernFahrzeugen: (1a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit; (4e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese . A1-6.5.2 Die in A1-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werdenwer- den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfügungsberechtig- ten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahr- zeuge nicht von einem unbe- rechtigten unberechtigten Fahrer gebraucht wirdwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der er- forderlichen erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgensor- gen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B § 45 Pkt. 1.3. B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Schulbetrieben Und Anderen Bildungseinrichtungen

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. 1.7.1. A1-6.14.1 Versichert ist - abweichend von § 23 Pkt. 1.14. – A1-7.14 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-Anhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeitHöchstgeschwindigkeit (z.B. Aufsitzrasenmäher, Kehrmaschinen, Aufsitzgeräte zum Schneeräumen); (45) nicht versicherungspflichtiger motorbetriebener Krankenfahrstühle; (6) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. . A1-6.14.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unbe- rechtigten Fahrer unberechtigten Fahrern gebraucht wirdwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der er- forderlichen erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B § 45 Pkt. 1.3. B3-2 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Allgemeine Versicherungs Bedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. 1.7.1. A1-6.5.1 Versichert ist – abweichend von § 23 Pkt. 1.14. A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden folgen- den nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-Anhängern: (1a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit; (4e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. . A1-6.5.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe- rechtigten unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der er- forderlichen erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgensor- gen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B § 45 Pkt. 1.3. B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Bauherrenhaftpflichtversicherung

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. 1.7.1. A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von § 23 Pkt. 1.14. A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden folgen- den nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-Anhängern: (1a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit; (4e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. . A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unbe- rechtigten Fahrer unberechtigten Fahrern gebraucht wirdwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der er- forderlichen erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgensor- gen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B § 45 Pkt. 1.3. B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung (Avb Phv)

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. 1.7.1. A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von § 23 Pkt. 1.14. A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- Kraftfahr- zeug-Anhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge und Krankenfahrstühle mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeitHöchstgeschwindigkeit; (45) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. ; (6) Aufsitzrasenmäher, Golfbuggys und motorgetriebene Kinderfahrzeuge. A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unbe- rechtigten Fahrer unberechtigten Fahrern gebraucht wirdwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der er- forderlichen erforderlichen Fahrerlaubnis benutzenbe- nutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B § 45 Pkt. 1.3. B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von ObliegenheitenObliegenhei- ten).

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger. 1.7.1. A1-6.6.1 Versichert ist – abweichend von § 23 Pkt. 1.14. A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden folgen- den nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-Anhängern: (1a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit; (4e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. . A1-6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe- rechtigten unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der er- forderlichen erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgensor- gen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B § 45 Pkt. 1.3. B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung